Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
passend zu dem gestrigen Beitrag von Hans Dampf veröffentlichen wir heute hier ein Skandalurteil aus München aus dem Jahr 2014. Es ist einfach unglaublich, mit welcher Frechheit und Arroganz die zuständige Amtsrichterin L. hier das Recht ins Gegenteil verbiegt und dabei die bestehendee Rechtsprechung ignoriert und sich dabei noch auf das BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – beruft. Abt. 343 C des AG München gleich Richterin L., das muss man sich merken. Wenn man diese „Schweinerei“ gelesen hat, dann weiß man, dass hier nicht mehr sachlich nüchtern geurteilt wird, sondern dass da irgend etwas Persönliches im Untergrund glimmt – oder irgendwelche Versicherer die Hand im Spiel haben? Einfach nur noch unglaublich, oder was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 343 C 7226/14
IM HAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
1) …
– Beklagte –
2) …
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht L. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2014 folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 9,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der aus dem Prozess ausgeschiedenen Beklagten zu 2).
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 86,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
I.
Der Kläger kann nur noch einen kleinen Betrag für die Sachverständigenkosten von der Beklagten verlangen.
1. Der Unfallgeschädigte hat gegen den Unfallgegner grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Aufwands, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten machen würde. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Behebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Urteil des BGH vom 11.2.2014, Aktenzeichen VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450-1452, mit zahlreichen Nachweisen).
2. Hier hat der Geschädigte die Sachverständigenkosten zu einem Zeitpunkt beglichen, als er bereits anwaltlich vertreten war. Der auch auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei ist bekannt, dass die Frage in welchem Umfang die beklagten Unfallgegner bzw. deren Versicherungen die Sachverständigenkosten (gerade noch) zu akzeptieren haben, in der Rechtsprechung höchst umstritten ist. Wenn die Gegner zur Zahlung verurteilt werden, erfolgt dies in der Regel nicht deshalb, weil die erkennenden Gerichte die geltend gemachten Kosten ausdrücklich für angemessen halten, sondern in aller Regel deshalb, weil dem Geschädigten eben keine detaillierten Kenntnisse im Vergütungsrecht der Sachverständigen bekannt sein müssen. So argumentiert u.a. auch in diesem Verfahren die Klagepartei. Auf die in diesem Verfahren von beiden Seiten angegebenen Fundstellen wird Bezug genommen.
Durch die Bezahlung der Sachverständigenkosten wurde nicht nur die rechtliche Position des Klägers verschlechtert, der bei dieser ungewissen Rechtslage nicht sicher davon ausgehen konnte, seinen Schaden vollständig ausgeglichen zu bekommen, sondern, falls doch, auch die rechtliche Position der Beklagten, die dem Kläger den Schaden ersetzen muss. Denn bis zur Bezahlung war der Kläger als Unfallgeschädigter (nur) einer entsprechenden Forderung des Sachverständigen auf Bezahlung ausgesetzt. Bis dahin hatte er gegen den Unfallgegner nach § 257 BGB einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit des Sachverständigen. Um jedes Risiko auszuschließen hätte der anwaltliche Vertreter die Rechnung unter Hinweis auf § 257 BGB direkt an die Versicherung leiten können. Die Beklagte hätte als Versicherung des UnfaUgegners die strittige Forderung nicht kritiklos bezahlen muss. Der Anspruch auf Befreiung richtet sich vielmehr auf Bezahlung gerechtfertigter Forderungen und Abwehr unberechtigter Forderungen (OLG Hamm, Urteil voml 3.04.1999, Az: 27 U 278/98, NZV 199,377-378 und detailliert BGH, Urteil vom 19.4.2002, Az: V ZR 3/01, NJW 2002, 2382, für den Fall des vertraglichen Freistellungsanspruchs).
Nachdem nun der Honoraranspruch des Sachverständigen erfüllt wurde, ändert sich die ursprüngliche Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Vergütung des Sachverständigen nach den §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB. Hat der Geschädigte zu viel gezahlt, müsste er dies bei einem Rückforderungsprozess gegen den Sachverständigen nach § 812 BGB beweisen. Dasselbe gilt für die Beklagte, wenn diese nach einer Zahlung den entsprechenden Regressanspruch an Stelle des Geschädigten geltend machen würde.
Die Rechtsprechung möchte den Unfallgeschädigten schützen, der möglicherweise aus Unwissenheit eine zu hohe Forderung akzeptiert, weil ein Laie tatsächlich überobligatorische Anstrengungen unternehmen müsste, um dies alles zu verstehen und zu beurteilen. Hier war der Kläger zum Zeitpunkt der Bezahlung aber bereits anwaltlich vertreten. Der Sachverständigevertrag in Verkehrsunfallsachen ist auch ein Vertrag mit Schutzwirkung für den Unfallgegner. Denn sowohl der Sachverständige, als auch der Geschädigte wissen, dass das Gutachten für den Unfallgegner eingeholt wird, der wissen muss, wie hoch der Fahrzeugschaden ist. Beiden ist bei Ver-tragsschluss bekannt, dass letztendlich der Unfallgegner die Rechnung zahlen muss. (BGH, NJW 2001, 3115 – 3118, zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in solchen Fällen und LG Zweibrücken, Urteil vom 22.2.2005, Aktenzeichen 3 S 62/04 über die Rechte des Unfallgegners gegenüber dem von der Gegenseite beauftragten Sachverständigen). Der Unfallgeschädigte beauftragt einen Anwalt, um umfassend informiert und beraten zu werden. Der vom Unfallgegner für die Beratung zu bezahlende anwaltliche Vertreter des Unfailgeschädigten ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern Berater in Rechtsfragen und Vertreter. Dessen Wissen muss dem Geschädigten nach §§ 166 Abs. 1,254 BGB zugerechnet werden. Der redliche und wirtschaftlich denkende Geschädigte wird bei dieser unübersichtlichen und schwierigen Rechtslage unter Berücksichtigung dieses Kenntnishorizonts dem Unfallgegner die Entscheidung für die Bezahlung des Sachverständigenhonorars oder die Abwehr der Honorarforderung überlassen.
Nachdem durch die Zahlung der Beklagtenseite die Gelegenheit genommen wurde, eine mögliche Zuvielforderung des Sachverständigen abzuwehren, kann der Kläger mithin nur noch verlangen, was dem Sachverständigen tatsächlich zugestanden hätte.
II.
Nach den vorgelegten Unterlagen haben der Sachverständige und der Unfallgeschädigte keine konkrete Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen. Demzufolge kann der Sachverständige nach § 632 Abs. 2 BGB die „übliche“ Vergütung verlangen.
1. Nach allgemein anerkannter Definition ist die übliche Vergütung die, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise gewährt zu werden pflegt. Können nur Vergütungen innerhalb einer bestimmten Bandbreite ermittelt werden, bleiben bei der Ermittlung der „üblichen“ Vergütung Ausreißer nach oben und unten außer Betracht (Palandt, aaO, § 632 BGB Rn. 15). Die prägenden Umstände des Einzelfalls sind ggf. nach oben oder nach unten zu berücksichtigen (Palandt, aaO.). Diese muss der Sachverständige als Werkunternehmer oder sein Rechtsnachfolger ggf. darlegen und nachweisen.
2. Die erkennende Richterin hat in dem Verfahren mit dem Az: 343 C 7350/10 ein Gutachten zur Frage der üblichen Sachverständigenvergütung eingeholt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es ein „ortsübliches“ Honorar nicht gibt. Er erläuterte, dass der Marktanteil der freien Sachverständigen am Gesamtaufkommen von Kfz-Gutachten 56 % betrage, von denen ein großer Anteil in Verbänden organisiert sei. Neben dem BVSK als größtem Verband mit 800 Mitgliedern, gibt es u.a. noch einen VKS und einen SSK Von den größeren Verbänden werden regelmäßig Mitgliederbefragungen zu den Gebühren und Nebenkosten durchgeführt. Die Tabellen mit den Befragungsergebnissen enthielten in der Rege! Tatbestände für das Grundhonorar und für weitere Nebenkosten, wie zum Beispiel Schreibkosten, Fotokosten, Fahrtkosten und Telefonkosten. 98 % der freien Sachverständigen würden ihr Honorar auf der Basis der Schadensersatzhöhe berechnen.
Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige hier eine aus Grundhonorar und Nebenkosten zusammengesetzte Rechnung erstellte.
3. Genauer zu untersuchen ist, ob die berechneten Beträge auch im Einzelnen berechtigt sind.
3.1. Bei einer Anlehnung des Honorars an die BSVK-Honorarbefragung wird beim Grundhonorar nach den obigen Ausführungen jeweils von einem Wert innerhalb des Rahmens des Honorarkorridors HB V der BSVK-Honorarbefragung auszugehen sein, innerhalb dem 50-60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, nicht jedoch HB Hl. Will der Sachverständige mehr, muss er dies gesondert begründen und gegebenenfalls auch beweisen.
Das von dem Kläger hier geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 550,00 € bewegt sich in dem Honorarkorridor HB V der BSVK-Honorarbefragung aus dem Jahr 2013 und ist mithin nicht zu beanstanden.
3.2. Die berechneten Nebenkosten mögen sich zwar im Bereich der BSVK-Honorarbefragung bewegen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Beträge dennoch unangemessen hoch, und können nicht ungekürzt verlangt werden, denn sie sind sittenwidrig nach § 138 BGB, so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10 (Schaden-Praxis 2012, 335-337) und im Ergebnis OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12 (Schaden-Praxis 2014, 201-205).
Die Rechtsprechung weigert sich nicht ohne Grund zunehmend die insoweit jeweils in Ansatz gebrachten Positionen ungekürzt zu übernehmen. Schließlich ist in Fachkreisen allgemein bekannt, dass Fotokosten, Kosten für einen zweiten Fotosatz, Schreibkosten, Kopierkosten und Telefonpauschalen in Rechnung gestellt werden, obwohl wohl inzwischen jeder Sachverständige über einen Computer verfügt, in den Fotos digital eingestellt werden, Textbausteine verwendet werden, Dokumente unproblematisch mehrfach ausgedruckt werden können und es Flatrates gibt. Den jeweils geltend gemachten Positionen stehen damit keine entsprechenden Kosten gegenüber. Dass dies über so lange Zeit und in dieser Form möglich war und ist, kann nur dadurch erklärt werden, dass es auf dem Markt der Sachverständigen in Verkehrsunfallsachen keine marktentwickelte Preisgestaltung gibt. Denn der Sachverständige wird von dem Unfallgeschädigten bei Fremdverschulden beauftragt. Der Geschädigte bezahlt letztendlich die Rechnung nicht. Folglich ist die Preisgestaltung des Sachverständigen für den Unfallgeschädigten bei der Beauftragung nicht von Relevanz und auch üblicherweise kein Entscheidungskriterium.
Zwar wird in den Erläuterungen des BVSK zu der oben erwähnten Honorarbefragung aus dem Jahr 2013 ausgeführt, dass in den geltend gemachten Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten seien, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher wäre. Auf der anderen Seite gibt der BVSK in seiner öffentlichen Stellungnahme selbst an, dass die Aufteilung der Rechnung in Grundhonorar und Nebenkosten einer möglichst hohen Transparenz diene. Dem Nutzer solle ermöglicht werden, bereits durch die Rechnung zu erkennen, wie hoch die Anzahl der gefertigten Bilder bzw. wie weit die Entfernung zwischen dem Sachverständigen im Büro von dem Ort der Schadensfeststellung war. Diese Begründung erscheint konstruiert, denn dies kann der Auftraggeber leicht selbst feststellen, im Übrigen würde es dann ausreichen, wenn die Sachverständigen die Anzahl der Fotos und die Anzahl der zurückgelegten Kilometer lediglich angeben, ohne sie gesondert zu berechnen. Durch die Art der Aufgliederung und Bezeichnung wird dem Auftraggeber suggeriert, dass hier besondere Kosten in Rechnung gestellt werden. An diesem Anschein müssen die Sachverständigen sich dann auch festhalten lassen.
Hier verlangt der Sachverständige für die Nebenkosten teilweise ein Vielfaches von dem, was ein gerichtlich bestellter Sachverständige, der nach dem JVEG abrechnen muss, erhalten würde:
– Für Fahrtkosten kann der Gerichtssachverständigen 0,30 € pro Kilometer in Rechnung stellen. Der Sachverständige verlangt hier 1,00 € pro Kilometer, das sind 333 % dessen, was der Gerichtssachverständige verlangen kann.
– Nachdem JVEG können für eine farbig gedruckte Seite, egal wie viele Fotos sie enthält, 2,00 € in Rechnung gestellt werden. Der Sachverständige verlangt hierfür 12 Fotos auf insgesamt 6 Seiten 30 €. Das sind 250 % des Betrags nach dem JVEG.
– Für den zweiten Bildersatz würde er nach dem JVEG pro Seite 0,50 € erhalten, insgesamt 3 €. Er verlangt 12 €. Das sind 400 % des Betrags nach dem JVEG. Bei verständiger Würdigung der Interessen des Geschädigten ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige einen zweiten Fotosatz anfertigte. Einen benötigt die gegnerische Versicherung, der andere steht dem Geschädigten zu, der wissen muss, was der Unfallgegner erhält.
– Für Auslagen und Telefonkosten berechnen die Gerichtssachverständigen im Bezirk des Amtsgerichts München für gewöhnlich 15 €. Hier hat der Sachverständige mit 14,50 € nicht zu viel verlangt.
– Die Schreibkosten werden nach dem JVEG nach Anschlägen bezahlt So kommen bei einer voll beschriebenen Seite mit ca. 55 Anschlägen pro Zeile und 30 bis 40 geschriebenen Zeilen pro Seite ca. 1,80 € zusammen. Der Sachverständige berechnet hier 2,25 €, dass sind 125 % pro Seite im Verhältnis zum Gerichtssachverständigen, wobei die Seiten teilweise auch nur halb beschrieben sind und mit Überschriften und Absätzen großzügig formatiert und gestaltet sind. Außerdem verlangt der Sachverständige auch Schreibkosten für Seiten, auf denen sich nur Fotos befinden. Für eine solche Seite, für die der Zeitaufwand für das „Schreiben“ minimal ist, werden hier also insgesamt 7,25 € pro Seite in Rechnung gestellt!
– Für kopierte Seiten erhält der Gerichtssachverständige 0,50 €. Der Sachverständige verlangt hier pro Seite 0,75 €. Das sind 150 % des Betrags nach dem JVEG. Hingegen ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige 2 Kopien angefertigte, so dass das Gutachten insgesamt dreifach vorliegt. Dabei geht ein Exemplar an den Geschädigten, ein Exemplar an den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung und ein Exemplar an den beauftragten Anwalt, bei 0,50 € pro Kopie hält sich der Aufwand in Grenzen. Berechnet man die Kosten so, würde ein Gerichtssachverständiger für die Kopien insgesamt 9 € erhalten. Der Sachverständige berechnet hier demgegenüber 22,50 €. Das sind 250 % des Betrags nach dem JVEG.
Die Situation der privaten Sachverständigen ist wenigstens im Hinblick auf die Nebenkosten mit der Situation der gerichtlich bestellten Gutachter vergleichbar. Auch die gerichtlich bestellten Gutachter müssen hinsichtlich ihrer Aufwendungen auf ihre Kosten kommen. Das vielfach zitierte Urteil des BGH vom 23.1.2007 (NJW 2007, 1450-1452) steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen Das Urteil beschäftigt sich nur mit der Frage, ob die wirtschaftliche Situation der für private Auftraggeber tätigen Sachverständigen generell mit der Situation der Gerichtssachverständigen vergleichbar ist. Das Urteil hat klargestellt, dass eine Honorarberechnung auf der Basis der Schadenshöhe zulässig ist. Mit der Frage der zulässigen Höhe der Nebenkosten hat sich das Urteil nicht auseinandergesetzt.
Das novellierte JVEG wurde unter Mitwirkung der Interessenverbände der Sachverständigen verhandelt und beschlossen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die im JVEG angesetzten Beträge betriebswirtschaftlich kalkuliert sind. Im Vergleich zu den Beträgen des JVEG, sind die hier angesetzten Nebenkosten mehrfach übersetzt. Auch wenn dies nach der BVSK-Befragung unter den Sachverständigen üblich ist, wären diese Sätze wegen Wucher im Rahmen der Ermittlung des nach § 632 Abs, 2 BGB geschuldeten Honorars nicht anwendbar (Palandt, 2014, § 138 Rn. 19, § 139 Rn. 10 – Keine Gesamtnichtigkeit: Vergütung ist hier nicht vereinbart, sondern nach § 632 BGB zu bestimmen).
3.3. Deshalb hat das Gericht hinsichtlich der Nebenkosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung selbst die angemessene Vergütung festzusetzen (Palandt, 2014 § 632 Rn. 16).
Das LG Saarbrücken hat in der oben angegebenen Entscheidung für ein Routinegutachten die Auslagen pauschal auf maximal 100 € geschätzt, das OLG Dresden beschränkt die Auslagen auf eine Höhe von 25 % des Grundhonorars. Mit Urteil vom 4.3.2005, Aktenzeichen: 10 S 19413/04 hat das Landgericht München I entschieden, dass bei Reparaturschäden im Bereich von 3.000 bis 5.000 € die Gutachtenskosten inklusive aller Nebenkosten ca. 10 % der Nettoreparaturkosten betragen dürfen, bei höheren Reparaturkosten angemessen weniger und bei niedrigeren Reparaturkosten bis zu 15 % der Nettoreparaturkosten. Diese Fixbeträge berücksichtigen nicht, dass der tatsächliche Aufwand je nach Gutachten unterschiedlich hoch sein kann. Wendet man aus diesen Gründen daher die Bestimmungen des JVEG entsprechend an, ergibt sich folgendes Bild:
Grundhonorar: 550,00 €
Fahrtkosten: 10 x 0,30 € 3,00 €
Fotokosten: 6 Farbseiten – 6 x 2 € 12,00 €
6 Farbkopien: 6 x 0,50 € 3,00 €
Telefonkosten pauschal 14,50 €
9 geschriebene Originalseite: á 1 ,80 € (maximal) 16,20 €
9 x 2 Kopien á 0,50 € 9,00 €
. 607,70 € mit MWSt: 723,16 €
Es zeigt sich, dass die vom Landgericht Saarbrücken und die vom OLG Dresden angenommenen Pauschalen im vorliegenden Fall noch zu hoch wären. Die vom Landgericht München I gewährte Pauschale läge deutlich darunter.
Der Sachverständige hätte für das hier angefertigte Gutachten maximal 723,16 € berechnen dürfen. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Bezahlung der Beklagten hierauf in Höhe von 714 € sind noch 9,16 € gerechtfertigt.
Mehr kann auch der Kläger nach den oben beschriebenen Grundsätzen nicht verlangen.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, Nr. 1, 269 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
bereits die besondere Ausführlichkeit, die Gedankenvielfalt und die bewußt geschaffenen Kontrastierung lassen aufhorchen, wobei Fragezeichen in jedweder Form aufleuchten. Das klingt wie ein Plädoyer für die Beklagte und ist wohl auch nicht nur so angelegt , sondern auch so gemeint . Die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit ist nicht von der Hand zu weisen. Hier wird offenbar nach dem Motto verfahren:Was die Gerichtsbarkeit in Coburg kann, können wir in München schon lange. Alles steuert auf ein kollektives Event zu.
Liebe unbekannte Richterin, auch in diesem Fall geht es doch offensichtlich um individuell zu erkennenden Schadenersatz und nicht um die Aufgabe einer Honorarfestsetzung durch ein Gericht. Wo soll das im Gesetz verankert sein ? Haben Sie überhaupt ausreichende betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, um qualifiziert beurteilen zu können, was gerechtfertigt ist ? Sie werten ohne soliden Hintergrund und beschränken sich auf Zubilligung. Das ist hochgradig rechtswidrig.
Oliver K.
„Der redliche und wirtschaftlich denkende Geschädigte wird bei dieser unübersichtlichen und schwierigen Rechtslage unter Berücksichtigung dieses Kenntnishorizonts dem Unfallgegner die Entscheidung für die Bezahlung des Sachverständigenhonorars oder die Abwehr der Honorarforderung überlassen.“
Ist diese Richterin eine Zauberin ? Aber doch auch hier nicht „Im Namen des Volkes“. Das ist eine Schmähung und hochgradige Beleidigung, denn genau so gut könnte sie ausrufen:“Auf die Bäume, ihr Affen“. Ja, Herr Bundesjustizminister, da gibt es wohl viel zu tun.-
Kirschblüte
@
„3.2. Die berechneten Nebenkosten mögen sich zwar im Bereich der BSVK-Honorarbefragung bewegen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Beträge dennoch unangemessen hoch, und können nicht ungekürzt verlangt werden, denn sie sind sittenwidrig nach § 138 BGB, so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10 (Schaden-Praxis 2012, 335-337) und im Ergebnis OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12 (Schaden-Praxis 2014, 201-205).“
Gehts noch besser.
Da wird ein Honorargutachten für viel Geld von einem tatsächlichen Honorarspezialisten H………… eingeholt, aber dem nicht gefolgt!
Warum wohl ?
Der 1. SV H……., welcher sich nicht verbiegen lässt, hat ebenso wie der 2. Honorarspezialist H……. welchen es in Deutschland gibt, bekundet und begründet, warum es ein Übliches Honorar nicht gibt.
Eine Tatsache ,welche viele Richter nachvollziehen können und dies auch in einer sauberen Urteilsbegründung tun.
Der 1. Honorarspezialist, der SV H……….. hat auch die Nebenkosten, welche übrigens gewinnbringend zu verrechnen sind , ausreichend dargelegt.
Wer in absurder Weise behauptet, dass SV ihre „Produkte“ ohne Gewinn zu verrechnen haben, hat m. E. ein Alkoholproblem, oder raucht etwas Verbotenes.
Ja, das qualifizierte SV Gutachten hat nicht den Erwartungen der Beklagten u. denen des Gerichtes entsprochen, deshalb hat die Richterin ihr geistiges Unvermögen mit einen dummen Geschwätz als Urteilsbegründung , vorsätzlich im Namen des Versicherungsvolkes niedergeschrieben.
Pfui Teufel, kann man da nur sagen.
Für einen Laien sind die Argumentationen nachvollziehbar, jedoch ist es von der Richterin eine Frechheit die Arbeitszeit bzw. Personalkosten, die beim JVEG teilweise in den höher Grundkosten enthalten sind, auszublenden um hier nur die reinen Materialkosten dem freien Gutachter zu zusprechen. Die hat zuviel Bibi gesehen “ Hex Hex „. Also wenn JVEG, dann richtig und nicht Äpfel mit Birnen verwechseln oder hat der Geschädigte einen Obstsalat bestellt? Übrigens werde zu den 2 Euro Fotokosten auch zusätzlich 3 bis 7 min bei 100 Euro die Stunde laut JVEG für die Bildbearbeitung in den Nebenkosten berechnet, bei Richterin „Bibi“ fehlt diese Position gänzlich, klar „Hex Hex“. Indirekt wirft Sie dem Geschädigten Betrug vor, wenn er die werkvertragliche geschuldete Leistung bezahlt, wenn der Gutachter nicht jahrelang (Prozesszeit) wegen den rechtswidrigen Kürzungsspielchen der Versicherer warten will, geht’s noch? Warum nimmt Sie nun den Stress einer Verfassungsbeschwerde auf sich, da Sie wohl gegen alle Grundsätze der selbst zitierten gängigen Rechtsprechung verstößt? Ein normal denkender Mensch kann nur Vorteilsnahme im Amt vermuten, oder?
Im JVEG wird dem Sachverständigen jeglicher Ausgleich für Reise- und Fahrtkosten (bis hin zu evtl. Wartezeiten) gewährt. Wie kommt die Richterin auf die Idee, das wäre im Grundhonorar des SV bereits enthalten? Also aus dem JVEG nur die „Rosinen“ herauspicken – schon daher ist dieses Urteil einfach nur Schrott.
Ich bin kein Anwalt – aber wäre hier nicht ein Hebel, das Urteil anzugreifen?
Fred Fröhlich
Harte Schelte für die Richterin L. des AG München nicht hart genug
aber vielleicht hat diese Richterin tatsächlich vom Schadenersatzrecht keine Ahnung und der Inhalt des § 249 BGB ist ihr deshalb unheimlich. Sie erfindet also eine neue Rechtsansicht und geht so richtig darin auf. Und da Sie vor den Toren des Amtsgerichts nur freundliche Menschen sieht, die ihr ein Lächeln schenken, ist es für sie eine Selbstverständlichkeit ihre Sicht der Dinge im Namen des Volkes darzubieten. Vielleicht gibt es ja da auch noch Persönlichkeiten, die sie für ihre herausragenden Überlegungen besonders loben, in welcher Form auch immer. Sie hat einfach Visionen, die den Querköpfen unbequem sind und da kann ja schon mal – einfach so zur Schau – auch fremdes Geld für scheinbar erforderliche Gutachten verpulvert werden. Da sie diese dann aber nicht versteht, jedoch auch keinen Bedarf sieht, sich diese erklären zu lassen, muss man wohl annehmen, dass es da geheime bajuvarische Kräfte gibt, die sie davon abhalten diese verstehen zu dürfen. Die gesamte Münchener Gerichtsbarkeit wird damit in ein Rampenlicht gezerrt, dass sie nicht verdient hat. Ein
schon fast außerirdisches Phänomen, das der Bürger nicht begreift und auch nicht akzeptieren wird.
Was ich noch sagen wollte….
abgesehen davon, dass es nicht die Richterin der „Abteilung 343“ ist, so viele Abteilungen hat das AG München nämlich nicht. Sondern es handelt sich um das Dezernat 343.
Wie man erkennt, ist die Informationslawine nicht mehr aufzuhalten und so werden das LG München und das AG München nicht nur im schönen Bayern noch viel bekannter als es normalerweise schon der Fall ist und die HUK-Coburg -Versicherung selbstverständlich auch. Das zeigt deutlich, dass sich Captain-huk.de in erster Lininie als kompetenter Dienstleister versteht, von dem alle profitieren können.
Laura
Hallo, W.W.,
ich habe immer dafür eingestanden, dass http://www.captain-huk.de die unabhängigen Unfallschaden-Service-Partner stützt. Das sind qualifizierte Abschleppunternehmen, unabhängige Kfz.-Betriebe, unabhängige Rechtsanwälte und unabhängige Kfz.-Sachverständige. Nur da ist der Geschädigte gut aufgehoben, wenn es um eine vollständige Unfallschadenregulierung geht.
Mit freundlichem Gruß
zum verdienten Feierabend
H.U.
Ich habe da folgende Idee. Das Münchner Gericht hat doch eine attraktive Presse-Sprecherin. Diese hat sicher nichts dagegen, mal wieder vor die Kameras zu treten. Verschaffen wir ihr doch einen Auftritt, indem wir mit Offenen Briefen an diese Dame herantreten. Die Rechtsanwälte und Gutachter stellen ihre an diese Dame gerichteten Anfragen, bezüglich der Urteilsspruch-Absprachen zwischen Richtern und Versicherer nahen Anwälten bei Captain-HUK ein. Auch wenn es mit dem Fernsehen nicht klappen sollte, weil unabhängiger Sachverstand kein „Uli Hoeneß“ ist, schriftliche Antworten muss es auf jeden Fall geben, die wir dann veröffentlichen könnten.