Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
im neuen Jahr beginnen wir mit einem Urteil aus Otterndorf. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die meinte, die Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können, um ihre gesetzliche Schadensersatzleistung zu minimieren. Da hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aber wieder die Rechnung ohne das niedersächsische Gericht gemacht. Einwendungen gegen die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten können nur dann erhoben werden, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder die Überhöhung so evident ist, dass sie sofort – auch einem Laien – ins Auge springt. Das war im streitgegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Das hätte auch die HUK-Coburg erkennen können. Aber sie wollte es nicht erkennen und kürzte eigenmächtig und rechtswidrig, wie das Urteil beweist. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und die besten Wünsche für das neue Jahr.
Willi Wacker
Amtsgericht
Otterndorf
2 C 300/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G.,vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgand Weiler u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 08.11.2013 am 22.11.2013 durch die Richterin … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 153,31 EUR festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten in Höhe von 153,31 EUR.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung der Sachverständigenden … der Fall.
Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Auch ist gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, NZV 2007, 455 ff. = DS 2007, 144; OLG München, NJW 2010, 1462 (1462)). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können daher nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1-1 U 246/07 ). Damit verbleibt für den Kläger das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dies hier der Fall gewesen ist.
Für ein Auswahlverschulden und insbesondere eine evidente Überteuerung liegen ausreichende Anhaltspunkte nicht vor. Denn bei voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 6.882,34 EUR erscheint ein Grundhonorar in Höhe von 718,24 EUR nicht überhöht.
Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig, denn es ist nicht erkennbar, dass die vom Sachverständigen vorgenommene Praxis der Abrechnung nach Grundhonorar und Zusatzkosten unüblich ist. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anderer Verfahrenr, in denen Gutacnten von Kfz-Sachverständigen nebst Rechnungen vorgelegt wurden bekannt, dass es eher die Regel denn die Ausnahme ist, dass neben einem Grundhonorar Kosten für Lichtbilder, Schreibarbeiten, Kopien, Fahrtkosten und ähnliche Positionen abgerechnet werden. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.2.2012 – 8 S 2791/11; LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).
Warum die Fahrtkostenpauschale überhöht sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Bleiben die Fahrtkosten vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zum Grundhonorar (hier ca. 10 %), so ist eine etwaige Überteuerung im Vergleich zu anderen Anbietern für den Geschädigten nicht evident. Bei einem Grundhonorar von 718,24 EUR sind Fahrtkosten in Höhe von 10,00 EUR sicherlich nicht überteuert. Auch Schreibgebühren in Höhe von 14,00 EUR sind bei einem 17-seitigen Gutachten (exkl. Lichtbilder) sicherlich nicht überzogen.
Ebenfalls ist nicht einzusehen, warum die Nebenkostenpauschale von 18,50 EUR überzogen sein soll. Da sich diese an Nr. 7002 VV RVG zu orientieren (20,00 EUR), vermag das Gericht nicht zu erkennen, warum diese für einen Laien offensichtlich überteuert sein soll.
Zweifelhaft mögen allein die Preise für die Anfertigung der Lichtbilder sein. Ein Preis pro Foto von mehr als 2,50 EUR bzw. 1,80 EUR mag jedoch noch im Rahmen liegen, da auch Fotografen ähnliche Preise verlangen. Dies kann aber dahinstehen.
Denn letztendlich ist allein maßgeblich, ob eine etwaige Erhöhung des Gesamthonorars für die Geschädigte evident war. Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 895,00 EUR bezahlt. Der tatsächlich vom Sachverständigen berechnete Betrag in Höhe von 966,68 EUR übersteigt diese Kosten um ca. 8 % und damit in einem Maße, das für den Geschädigten und jeden wirtschaftlich vernünftig denkenden und handelnden Menschen nicht als unangemessen überhöht empfunden und erkannt wird bzw. werden muss (Urteil des AG Bremen vom 04.07.2013, Az. 10 C 533/12). Dabei geht es nicht darum, dass die Kosten dem Schädiger ungeprüft abverlangt werden, vielmehr sind die Kosten der Kontrolle hinsichtlich eines Auswahlverschuldens und einer evidenten Überhöhung unterworfen. In diesem Rahmen kann eine etwaige Überhöhung jedoch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, denn bei einem nicht von ihm verschuldeten Unfall kann nicht mehr von ihm verlangt werden.
Aus diesen Gründen besteht auch ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Abschleppkosten in Höhe von 233,95 EUR. Das Gericht vermag auch hier nicht zu erkennen, dass eine etwaige Überhöhung evident ist oder die Klägerin ein Auswahlverschulden treffen sollte. Dass ein deutlich günstigeres Abschleppunternehmen sich in der Umgebung befunden hat, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.
Zinsen auf die Klagforderung stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 22.08.2013 analog § 187 BGB zu, nachdem die Klage am 21.08.2013 zugestellt worden ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.
Tja ihr HUKis,so´ne verdammte Sch….. aber auch!
Selbst der dümmste Vollpfosten darf die Abwicklung seines Sachschadens gem.§249 II,1 BGB höchst persönlich und nach seinem ureigenen völlig beschränkten Horizont auch noch selber vornehmen……und ihr,ihr müsst das auch noch bezahlen oder wie jetz?
Dat is,…. wie wenn anstatt die Toten Hosen plötzlich Heino auffe Bühne kommt.
Dat muss man dann ebent auch anhören un sin Geld krischt mer och nit zurück………………………….. leider geil ne`?