Richterin des AG Straubing verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.8.2014 – 4 C 635/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch noch ein Urteil gegen die Generali Versicherungs AG bekannt. In diesem Fall musste die (junge) Richterin des Amtsgerichts Straubing gegen die Generali Versicherung entscheiden, weil diese nicht bereit oder gewillt war, einen Unfallschaden nach Recht und Gesetz zu regulieren. In diesem Fall machte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht restlichen Schadesersatz aus dem Unfallereignis gegen die Generali Versicherung geltend, für den diese zu einhundert Prozent haftete. Trotz dieser Haftungsquote wurde nur ein Teil des Schadensersatzes reguliert. Zutreffend verurteilte das Gericht die Generali Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkoten aus abgetretenem Recht.  Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die BGH-Entscheidungen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 auch gelten, wenn der Restschadensersatz aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird. Dem ist nur zuzustimmen, denn durch die Abtretung verändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn er vom Kfz.-Sachverständigen aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird. Wieder ein prima Entscheidung, wie wir meinen. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Straubing

Az.: 004 C 635/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Generali Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, , 81723 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Straubing durch die Richterin … am 26.08.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.5.2014 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 77,O8 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs, 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Gemäß §§ 7 I, 17 1 StVG, §§ 249, 398 BGB besteht ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht auf Ersatz der noch nicht regulierten Gutachterkosten in der verlangten und zugesprochenen Höhe.

1. Der Kläger ist aufgrund der wirksamen Sicherungsabtretung aktivlegitimiert. Die Wirksamkeit der Abtretung ist nicht bestritten.

2. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit. In der Hand der Geschädigten bestünde gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 2 BGB, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe.

a) Die Kosten des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Vorliegend wurde ein Schaden in Höhe von brutto 6450 Euro im Gutachten ermittelt. Unter diesen Umständen erscheint auch die Beauftragung eines Sachverständigen aus Sicht des Geschädigten nachvollziehbar. Die Bagatellschadensgrenze ist bei Weitem überschritten. Der Geschädigte hatte daher das Recht, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes zu erholen. Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450). Ein nach dem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB anzusehen (BGH, aaO). Der Geschädigte kann von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die von dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, aaO). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, dh Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Der Geschädigte muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, sondern darf sich idR damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH r + s 2014, 203, 204 = BGH DS 2014, 90 = BGH NJW 2014, 1947). So lange für ihn allein als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (Grunsky NZV 2000, 4; OLG Nürnberg OLG-R 2002, 471).

b) Bei dem abgerechneten Honorar für die Gutachtenserstellung handelt es sich nach durch Schätzung gem. § 287 ZPO gewonnener Überzeugung um den erforderlichen Geldbetrag iSd § 249 II 1 BGB. Dabei bietet nach der neueren Rechtsprechung des BGH bereits die Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen bei der Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen Geldbetrages“ iSv § 249 II BGB, schlagen sich doch in ihr die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (BGH r +r 2014, 203, 204). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechnung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt (BGH aaO). Dies war hier nicht der Fall. Für die Bestimmung der üblichen Preise kann auf die BVSK4Honorarbefragung 2013, und zwar deren Honorarkorridor, abgestellt werden, nach welchem zwischen 50 und 60 % der BVSK Mitglieder ihr Honorar abrechnen. Diese Befragung stellt nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Schätzgrundlage dar (so zB auch LG Dortmund NJW-RR 2011, 321). Wie der BGH dargelegt hat, ist eine Vergleichbarkeit mit der für Mietwagen geltenden Marktsituation bei der Erstellung von Kfz-Gutachten bislang nicht zu konstatieren (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1452).

Die Höhe des Grundhonorars liegt zwar oberhalb des Honorarkorridors von maximal 612 Euro. Allerdings liegen die in Rechnung gestellten 688 Euro nur maßvoll darüber. Für einen Laien wäre nicht erkennbar, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder eine geradezu willkürliche Honorarfestsetzung vorliegt. Allein die Tatsache, dass die Tabellensätze überschritten werden, begründet – insbesondere in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des BGH – noch keine Kürzung der tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten, sofern nicht die zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist, dass die Preise auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen. Dies war hier angesichts der eher geringfügigen Tabellenwertüberschreitung nicht der Fall.

Auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind nicht zu kürzen: Kosten für Original- und Zweitfotos, Schreibkosten (Original und Abschriften), Porto- und Telefonpauschale halten sich innerhalb des BVSK Korridors. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der angefertigten Anzahl der Fotos bzw. Abschriften reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH r + s 2014, 203, 204). Der Schädiger – bzw. hier die Beklagte – muss darlegen und ggf beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 II BGB verstoßen hat, indem er zur Maßnahmen unterlassen hat, die ein verständier Mensch zur Schadensminderung getroffen hätte. Allein der Vortrag, der Schaden hätte auch mit weniger Fotos dokumentiert werden können, reicht hierzu nicht aus. Wieviele Fotos der Sachverständige für erforderlich erachtet, ist originärer Bestandteil der Sachverständigentätigkeit und für den Geschädigten typischerweise nicht nachprüf- und beeinflussbar. Dies gilt ebenso für Schreibkosten und Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten (zu deren Ersatzfähigkeit vergleiche LG Dortmund NJW-RR 2011, 321 ff sowie LG Regensburg vom 9,1.2014, Az: 2 S 281/13), da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluß hat. Die Tatsache, dass auch die BVSK Tabelle Kosten für einen zweiten Fotosatz ausweist, ist zudem ein Anhaltspunkt dafür, dass solche Kosten üblicherweise anfallen. Ebenfalls ersatzfähig sind die angesetzten Fahrtkosten. Wie der BGH festgestellt hat (BGH r + s 2014, 203, 204), darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Es ist gerichtsbekannt, dass in Straubing ein Mangel an freien Sachverständigen besteht, so dass die Beauftragung eines Gutachters in ca. 25 km Entfernung nicht gegen § 254 II BGB verstößt. Die angesetzte Kilometerpauschale ist von der BVSK-Tabelle gedeckt.

Nach der oben dargelegten Schätzung im Sinne von § 287 ZPO halten sich die hier abgerechneten Kosten jedenfalls im Bereich des Üblichen und Regelmäßigen, sodass jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen.

3. Diese Grundsatze gelten auch dann, wenn -wie hier- nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln. Bei der Abtretung wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich nämlich um ein Verfügungsgeschäft. Der Gläubiger eines Anspruchs wird ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluß auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286, 288, 187 I BGB analog. Allerdings konnten wegen § 187 I BGB Zinsen erst ab dem Folgetag zugesprochen werden. Dies erkennt auch der Kläger in seiner Klagebegründung (Bl. 3 dA), gleichwohl wurde der Zinsantrag schon für den Verweigerungstag gestellt. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Richterin des AG Straubing verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.8.2014 – 4 C 635/14 -.

  1. Polarlicht sagt:

    Hi, W.W.

    ich habe mir erlaubt, Deine einleitende und zutreffende Kommentierung zu zu diesem Urteil nochteinmal etwas, wie folgt, abzuwandeln und gehe davon aus, dass dies auch Deine Zustimmung findet:

    Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die BGH-Entscheidungen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 auch gelten, wenn der Restschadensersatz aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, denn durch die Abtretung verändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, denn die Anspruchsgrundlage nach § 249 BGB verändert sich dadurch nicht, auch wenn er vom Kfz.-Sachverständigen aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird. Ansonsten würde man der Herstellung eines anderen Zustandes das Wort reden, den die Gesetzgebung nicht berücksichtigt.

    Polarlicht

  2. Klartext sagt:

    hier offenbart sich als traurige Wahrheit das exakte Gegenteil dessen,was die vollblonde Compliance-Tussi dieser Versicherung übereifrig in jegliches Mikrofon absondert, das ihr vor´s Gesicht gehalten wird.
    Herr Pfauntsch, ihr Blatt hat grundsätzliche Glaubhaftigkeitsprobleme.
    Daran sollten sie arbeiten.

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