Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, UPE

Mit Urteil vom 16.06.08 zum Aktenzeichen I-1 U 246/07 hat das OLG Düsseldorf zu oben genannten Streitthemen richtungsweisend entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Opel Astra-Fahrer, ließ den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen anerkannten SV schätzen. Die Schätzung beruhte auf dem DAT-System und berücksichtigte die Preise des örtlichen Opel-Vertragshändlers, bei dem das Fahrzeug zur Zeit der Besichtigung abgestellt worden war.

Der Kläger rechnete auf Gutachtensbasis ab. Der beklagte Versicherer erhob zur Schadenshöhe unzählige Einwendungen, die Stundenverrechnungssätze seien zu hoch, die UPE-Aufschläge würden bei fiktiver Abrechnung nicht anfallen, das SV-Honorar sei überteuert.

Das OLG Düsseldorf hat sämtliche Einwände zurückgewiesen.

a) Die Honorarrechnung des anerkannten SV belief sich auf 800,00 € brutto. Im Einklang mit seiner ständigen Spruchpraxis entschied der Senat des OLG Düsseldorf nach dem schadensrechtlichen Kriterium der Erforderlichkeit. Eine etwaige Honorarüberhöhung müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen (Hinweis von Peter Pan: vgl. dazu die OLG Nürnberg + Naumburg, alle abgedruckt bei Palandt, neueste Auflage 2008, § 249 BGB, Randziffer 40).

Mit den Einwänden der Versicherung machte das OLG Düsseldorf deshalb erwartungsgemäß kurzen Prozess und verwies alle in das Reich der Fabel.

b) UPE-Aufschlag:

Auch hier erkannte das OLG das Schadensgutachten an. Festgestelltermaßen sind UPE-Aufschläge regional üblich gewesen und deshalb sind sie natürlich auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung zu ersetzen.

Das deutsche Schadensersatzrecht kennt eben ausschließlich bei der MWST einen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung, bei allen anderen  Schadenspositionen aber natürlich nicht.

c) Auch hier sagt der Senat des OLG Düsseldorf, dass die Arbeitslöhne gemäß dem Schadensgutachten maßgebend sind. Die Verweisung auf billigere Werkstätten geht fehl, weil die Alternativwerkstätten nicht in einer für den Kläger nachprüfbaren Weise gleichwertig sind.

Fazit:

Dass es noch Versicherer gibt, die sich gegen Klagen von Geschädigten auf Erstattung von Gutachterkosten wenden, lässt sich vernünftig nicht  mehr begründen. Hier handelt es sich nur noch um die Verschwendung von Geldern der Versichertengemeinschaft.

Bei den Stundenverrechnungssätzen und bei den UPE-Aufschlägen fallen mittlerweile über 90% aller Urteile zu Gunsten der Geschädigten aus. Letztlich fehlt es in diesem Bereich aber nach wie vor an einem Machtwort des BGH.

Nicht zuletzt die Urteilszusammenstellungen hier im Blog zu diesen Themen sollten aber gewährleisten, dass kein AG mehr von der nahezu einhelligen Rechtsprechung noch abweichen sollte.

Mitgeteilt von Peter Pan im Juli 2008

Urteilsliste „Fiktive Abrechung und SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, UPE

  1. franz511 sagt:

    Welche Versicherung kümmert sich denn um das „Machtwort des BGH“, wenn durch diese Urteile die Schadenersatzleistungen erhöht werden.

    Trotzdem ein schönes Urteil für den Verbraucher.

    Gruss Franz511

  2. Hunter sagt:

    Im Prinzip zwar richtig, ausser der Definition.

    Die Schadensersatzleistung wird durch BGH-Urteile nicht erhöht.

    Der BGH muss leider immer wieder den § 249 BGB sowie eindeutige Rechtsprechung zum Schadensersatz klarstellen, da die Versicherer im Rahmen des Schadensmanagements permanent geltendes Recht missachten.

    Urteile des BGH erhöhen also nicht die Schadensersatzleistung, sondern zeigen lediglich auf, dass die vorgenommenen Abzüge der Versicherer rechtswidrig sind.

    Die Urteile reduzieren also höchstens die unberechtigten Zusatzerträge der Versicherer, die auf Kosten der Geschädigten eingefahren werden.

  3. franz511 sagt:

    Hallo Hunter,

    genau das wollte ich damit zum Ausdruck bringen!!!
    Du hast es richtig formuliert.

    Gruss Franz511

  4. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Hunter,
    es ist schon traurig, dass der BGH durch die uneinsichtigen Versicherer gezwungen wird, immer wieder auf die bestehende Rechtslage bei dem § 249 BGB hinzuweisen. Deutsche Gesetze müßten doch eigentlich auch für deutsche Versicherer gelten. Sicherlich bedürfen bestimmte Rechtsbegriffe der Interpretation. Wenn aber einmal ein höchstes deutsches Gericht für Recht erkannt hat, dann muss doch eigentlich das klar sein. Aber es wird immer wieder mit Falschinterpretationen gearbeitet. Vielleicht entscheidet doch einmal ein höchstes Gericht im Sinne der Versicherer. So wird bei den Versicherern gedacht und gehandelt. Es muss aber Aufgabe von CH sein, dem Verbraucher Schutz und dem Geschädigten Hilfe zu gewähren. Weiter so. Ihr Blog gefällt mir immer besser.
    Friedhelm S.

  5. Buschtrommler sagt:

    @Friedhelm S.
    Zitat:
    Sicherlich bedürfen bestimmte Rechtsbegriffe der Interpretation.

    Ich persönlich sehe auch ein grundsätzliches Problem bei den Juristen und zwar generell: Jeder Anwalt versucht im Sinne seines Mandanten,das bestmögliche „herauszukitzeln“ (ob immer rechtskonform sei mal unberücksichtigt!).
    Solange jeder Buchstabe, jedes Kommata und jeder Satz ständig hinundhergeknubbelt wird bis sich evtl. ein Richter passend dazu findet,solange hat man damit keine Ruhe und werden weiterhin Prozesse geführt.
    Das Schlimme daran ist nur, daß die Geschädigten um ihr verbrieftes Recht auf Schadensausgleich (§ 249 BGB) betrogen werden.
    Wieviele Geschädigte lassen es beruhen auf den Kürzungen weil sie es nicht besser wissen, nicht wissen oder auch weil Anwälte sich scheuen,wegen „ein paar Cent“ zu klagen/prozessieren?
    Solange mir Anwälte persönlich erklären daß sie eher aus eigener Tasche Differenzen begleichen,nur um ihre Abrechnungen gegenüber den Versicherungen „in trockenen Tüchern“ zu haben,solange glaube ich nicht an Gerechtigkeit…

    Gruss Buschtrommler

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    die Ausführungen in Deinem letzten Absatz halte ich für mehr als fragwürdig. Wenn dem Geschädigten das Recht auf vollen Schadensersatz zusteht, dann darf eigentlich der beauftragte RA eine sich anbietende Klage nur wegen ein paar Cent nicht ablehnen.
    Damit nicht allzuviele Geschädigte die von den Versicherern vorgenommenen Kürzungen auf sich beruhen lassen, ist gerade CH da, die Geschädigten über ihre Rechte aufzuklären. Verbraucher sollen geschützt und Geschädigten geholfen werden. Wir weisen auf die Rechte der Geschädigten hin.
    Gruss
    Willi Wacker

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