Risiko – HUK-Coburg Kfz.-versichert

Letztens hatte ich Gelegenheit, einem Amtsgericht-Richter – anlässlich einer Verhandlung um unser mal wieder von der HUK-Coburg Versicherung nicht erstattetes  Honorar – ausführlich  darzulegen, dass nicht der unabhängige Sachverständige ein Problem mit der HUK hat, sondern die HUK ein Problem mit der Unabhängigkeit des freien Sachverständigen.

So war dem Richter das von der HUK Coburg  nach wie vor bundesweit versandte – vor Widersprüchen trotzende, den Adressaten nötigende Schreiben – und daher seitens der Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung zuzuleitende Schriftstück – nicht bekannt.

…… wir möchten Sie informieren, dass wir an RA XXXX einen Betrag von XY gezahlt haben.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Wiederbeschaffungswert

Gutachterkosten                                160,50 €

Kostenpauschale                               25,00 €

Rechtsanwaltsgebühren

Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.

Hinsichtlich der Bemessung des Honorars folgen wir den Empfehlungen des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) und legen das Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-COBURG als Maßstab zu Grunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.

Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte bzw. auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, sodass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.

Ohne entsprechenden Vortrag muss es bei der zur Verfügung gestellten Vorschusszahlung verbleiben.

Lediglich um den Fall abzuschließen, wären wir bereit, die Honorarforderung bis zur Höhe des Gesprächsergebnisses BVSK 2009 – HUK-COBURG, vorliegend 353,10 €, zu regulieren. Für diesen Fall bitten wir um Erklärung, dass mit unserer Zahlung die Honorarforderung erledigt ist.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg

Ihr Schaden-Team

HUK-GOBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg; Reg.-Gericht Coburg HR8 100; St-Nr. 9212/101/000XXX

(…….)

Ihre Daten haben wir für die Bearbeitung des im Betreff genannten Zwecks gespeichert.

Ob dem HUK-Kunden schon schwant, dass er dieser Tage Post von unserem Anwalt bekommt?

Ach ja, der Richter wusste zu berichten, dass in jedem Fall der Behauptung  eines Haftpflichtversicherers, der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige habe ein unkorrektes Gutachten erstellt, sich nach einer gerichtlichen Überprüfung immer als Unrichtig erwiesen habe.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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