Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend gebe ich Euch nun ein Urteil aus Baden-Württemberg bekannt. Die (junge) Richterin der 9. Zivilabteilung des AG Waiblingen musste sich mit den restlichen Sachverständigenkosten und dem restlichen Nutzungsausfall beschäftigen. Um es vorweg zu sagen, die Entscheidung zu den Sachverständigenkosten ist im Ergebnis o.k.. Bei der Nutzungsausfallentschädigung hat sie allerdings übersehen, dass die Werkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Eventuelle Reparaturverzögerungen gehen zu Lasten des Schädigers. Dass der Geschädigte eventuell früher den Reparaturauftrag hätte erteilen können, ist Tatfrage. Lest das Urteil des AG Waiblingen zum Thema Nutzungsausfall und Sachverständigenhonorar selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
9 C 736/13
Verkündet am
05.07.2013
Amtsgericht Waiblingen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Zürich Insurance plc NfD, vertreten durch Patrick Manley, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53115 Bonn
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Waiblingen
durch die Richterin …
am 05.07.2013 auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2013
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2012 sowie weitere 48,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht derandere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.845,52 € festgesetzt.
Die Parteien streiten wegen restlicher Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen.
Am 24.10.2012 ereignete sich in Fellbach ein Verkehrsunfall, an dem Kläger beteiligt war. Die 100 %-ige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr rückwärts aus seiner Hofeinfahrt heraus auf das geparkte Fahrzeug des Klägers. In Streit stehen nun die restlichen Sachverständigengebühren sowie die Nutzungsausfallentschädigung und Anwaltskosten.
Die Beklagte hat bereits 638,24 € Sachverständigenkosten an den Kläger bezahlt. Insgesamt verlangt der Kläger einen Betrag von 982,76 €, der ihm vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellt worden war.
Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen ergibt sich, dass dessen Gebühren anhand der Schadenshöhe, die im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto zuzüglich einer Wertminderung darstellt. Die Nebenkosten fallen gesondert an und ergeben sich aus der Nebenkostentabelle. Der Gesamtschaden am Fahrzeug beträgt 5.466,45 €zzgi, einer Wertminderung von 1.500,00 €.
Bezüglich des Nutzungsausfalls verlangt der Kläger insgesamt 2.212,00 €. Dieser Betrag ergibt sich aus der Berechnung von 28 Tagen mit einer zwischen den Parteien unstreitig Nutzungsentschädigung pro Tag von von 79,00 €. Auf diese Forderung hat die Beklagte einen Betrag von 711,00 € bezahlt und mithin 9 Tage Nutzungsausfall erstattet.
Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte am 30.10.2012. Der Reparaturauftrag wurde am 12.11.2012 erteilt, die Reparatur war am 23.11.2012 abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 03.12.2012 wurde die Beklagte aufgefordert, den Nufzungsausfall sowie die Sachverständigenkosten zuzüglich Anwaltskosten bis zum 17.12.2012 zu bezahlen.
Die Klägerseite trägt vor, die restlichen Sachverständigenkosten seien zu ersetzen, da der Kläger mit dem Sachverständigenbüro eine Vergütung vereinbart hätte. Die AGB des Sachverständigen seien nebst Honoratabelle in den Vertrag mit einbezogen worden. Diese seien dem Kläger auch zur Kenntnis gegeben worden. Auf die Frage, ob die verlangten Sachverständigenkosten überhöht seien, käme es im Verhältnis zur Beklagten nicht an. Durch die Beauftragung habe sich der Kläger verpflichtet, eine Abrechnung auf Basis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigenbüros zuzustimmen.
Das Sachverständigenhonorar sei auch vollumfänglich vom Kläger bezahlt worden, Lege man der Berechnung der üblichen Sachverständigenkosten die BVSK-Tabelle zugrunde, so ergäbe sich keine nennenswerte Abweichung nach oben. Im Übrigen sei die BVSK-Liste aufzählen aus dem Jahr 2010 zurückzuführen. Das Gutachten sei jedoch Ende 2012 erstattet worden.
Bereits aus dem Auftrag ergebe sich, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigenbüros Vertragsbestandteil geworden seien und auch dem Kläger zur Kenntnisnahme gegeben worden sind.
Aufgrund des Unfalls sei das Fahrzeug derart beschädigt gewesen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigt gewesen sei, Es sei für den 12.11.2012 ein Reparaturtermin in einer Werkstatt vereinbart worden, da ein früherer Termin nicht möglich gewesen sei. Die Reparatur habe schließlich bis zum 20.11,2012 Zeit in Anspruch genommen. Nutzungsausfal! sei daher für 28 Tage zu leisten.
Es seien auch restliche Anwaltskosten zu ersetzen aus einem Streitwert von 10.409,67 €.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.845,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.12.2012 zu bezahlen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Sachverständigenkosten seien zu recht gekürzt worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein schriftlicher Gutachtenauftrag vorgelegen habe und die AGB nebst Honorartabelle wirksam in den Vertrag mit eänbezogen worden seien. Außerdem werde mit Nichtwissen bestritten, dass bei Auftragserteilung dem Kläger die Möglichkeit gegeben worden sei, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
Im Übrigen seien die Sachverständigenkosten überhöht. Da kein Honorar zwischen dem Kläger und dem Sachverständigenbüro vereinbart worden sei, sei die ortsübliche Gebühr in Ansatz zu bringen. Dies seien allerdings lediglich Kosten in Höhe von 638,24 €. Die verlangten Sachverständigenkosten seien weit übersetzt und nicht geschuldet
Ausgehend von den Reparaturkosten in Höhe von 6.505,08 € brutto, ergebe sich übliche Sachverständigenkosten zwischen 531,00 € bis 588,00 €. Die abgerechneten Kosten würden diesen Betrag um 24 Prozent bezüglich des Grundhonorars überschreiten. Die abgerechneten Nebenkosten würden die üblicherweise abgerechneten Kosten ebenfalls überschreiten. Eine EDV-Abrufgebühr werde üblicherweise nicht berechnet, die berechneten Nebenkosten bezüglich Porto, Telefon, Verpackung würden den Betrag um über 100 Prozent überschreiten, bezüglich der Kosten für Fotos liege eine Überschreitung von 20 Prozent vor; bezüglich des Küometersatzes liege eine Überschreitung von 10 Prozent vor. Es werde demnach bezüglich des Grundhonorars und der Nebenkosten überhöht abgerechnet.
Bezüglich des Nutzungsausfalls sei dem Kläger eine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzulasten. Es habe bereits eine Woche gedauert, bis der Gutachter nach dem Unfall beauftragt worden sei. Bereits am 31.10.2012, sei der Gutachter beim Kläger erschienen und habe eine Schadensschätzung durchgeführt. Bereits bei der Begutachtung des Fahrzeugs sei klar gewesen, dass ein Reparaturfaii vorliege. Außerdem sei die Werkstatt erst am 12.11.2011 beauftragt worden, die Rechnung sei jedoch vom 23.11.. Die Sicherungsabtretung sei am 20.11.2012 unterzeichnet worden und es sei davon auszugehen, dass mit der Reparatur erst nach Unterzeichnung des Klägers der Abtretungsurkunde begonnen worden sei. Wenn die Werkstatt am 20.11. mit der Reparatur begonnen habe, sei nachvollziehbar, dass die Reparatur 4 Tage später am 23.11. abgeschlossen gewesen sei. Hätte der Kläger unmittelbar nach Erscheinen des Gutachters am 31.10.2012 und nach unverzüglicher Unterzeichnung des Abtretungsvertrags, wäre das Fahrzeug Anfang November fertig gestellt gewesen. Bei zügiger Abwicklung sei das Fahrzeug allenfalls für 9 Tage ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger ein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Oder dass der Kläger das Fahrzeug im beschädigten Zustand genutzt habe. Das Fahrzeug sei auch nach dem Unfall eingeschränkt fahrbereit gewesen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen restlichen Schadensersatzanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 344,52 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 823Abs. 1 BGB I.V.m. §115 VVG.
a)
Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigenbüro wurde ein Werkvertrag bezüglich der Erstellung eines Sachverständigengutachtens geschlossen. Es wurde auch ein Sachverständigenhonorar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Vereinbarung der Vergütung kam durch die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst der Nebenkostentabelle zustande. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen mit der Nebenkostentabeile wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren.
Zwar wendet der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu recht ein, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass bereits am 30.10.2012 ein mündlicher Auftrag zur Erstellung des Schadensgutachten erteilt wurde und erst nachträglich eine schriftliche Auftragserteilung erfolgte.
Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie bei Vertragsschluss vorgelegt und zur Kenntnis genommen werden. Dies bedeutet dass der Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit den Erklärungen, die zum Abschiuss des konkreten Vertrags geführt haben, erteilt werden muss (vgl, Palandt, BGB, § 305 Rdnr 28). Nicht genügend ist eine erst nach dem Vertragsschluss ausgehändigte Erklärung (vgl. BGH NJW-RR 12, 890). Vorliegend stellt sich die Frage, ob bei der telefonischen Beauftragung bereits auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde. Dies wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen.
Allerdings geht das Gericht vorliegend davon aus, dass es im Zuge der schriftlichen Auftragserteilung zu einer einverständlichen Vertragsänderung kam. Ein Hinweis nach Vertragsschluss (z.B. in einer Rechnung) kann aber zu einer nachträglichen Einbeziehungsvereinbarung führen, wenn die andere Vertragspartei – auch konkludent – zustimmt (vgl. Hans Schulte-Nölke Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage 2012, § 305 Rdnr. 13)
In dem der Kläger den schriftlichen Auftrag am 31.10.2012 unterzeichnete, und in dem Schreiben enthalten ist, dass für die Auftragsdurchführung die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, wurde eine Vertragsänderung vorgenommen. Die Änderung wurde von dem Sachverständigenbüro auch konkludent angenommen,
Auch ergibt sich aus dem schriftlichen Auftrag zur Erstellung des Gutachtens, das die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kläger zur Kenntnis gegeben wurden oder er zumindest darauf hingewiesen wurde, dass er im Internet Einsicht nehmen kann. Dies wird durch die Unterschrift des Klägers bestätigt.
b)
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten vom Kläger bezahlt wurden. Der Kläger hat einen Kontoauszug vorgelegt (K 12), aus welchem sich ergibt, dass der Gesamtbetrag von 982,76 € an das Sachverständigenbüro überwiesen wurde. Insofern ergibt sich kein Zweifel bezüglich der Bezahlung des Betrags.
c)
Die Sachverständigenkosten sind in vollem Unfang zu ersetzen.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den Betrag verlangen, der erforderlich ist, um den Geschädigten so zu stellen, wie er vor dem Unfall stand. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten können verlangt werden, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind (vgl. BGHZ, 115, 364, 369; BGH, Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).
Der Geschädigte ist zwar nicht verpflichtet, eine Art, Marktforschung zu betreiben, um einen günstigen Sachverständigen zu finden (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Allerdings sind Kosten nur soweit zu ersetzen, als sie von einem verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Rolle des Geschädigten für erforderlich und zweckmäßig erachten würden (vgl. BGHZ 115 364, 369). Der Geschädigte trägt das Risiko, wenn sich später vor Gericht der Sachverständige als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff.; BGH, Urteil v. 23.01.2007 , Az.: VI ZR 67/06).
Im Rahmen der bestehenden Schadensminderungspflicht bzw. des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann der Geschädigte nur den erforderlichen Aufwand verlangen und hat im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (vgl. AG Waiblingen, Urteil v. 24.08.2012, Az.: 8 G 838/12), Dabei ist auch auf die individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; LG Saarbrücken vom 10.02.2011 – 13 S 26/11 -m‘.w.N.).
aa)
Die Vereinbarung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Ersatzpflicht führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Ansonsten muss auch die überhöhte Vergütung bezahlt werden, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart war. Vorliegend liegt eine solche Vereinbarung vor.
Zu prüfen ist, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte.
Ob die Vergütung nach Schadensrecht erforderlich ist, ermittelt das Gericht anhand der BVSK-Befragung 2010/2011. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzgrundlage. An der BVSK-Befragung haben sich jeweils deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt, Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden. Dem Einwand, dass die BVSK-Gebührentabelle keine verbindliche Abrechnungsgrundlage darstelle, da die ermittelten Werte sich nicht auf den regionalen Markt bezögen, kann damit begegnet werden, dass das arithmetischen Mittel des „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 sich bereits im oberen Bereich der ermittelten Preise bewegt, wodurch den höheren Lebenshaltungskosten in dieser Region Rechnung getragen wird.
Andere, als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich.
bb)
Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise keine Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich aus den BVSK-Honorarbefragungen gerade nicht. Vielmehr ist es nach dem Ergebnis der Befragungen durchaus üblich, weitere Nebenkosten (pauschal) in Rechnung zu stellen. Das Gericht sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, Az.: 8 S 2791/11, juris).
cc)
Vergleicht man nun die vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Kosten mit der BVSK-Tabelle von 2010/2011 und orientiert man sich am oberen Rand der BVSK-Tabelle, so ergibt sich nach der Berechnung der BVSK Tabelle ein Rechnungsbetrag von insgesamt 892,66 € netto, Da das Sachverständigenbüro 982,76 € berechnet hat, ergibt sich eine Überschreitung des sich nach der BVSK-Tabeile ergebenen Betrags in Höhe von 10,1 %.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten stellen allerdings nicht bereits deshalb keine übliche Vergütung dar, weil sie die Obergrenze der Honorarbefragung der BVSK geringfügig überschreiten. Bei der Honorarbefragung handelt es sich um eine bundesweit durchgeführt Erhebung der BVSK, bei welcher im Jahre 2011 insgesamt 635 überwiegend – bis auf 40 – der BVSK angeschlossenen Sachverständigenbüros befragt wurden (vgl. AG Waiblingen, Urteil vom 25.05.2012, AZ.; 9 C 1105/11). Bei der Befragung wurde eine Unter-und eine Obergrenze ermittelt, die Rechnung des Sachverständigenbüros liegt 10,1 % oberhalb dieser Obergrenze.
Eine Überschreitung von 10 % ist nicht derart evident, dass es sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die Kosten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich sind. Im übrigen wurde der Gutachter im Jahr 2012 beauftragt, die Tabelle stammt aus dem Jahr 2010/2011. Eine Vergütungsvereinbarung, die sich in diesem Rahmen hält, kann nicht als „unwirtschaftlich“ oder „unangemessen“ bezeichnet werden. Auch ein wirtschaftlich denkender Mensch hatte sich auf eine solche Honorarvereinbarung eingelassen, hätte er die Kosten selbst tragen müssen.
Die Sachverständigenkosten sind demnach in voller Höhe zu ersetzen.
Da von 982,76 € bereits 638,24 € bezahlt wurden, besteht noch ein Anspruch in Höhe von 344,52 €.
2.
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch aus Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 790,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 115 VVG zu.
Grundsätzlich stellt der Nutzungsausfall auch einen nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden dar.
Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob der Beklagte gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hat, in dem das Fahrzeug 28 Tage lang nicht genutzt werden konnte.
Zunächst muss berücksichtigt werden, dass der Gutachter erst am 30.10.2011 zur Gutachtenerstellung beauftragt wurde. Der Unfall ereignete sich jedoch bereits am 24.10. Das Gericht geht zwar nicht davon aus, dass unmittelbar nach dem Unfall ein Gutachter bestellt werden muss, hält jedoch 3 Tage Überlegungszeit beginnend mit dem Unfalltag für ausreichend, um die Entscheidung zu treffen, ob ein Gutachter beauftragt werden soll. Da die Beauftragungen erst am 30.10. Und damit verspätet erfolgte, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspfiicht vor. Demnach sind 4 Tage des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu lassen.
Dem Einwand der Beklagtenseite, dass bereits am 01.11.2011 der Reparaturauftrag hätte erteilt werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Sachverständige bei der Besichtigung am 31,10. bereits eine Schadensschätzung abgegeben hat, steht es dem Geschädigten frei, das Gutachten abzuwarten und den genauen Schadensbetrag zu erfahren, bevor er seine Dispositionsentscheidung trifft. Vorliegend wurde das Gutachten am 08.11.2011 erstattet, sodass erst zu diesem Zeitpunkt eindeutig war, wie hoch der Schaden ausfallen würde. Erst mit Erstellung des Gutachtens am 08.11. konnte der Kläger seine Dispositionsentscheidung treffen. Diesbezüglich liegt folglich kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Die Auftragserteilung am 12.11.2011 ist nicht zu beanstanden. Dem Geschädigten muss grundsätzlich eine Überlegungsfrist zu erkannt werden, innerhalb welcher er seine Dispositionsentscheidung trifft und sich entscheidet, ob er das Fahrzeug reparieren lässt. Dem Kläger kann diesbezüglich eine Überlegungsfrist von 1 Woche zu gebilligt werden, sodass sich die Beauftragung am 12.11.2011 nicht beanstanden lässt.
Allerdings wurde nicht ausreichend vorgetragen, weswegen Nutzungsausfali bis zum 20.11. verlangt wird, obwohl der Gutachter in seinem Gutachten angegeben hat, dass 4 Tage Reparaturdauer zu veranschlagen seien. Der 12.11.2011 war ein Montag, sodass sich die Reparaturdauer auch nicht deswegen verzögerte, weil innerhalb der ersten 4 Tage ein Wochenende lag. Das Gericht geht demnach davon auss dass eine Reparatur innerhalb von 4 Tagen möglich gewesen wäre. Hätten Gründe vorgelegen, die eine längere Reparaturdauer gerechtfertigt hätten, so wäre dies von der Klägerseite vorzutragen und nachzuweisen gewesen.
Eines richterlichen Hinweises und einer damit einhergehende Schriftsatzfrist über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus, bedurfte es diesbezüglich nicht Die Bekiagtenseite hat in ihrem Schriftsatz von 20.05.2013 die Nutzungsdauer ausdrücklich bestritten. Insbesondere nahm die Beklagtenseite dazu Stellung, dass im Gutachten 4 Tage für die Reparaturdauer veranschlagt worden waren. Außerdem hat die Beklagtenseite näher vorgetragen, warum sie davon ausgeht, dass die Reparatur nicht innerhalb von 4 Tagen erfolgen konnte. Die Klägerseite hätte demnach ihre sekundären Darlegunglast genügen und darlegen müssen, warum die Reparatur nicht innerhalb von 4 Tagen erfolgen konnte. Disbezüglich durfte es bei einer anwaltlich vertretenen Partei keines weiteren Hinweises, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Reparaturdauer von der Beklagtenseite detailliert bestritten war.
Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung das Schreiben der Reparaturwerkstatt vom 29.11.2012 vorlegt, ergibt sich hieraus lediglich, dass die Werkstatt vom 12.11.2012 bis 20.11.2012 repariert hat. Hieraus folgt für das Gericht, dass das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums in der Werkstatt stand. Zum einen ersetzt dieses Schreiben keinen substantiellen Vortrag, weswegen die Reparatur länger gedauert hat, zum anderen stellt dies auch keinen ausreichenden Beweis dar, dass die vom Sachverständigen dargelegte Reparaturdauer überschritten werden musste.
Aufgrund dessen sind weitere 5 Tage in Abzug zu bringen.
Insgesamt ergibt sich damit ein Nutzungsausfall für 19 Tage, sodass sich ein zu erstattender Betrag von 1.501,00 € ergibt. Diesbezüglich wurden bereits 711,00 € erstattet, sodass noch ein restlicher Betrag von 790,00 € verbleibt.
3.
Restliche Anwaltskosten können aus einen Streitwert von- 9.698,67 verlangt werden. Dieser setzt sich aus den Reparaturkosten in Höhe von 5.684,91, der Wertminderung in Höhe von 1.500,00 €, den Sachverständigenkosten in Höhe von 982,76, einer Auslagenpauschale von 30,00 € und dem Nutzungsausfall in Höhe von 1.501,00 € zusammen. Aus diesem Streitwert ergibt sich demnach eine außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 651,80 €.
Diesbezüglich wurden bereits 603,70 € an den Kläger bezahlt, sodass noch ein Betrag von 48,10 € verbleibt.
4.
Der Anspruch auf Zinsen ab dem 18.12.2012 ergibt sich für den Hauptanspruch und die Nebenforderung aus §§ 280, 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
@ Willi Wacker,
woher weißt Du, dass es sich um eine junge Richterin handelt?
Grüße aus dem Wilden Süden
Hallo Gottlob Häberle,
weil sie noch nicht den Zusatz „am Amtsgericht“ trägt, mithin noch nicht lebenslänglich beamtet ist.
Grüße in den Wilden Süden
Willi Wacker
@ Willi Wacker,
Danke Willi,
jetz hab ich auch wieder was gelernt.
Grüße aus dem Wilden Süden