Schwacke-Mietpreisspiegel zur Bestimmung des Normaltarifs geeignet

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17. Dezember 2007 Az. 13 U 71/07 entschieden, dass der Schwacke – Mietpreisspiegel geeignet ist zur Bestimmung des Normaltarifs. Fast alle Versicherer versuchen zurzeit Mietwagenrechnungen zu kürzen mit der Begründung, es seien am Markt wesentlich günstigere Mietwagen zu erhalten. Dieser Argumentation hat das Oberlandesgericht Hamm widersprochen. Das Oberlandesgericht führte insoweit aus:

Die dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Ohne Erfolg wendet sich die Bekl. dagegen, dass Mietwagenkosten für 29 statt nur 25 Tage berechnet worden sind. Unstreitig hat der Kl. sein Fahrzeug reparaturbedingt 29 Tage entbehren müssen die Verzögerung der Reparatur beruhte auf Umständen aus dem Bereich der Reparaturwerkstatt, für deren etwaiges Fehlverhalten der Kl. nicht einzustehen hat.

Auch mit ihren gegen den berechneten Mietwagentarif erhobenen Einwendungen vermag die Bekl. nicht durchzudringen. Der Kl. verlangt mit den ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten einen Tagessatz von brutto 95,44 €. Die Bekl. hat bei ihrer Schadensteilregulierung einen Tagessatz von 53,59 € brutto angesetzt.

Bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst einmal vom Normaltarif auszugehen, also von einem Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet (vgl. Bundesgerichtshof VersR 2005 S. 568). Dabei darf der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke – Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet der Geschädigten ermittelt werden (vgl. Bundesgerichtshof r+s 2006, S. 467). 

Nach dem Vortrag des Kl. ergibt sich danach ein Tarif in Höhe von 165,21 € täglich. Es kann dahinstehen, ob mit dem Vortrag der Bekl. davon auszugehen ist, dass der Schwacke Mietpreisspiegel den Normaltarif nicht ganz exakt wiedergibt. Immerhin räumt aber auch die Bekl. ein, dass diese Liste als Anhaltspunkt für das Preisniveau auf dem örtlichen Markt herangezogen werden kann. Jedenfalls aber zeigt die Gegenüberstellung des Wertes aus dem Schwacke – Mietpreisspiegel mit dem vom Kläger geforderten Tagestarif, dass Letzterer nicht oberhalb des Normaltarif liegen kann und somit auch nicht als besonders hoher Unfallersatztarif zu qualifizieren ist. Folglich sind die zu ersetzenden Mietwagenkosten nach diesem Tarif zu bestimmen. Denn soweit Mietwagenkosten nicht aus dem Rahmen des Üblichen fallen, sind sie zu ersetzen; nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens ist nicht ersichtlich…….. 

Urteilsliste „Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Schwacke-Mietpreisspiegel zur Bestimmung des Normaltarifs geeignet

  1. Nofretete sagt:

    Das ist ja wie bei den Sachverständigenhonoraren. Da benutzen Versicherungen gewisse Tabellen, um SV-Honorare zu kürzen. Wird aber im Rahmen dieser Tabellen abgerechnet, beanstanden Versicherungen diese Tabellen selbst – klasse Logik bzw. (Versicherungs-)Mathematik?

  2. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2008 -AZ VI ZR 164/07 – noch einmal die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifes bestätigt, wobei ausdrücklich auch die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006 bestätigt worden ist.

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