Nachdem das AG Coburg bereits am 22.01.2009 gegen die ortsansässige Versicherung entschieden hatte, hat die Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung eine Woche später wieder gegen die HUK-Coburg entschieden.
Mit Endurteil vom 29.01.2009 (11 C 1315/08) hat das AG Coburg die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse verurteilt, an den Kläger 175,29 Euro und 39,–Euro vorgerichtliche Anwaltskosten sowie Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet, §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer für den Pkw mit dem amtl. Kennzeichen LAU-… dem Kläger alle Schäden ersetzen muss, die ihm durch den Unfall vom 16.07.2008 in Nürnberg entstanden sind.
Die Beklagte schuldet auch die Erstattung der Taxireinigungskosten von 33,60 Euro, weil das Fahrzeug des Klägers unwidersprochen repariert und hierbei lackiert wurde.
Die Rechnung des Sachverständigenbüros C… vom 19.072008 über 449,35 Euro netto geht ebenfalls in vollem Umfang zu Lasten der Beklagten. Bei einer Schadenshöhe von bis zu 2000,–Euro netto hölt sich das vom Sachverständigen geforderte „Grundhonorar“ von 290,–Euro im Bereich der üblichen Vergütung, § 287 ZPO. Das Gericht stützt sich dabei auf die Honorarbefragung des BVSK von 2005/2006. Dasselbe gilt auch für die Nebenfordererungen.
Indem der Kläger keine Preisvergleichung durchgeführt hat, hat er nicht gegen § 254 BGB verstoßen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den billigsten Sachverständigen auszuwählen.
Der restliche Schadensersatzanspruch beläuft sich auf restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 449,35 Euro abzgl. Zahlung von 307,66 Euro gleich Rest 141,69 Euro plus Reinigungskosten 33,60 Euro gleich Urteilsbetrag. Die Beklagte war daher antragsgemäß und verzinslich zu verurteilen.
So das kurze Urteil der Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung des AG Coburg.
Hallo Willi Wacker,
bitte das Aktenzeichen des neuerlichen Endurteiles des AG Coburg mitteilen.
Dein Werkstatt-Freund
Hallo Werkstatt-Freund,
selbstverständlich gebe ich das Aktenzeichen gerne bekannt:
– 11 C 1315/08 – .
Hatte ich leider im Text vergessen. Ich bitte um Entschuldigung.
Willi Wacker
Hallo beisammen,
das die HUK bei dieser Urteilsflut sich überhaupt nocht die teure Fernsehwerbung leisten kann.
Die müssen doch in Prozesskosten ertrinken.
Wann merkt die Versichertengemeinschaft der HUK wie sinnlos ihre Prämiengelder verschleudert werden.
Ohne diese Prozesskosten (Gerichtsgebühr, Anwaltskosten, interne Kosten) müssten doch die Versicherungsprämien locker um 3-5% billiger zu haben sein.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Gottlob Häberle Dienstag, 10.02.2009 um 18:39
Hallo beisammen,
dass die HUK bei dieser Urteilsflut sich überhaupt noch die teure Fernsehwerbung leisten kann.
Die müssen doch in Prozesskosten ertrinken.
Wann merkt die Versichertengemeinschaft der HUK wie sinnlos ihre Prämiengelder verschleudert werden.
-.-.-.-.-
Hallo, Herr Häberle,
schon mal aus der Geschichte eruiert, wie viele Führer größenwahnsinnig waren und Gelder, die das Volk aufgebracht hat, sinnlos und verantwortungslos verschleudert wurden ?
Die Masse des Volkes ist immer schon für dumm gehalten worden und auch heute ist das nicht anders. Wer von den Versicherten sollte sich denn w i e und w o erfolgreich wehren ?
Dass es aber auch anders geht, zeigt dieses Internetportal und auch im Jahr 2009 wird hier sicher ein weiterer Aufschwung feststellen lassen, dessen bin ich mir sicher.
Manchmal ist Konfrontation erforderlich, um zu einer Kommunikation zu kommen und auch das haben die bisherigen Beiträge auf diesem Internetportal deutlich gemacht.
MfG
Jörg
Dienstag, 10.02.2009 um 16:35 von Willi Wacker | · Gelesen: 209 · heute: 209 |
Nachdem das AG Coburg bereits am 22.01.2009 gegen die ortsansässige Versicherung entschieden hatte, hat die Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung eine Woche später wieder gegen die HUK-Coburg entschieden.
Guten Tag, Willi Wacker,
inzwischen gibt es wohl eine schon beachtliche Anzahl von Abteilungen am AG-Coburg, welche die BGH-Rechtssprechung zutreffend umsetzen und der HUK-COBURG teilweise sehr eindrucksvoll ins Stammbuch schreiben,was unter korrektem Schadenersatz zu verstehen ist. Am Stammsitz der HUK-COBURG ist das als beachtlich einmal heraus zu stellen.
Aber damit hat die HUK-COBURG bisher wohl noch keine Probleme und auch auf weitere Entscheidungen – vielleicht vom LG Coburg (? ) darf man gespannt sein.
Mit freundlichen Grüßen
aus Leipzig und Dresden
Hallo Willi Wacker,
das Urteil ist im Ergebnis sicher richtig, allerdings bleibt mit dem Hinweis auf die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ein schaler Beigeschmack.
Hallo Jörg,
„schon mal aus der Geschichte eruiert, wie viele Führer größenwahnsinnig waren und Gelder, die das Volk aufgebracht hat, sinnlos und verantwortungslos verschleudert wurden ?“
Schon mal aus der Geschichte eruiert, wie viele Führer früher oder später – meist früher – sang und klanglos untergingen und zum Teil von ihren Völkern gelüncht wurden.
„Wer von den Versicherten sollte sich denn w i e und w o erfolgreich wehren ?“
Ich bekomme es immer häufiger mit, dass Versicherte nach unzureichender Schadensregulierung den Versicherer wechseln.
Dies kann man durchaus als disziplinarische Erziehungsmaßnahme betrachten. Also hat auch der „kleine“ Versicherungskunde seine „Möglichkeiten“.
Getreu dem Motto: „Auch kleine Steine ziehen große Kreise“ (werfen Sie mal einen Stein ins Wasser).
„Die Masse des Volkes ist immer schon für dumm gehalten worden und auch heute ist das nicht anders.“
Wahre Größe hat der, der andere nicht für dümmer hält, als er selbst ist. Hierin liegt meines Erachtens der Schlüssel für zukünftige Erfolge. Respekt und Achtung gegenüber seiner Kunden und Geschäftspartner sind unabdingbare Voraussetzungen für verantwortungsvolles Handeln. Diese Eigenschaften sind leider in den letzten Jahren erwas abhanden gekommen. Vieleicht kommts aber wieder. Abgezockt wurde wir doch schon genug.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Hallo LawShock,
sehe ich auch so.
Den Hinweis auf BVSK kann ich nur so verstehen, dass das Gericht im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO auf die Honorarbefragung Bezug nimmt. Der Richter, die Richterin brauchen aber gar nicht schätzen, da der Geschädigte die SV-Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand oder als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgungsmaßnahme ansehen durfte. Damit sind sie erforderlich i.S.d. § 249 BGB.
Willi Wacker
@ Gottlob Häberle 10.2.09 18.39
Hi Gottlob Häberle,
selbst wenn die Coburger Versicherung wegen der Prozeßflut eine Menge an Gerichts- und Anwaltskosten produziert, kann sie immer noch die Werbekosten zahlen. Bekanntlich können Firmen, dazu gehören auch Versicherungen, Werbungskosten absetzen, d.h. diese reduzieren das zu versteuernde Einkommen.
MfG
Werkstatt-Freund
Hallo Werkstatt-Freund,
danke für die betriebswirtschaftlichen Hinweise zur steuerlichen Absetzbarkeit von Werbungskosten.
Wenn die Anzahl der Direktklagen gegen Schädiger die bei den Coburgern versichert sind zunehmen, dürfte dies wohl erheblichen Imageschaden bei der HUK anrichten und den ein oder anderen Versicherten zur Abwanderung bringen.
Nicht umsonst müssen die ja Werbung machen.
Bekanntlich ist ja die Mund-zu-Mund-Werbung die billigste und beste Werbung. Gerade diese ist ja im Verbraucherportal Captain-Huk nicht gerade positiv für die Huk Coburg.
Die Schädiger wollen in der Regel – genauso wie die Geschädigten – eine reibungslose Schadenregulierung.
Ob der durch sinnlose Rechtsstreitigkeiten entstehende Imageschaden durch Werbung kompensiert werden kann, bleibt langfristig abzuwarten.
Wenn sich durch Kundenabwanderung das zu versteuernde Einkommen reduziert, wird auch die Abschreibungsmöglichkeit abnehmen. Wo kein Einkommen, da keine Abschreibung. Zumindest langfristig.
Es bleibt also abzuwarten, was der neue Chief Compliance Officer Dr. Jörg Etzkorn zustande bringt.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle