Originalbeitrag vom 14.11.2014
In einem Verfahren beim AG Hamburg-St. Georg wurden vom Geschädigten gegen die KRAVAG-Logistic Versicherung gekürzte Reparaturkosten eingeklagt. Wie üblich, hatte die Versicherung auf der Basis einer von carexpert erstellten Überprüfung die Reparaturkosten um den Betrag von 1.158,04 € gekürzt und an eine bekannte, von Versicherern immer wieder benannte Referenzwerkstatt in Hamburg verwiesen.
Der Kläger hatte den Restbetrag eingeklagt und u. a. die Unzumutbarkeit der Verweisung an diese Werkstatt auf der Basis auch der aktuellen Rechtsprechung des LG Hamburg vorgetragen. Danach ist die Verweisung in eine Referenzwerkstatt unzumutbar, wenn der Geschädigte nicht ausschließen kann, dass die Werkstatt aufgrund bestehender Verträge mit der Versicherung in deren Interesse handelt.
Der Kläger beantragte die zeugenschaftliche Vernehmung des Geschäftsführers dieser Werkstatt. Nachfolgend der anonymisierte Auszug aus dem Protokoll der Verhandlung:
Der Zeuge X wird aufgerufen. Er wird gem. § 395 ZPO belehrt.
Zur Person:
X, 68 Jahre alt, Kaufmann, wohnhaft in Y, mit den Parteien des Rechtsstreits nicht verwandt und nicht verschwägert.
Zur Sache erklärt der Zeuge:
Ende 2013 hatten wir Stundenverrechnungssätze für die Lackierung von Euro 127,20. Im Karosseriebereich betrugen die Stundenverrechnungssätze Euro 104,54. Standardlackierungen sind im Lackierlohn inbegriffen. Wenn es um Metalliclack geht, wird ein Aufschlag von 10 % erhoben.
Die eben genannten Stundensätze gelten für normale Kunden. Großkunden bekommen andere Konditionen.
Mein Betrieb nimmt am sogenannten Schadensmanagement der HUK teil. Ich kann nicht sagen, ob auch die KRAVAG daran beteiligt ist. Dort gibt es auch einen Unterversicherer als Partner.
Wir haben langjährige Verträge mit den Versicherern. Die sorgen dafür, dass wir ausgelastet werden und bekommen dafür niedrigere Preise. Das betrifft Haftpflicht- und Kaskoschäden. Da machen wir keine Differenzierung. Es läuft so ab, dass der Schaden aufgenommen wird und der wird der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt. Dann wird ein Sachverständiger geschickt, was bei uns meistens nicht der Fall ist, da es meistens ja online geht. Es gibt dann in der Regel eine Abtretungserklärung des Kunden. Wir rechnen dann die Reparaturkosten direkt mit dem Versicherer ab. Die erhalten dann auf die Stundenverrechnungssätze einen Abschlag von 20 %. Es gibt mit der HUK – so meine ich zu erinnern – eine Vereinbarung über die Ersatzteile, wonach 5 Prozent Abschlag eingeräumt wird. Wir haben damit auch gemeint, dass wir auch gegenüber der KRAVAG so schon abgerechnet haben. Ob die KRAVAG zu dem erwähnten Schadensmanagement gehört, kann ich nicht sagen. Die Versicherung KRAVAG Logistic Versicherungs AG ist mir überhaupt nicht bekannt. Diese Versicherung ist bei uns auch nicht gelistet. Wenn diese Versicherung zu uns kommen würde und keine Verträge mit uns hat, müsste sie den vollen Preis bezahlen.
Der Klägervertreter erklärt:
Es ist schon so, dass die KRAVAG bei uns Kunde ist. Ich weiß auch nicht, wie die im einzelnen alle auftreten und heißen. Ich arbeite mit der KRAVAG zusammen, die Autoversicherungen betreibt. Bisher war mir nicht bekannt, dass die hiesige Beklagte ein Autoversicherer ist.
Unsere Stundenverrechnungssätze, die ich eben genannt habe, gelten auch heute noch. Auf weitere Frage:
Reparaturaufträge werden auf uns nicht abgelehnt, weil die Instandsetzung eventuell zu aufwändig ist. Wir sind ein TÜV-geprüfter Fachbetrieb. Wir verfügen über die gleiche technische Kompetenz wie ein Mercedes Fachbetrieb. Im Karosserie- und Lackbereich haben wir die entsprechende technische Ausstattung. Es ist beispielsweise so, dass Mercedes die Autos für diese Arbeiten zu uns bringt.
Auf Frage des Gerichts:
Überbringungskosten fallen bei uns nicht an. Wir haben alles im eigenen Haus. Es gibt auch keine Aufschläge auf Ersatzteile.
Der Zeuge genehmigt das Protokoll nach Diktat und wird um 15.25 Uhr entlassen.
Der Zeuge verzichtet auf Auslagen.
Noch Fragen???
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Nachtrag vom 22.05.2015
Und es geht weiter: in einem weiteren Verfahren, in diesem Falle gegen die VHV Versicherung AG, wird der Geschäftsführer einer weiteren Referenzwerkstatt als Zeuge geladen. Er gibt folgendes zu Protokoll:
Zu den Personalien:
Name: X
Vorname: Y
Alter: 58 Jahre,
Beruf: Karosseriebaumeister,
wohnhaft: Z
nicht verwandt und nicht verschwägert mit den Parteien des Rechtsstreits.
Der Zeuge erklärt:
Ich bin Geschäftsführer der Fa. ABC. Zwischen unserer Firma und der Firma VHV gibt es keine vertraglichen Bindungen. Es gibt eine mündliche Absprache mit der HUK Coburg über Rabatte auf Lohn. Diese Rabatte gewähren wir auch der Beklagten bei vermittelten Schäden. Vermittelte Schäden sind solche, bei denen der Versicherer dem Kunden empfiehlt, bei uns reparieren zu lassen. Wenn der Kunde dann auf diese Empfehlung hin bei uns reparieren lässt, dann bekommt er diesen Rabatt. Es gibt auch Rabatt auf Materialkosten. Das alles gilt für die vorerwähnten vermittelten Schäden. Wenn der Kunde dann bei uns reparieren lässt, bekommt er automatisch den erwähnten Rabatt. Bei den Stundensätzen setzt sich der Rabatt in bestimmten Stundensätzen, beim Materialpreis gibt es einen prozentualen Rabatt. Dieser Rabatt beläuft sich auf 5%. Den Rabatt zu den Stundensätzen kann ich momentan nicht wiedergeben.
Auf Vorhalt der Anlage K6 erklärt der Zeuge:
Dieses Schild ist von der HUK Coburg. Die HUK Coburg hat dieses Schild entworfen, wir mussten es zwar bezahlen, hatten aber auf die Gestaltung keinen Einfluss. Dass die Formulierung „Exklusiv für Versicherungskunden von“ bedeuten soll, kann ich nicht sagen, diese Formulierung stammt von der HUK Coburg.
Auf Frage des Beklagtenvertreters:
Es gibt auch Sonderpreise für regelmäßig erscheinende Kunden. Das wird dann individuell vereinbart und hängt von einem Auftragsvolumen ab. Die Höhe ist Verhandlungssache. Es ist so, dass der Rabatt nur dann gewährt wird, wenn die VHV uns vorher einen schriftlichen Auftrag erteilt hat und wenn die VHV auch Rechnungsempfänger des Reparaturauftrages ist.
Auf Frage des Klägervertreters:
Die HUK Coburg hat ein Werkstattnetz von 600-800 Betrieben in Deutschland aufgebaut, dieses Werkstattnetz nutzen die auf dem Schild angeführten Versicherungen.
Auf Frage des Klägervertreters:
Wir sind schon seit vielen Jahren dabei, ursprünglich war nur HUK Coburg diejenige, die dieses Werkstattnetz nutzte und aufgebaut hatte. Zu den Sätzen ist zu sagen, dass es pro Jahr ein Protokoll mit der HUK Coburg gibt, in dem die Sätze, die wir berechnen, angeführt sind. Es wird jährlich neu ausgehandelt. Diese Sätze werden zwischen der HUK Coburg und uns ausgehandelt. Bei vermittelten Schäden wird nicht zwischen Haftpflicht- und Kaskoschäden differenziert.
Auf Frage des Beklagtenvertreters:
Ich weiß, dass die HUK Coburg Vorreiter bei der Lenkung von Unfallschäden war. Das hat vor ca. 15 Jahren begonnen, Näheres zu den Einzelheiten erinnere ich nicht mehr. Ein Rabatt gewähren wir nur, wenn die VHV Rechnungsempfänger ist, nicht, wenn die VHV einem Kunden uns empfiehlt oder der Kunde sich auf die VHV bezieht. Solange der Kunde die Rechnung erhält, berechnen wir unsere normalen Stundenverrechnungssätze.
Zum Beweisthema Ziffer 2:
Der Zeuge überreicht ein Blatt überschrieben mit „Stundenverrechnungssätze gültig ab 1.1.2013″ und erklärt dazu:
Es handelt sich um die Stundenverrechnungssätze, die ein Kunde, der selbst bezahlt, berechnet bekommt. Diese Stundenverrechnungssätze galten auch noch im Mai 2014. Das sind nicht die Stundenverrechnungssätze, die rabattiert sind, wenn eine Versicherung, wie die VHV, Rechnungsempfänger ist.
Der Zeuge erklärt, gefragt nach den rabattierten Preisen: Dazu kann ich heute aus der Erinnerung nichts sagen.
Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters:
Lohnlackierungskosten von EURO 95,00 netto die Stunde waren im Mai 2014 die Kosten, die ein Normalkunde zu zahlen hatte.
Auf Vorhalt des Gerichts:
Gemäß der vorgelegten Liste kamen dazu noch Materialkosten, wie aus der Liste ersichtlich. Der rabattierte Preis ist ein Stundenverrechnungssatz inklusive Material, die Höhe erinnere ich aber heute nicht. Dieser Satz gilt, wenn die HUK Aufträge erteilt und wenn die angeschlossenen Versicherungen auch Aufträge erteilen. Damit ist der rabattierte Satz, den ich heute nicht erinnere, gemeint.
Auf Frage des Klägervertreters:
Preise, die ich mit der Liste dokumentiert habe, gelten heute nicht mehr, diese haben sich erhöht.
Der Zeuge genehmigt nach Diktat. Auf Beeidigung wird allseits verzichtet.
Die von dem Zeugen überreichte Aufstellung wird als Anlage zum Protokoll genommen und den Parteivertretern mit dem Protokoll kopiert zugeleitet.
Immer noch Fragen?
Das Aktenzeichen wäre hilfreich.
Außerdem muss es wohl nicht „Der Klägervertreter erklärt“ heißen, sondern „Der Zeuge erklärt“.
Da windet sich ein Zeuge, wie es nur geht. Er will auf gar keinen Fall aussagen, daß auch die KRAVAG Logistic Versicherung AG Sonderpreise bei ihm bekommt. Die kennt er gar nicht (Das ist eine Versicherung? KRAVAG, ja, auf Nachfrage muß ich schon gestehen, daß die KRAVAG unser Kunde ist. Aber KRAVAG Logistic Versicherung AG? Die kenn ich nicht! Ist das eine Versicherung? Wußte ich gar nicht…).
Gut, daß sich das dann auch so im Protokoll widerspiegelt. Oft genug stehen im Protokoll nur 2 Sätze mit dem Endergebnis der Aussage, ohne daß das Zustandekommen der Aussage nachvollzogen werden kann. So, wie es hier im Protokoll steht, finden sich genug Anhaltspunkte für eine Beweiswürdigung mit einem Ergebnis zum Nachteil der Versicherung.
So muß es ins Protokoll rein. Nur so kann man mit der Zeugenaussage argumentieren. Und nur so kann ein Berufungsgericht überprüfen, ob die Beweiswürdigung angreifbar ist.
Soviel zum Prozessualen.
Hallo Babelfisch,
ich habe selten so gewissenhaft ein Verhandlungsprotokoll gelesen. Aber das hier war äußerst interessant. Ich würde mir jetzt eine Liste, analog der HIS-Datei, von sogenannten Referenzwrkstätten in Deinem Sprengel anlegen. Was die Versicherungen mit HIS können, können die Sachverständigen und ihre Anwälte schon lange.
Mit freundlichen koll. Grüßen
Willi Wacker
Also, Babelfisch ,
bei fiktivem Abrechnungswunsch und Kürzung der geschätzten Reparaturkosten unter Anführung einer oder mehrerer Referenzwerkstätten wird es wohl hilfreich sein, auf eine nündliche Verhandlung nicht zu verzichten , dafür die richtigen Fragen mitzubringen und die Inhaber persönlich zwecks Befragung laden zu lassen. Dann bricht das Lügengebäude schnell in sich zusammen .
Knut B.
Es ist wirklich sehr glaubhaft, dass ein Zeuge als KFZ-Fachmann vor dem AG Hamburg-St. Georg die in Hamburg ansässige KRAVAG nicht kennen will. Wer das glaubt, der glaubt auch dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.
Laut Vorspann:
„Wie üblich, hatte die Versicherung auf der Basis einer von carexpert erstellten Überprüfung die Reparaturkosten um den Betrag von 1.158,04 € gekürzt…“.
Sicherlich ist es auch völlig unbekannt, dass die Kravag Hamburg zu 10% an der carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH beteiligt ist. Die R+V zu 60%, die ERGO zu 25% und die Nürnberger zu 5%.
Quelle: Jahresabschluss 2012 der Carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH im elektronischen Bundesanzeiger.
Na, siehste BGH Leser, die gehören mit ihren Manipulationen alle in den Knast und sollten dort mit Korbflechten geistig fit gehalten werden.
J.E.
Der arme Zeuge, echt zu bedauern!
Ob seine Firma noch lange existieren wird?—-ich hab da meine Zweifel!
@Willi Wacker: da kannst du sicher sein, dass diese Liste bereits existiert. Allerdings werden weitere Infomationen zu den Referenzwerkstätten in Hamburg und Umgebung benötigt, diese sind herzlich willkommen. Insbesondere weitere Protokolle von Verhandlungen, in denen die Inhaber/Geschäftsführer als Zeugen vernommen wurden.
Der Gf einer ehemaligen Partnerwerkstatt muss immer wieder bei Gericht als Zeuge antreten,weil auf seine ehemaligen Partnerpreise von gleich mehreren Versicherern immer wieder verwiesen wird.
Deshalb kündigte er auch den Partnervertrag.
Aber a´la „die Geister die ich rief“ wird er trotz Kündigung schon vor Jahren immer wieder mit seinen uralten Partnerpreisen schriftsätzlich benannt.
Das Mass scheint jetzt endgültig voll zu sein,denn er will ab sofort Strafanzeigen gegen die Versicherungsvorstände erstatten,die ihm andauernd den Gang in den Zeugenstand durch ihre Lügenmärchen vermitteln.
Da ist mittlerweile soviel Wut im Spiel,das wird gefährlich werden!
Klingelingelingelts?
Also, man sieht, dass die Verweisung auf Referenzwerkstätten oder Partnerwerkstätten auf ein Lügenfundament aufgebaut ist.
Nur, wenn das Fundament bereits so brüchig ist, dann bricht auch das darauf aufgebaute Gebäude in sich zusammen.
Und wenn jetzt auch noch Strafanzeigen wegen Betrugs gegen die Versicherungsvorstände erhoben werden, dann gute Nacht für die betreffenden Versicherungen.
Bei der Aussage „Wir verfügen über die gleiche technische Kompetenz wie ein Mercedes Fachbetrieb“ kann der Werkstattinhaber froh sein, wenn er keine Anzeige wegen uneidlicher Falschaussage bekommt.
Zur technischen Kompetenz:
Die Werkstatt des Zeugen verfügt offensichtlich weder über das Spezialwerkzeug, welches der Fahrzeughersteller Mercedes-Benz für den zertifizierten Betrieb einer Mercedes-Benz-Werkstatt vorschreibt, noch über die personelle Qualifikation der Flaschner und Mechaniker, da diese offensichtlich meist keine Schulungen beim Fahrzeughersteller Mercedes-Benz getätigt haben.
Für fast alle Reparaturen sind sowohl das Mercedes-Benz-Diagnosetestgerät Star-Diagnose, als auch eine vom Hersteller Mercedes-Benz freigegebene Achsmessbühne vonnöten. Über diese Gerätschaften verfügen die meisten Referenzbetriebe offensichtlich nicht. Mit den minderwertigeren herstellerunspezifischen „Fehlerspeicher-Kurztest“ (z.B. Bosch-Tester) können nur Daten des offenen Formates, nicht aber spezielle Daten mit Herstellercodierung ausgelesen werden. Hierfür ist die Mercedes-Benz Star-Diagnose notwendig.
Darüber hinaus ist die Iso-Zertifizierung des Fahrzeugherstellers Mercedes-Benz in keinster Weise mit der sogenannten ZdK-Zertifizierung zu vergleichen, da die sogenannte ZdK-Zertifizierung nur einen Bruchteil der Zertifizierung des Fahrzeugherstellers Mercedes-Benz abdeckt.
Ob auch ein Kfz.-Karosseriebau- und Kfz.-Mechanikermeister, die von MERCEDES-BENZ zertifiziert sind, vorhanden ist, ist nicht bekannt.
Ferner ist ebenfalls nicht bekannt, ob der Reparaturannahmemeister von MERCEDES-BENZ zertifiziert ist.
Ebenso hat der Zeuge nicht dargelegt, ob seine Werkstatt
– sämtliche verwendete Werkzeuge von MERCEDES-BENZ zertifiziert und auch vorhanden sind, ebenso die baureihenspezifischen MERCEDES-BENZ Spezialwerkzeuge (z.B. zum fachgerechten Lösen von Stecken und Kontakten an Sensoren, Aktoren, Steuergeräten usw.) hat.
– nach ISO-Richtlinien von MERCEDES-BENZ zertifiziert ist.
– ihren Mitarbeitern eine Karosserie-, Elektriker- und Mechanikerschulung bei MERCEDES-BENZ auf dem gegenständlichen Modell erfolgreich abgelegen ließ.
– sämtliche elektronischen Diagnosegeräte original von MERCEDES-BENZ verwendet und nicht von Zulieferern. In diesem Falle müsste die Mercedes-Benz Star-Diagnose vorhanden sein.
– über direkten elektronischen Zugang zu den MERCEDES-BENZ-Herstellerunterlagen für Wartung und Reparaturen verfügt und diese auch in letzter Zeit regelmäßig genutzt wurden.
Bezüglich der Qualitätssicherung ist nachzuweisen, wie viele bestandene Audits der Hersteller MERCEDES-BENZ bei den angegebenen Werkstätten durchgeführt hat, um die Auftrags- und Arbeitsqualität beurteilen zu können.
Letztendlich kann jedoch auch mit dem Hilfsmittel der Umfrage in der Bevölkerung durch ein qualifiziertes Marktforschungsunternehmen festgestellt werden, dass eine Unfallreparatur in einer markengebundenen MERCEDES-BENZ-Vertragswerkstatt mehr Wert ist und man zu diesem Fahrzeug mehr Vertrauen hat, als zu einem Fahrzeug, welches in einer nicht-markengebundenen Werkstatt repariert wurde.
Die vom Zeugen getätigte Aussage, wonach er ein „TÜV-geprüfter Fachbetrieb“ sei, stimmt nicht mit der ISO-Zertifizierung des Herstellers Mercedes-Benz überein.
So beinhaltet z.B. die betriebliche Ausstattungsliste eines „ZKF-Fachbetriebes“ lediglich folgende Positionen, die nicht marken- bzw. modellspezifisch aufgeführt sind:
Betriebliche Ausstattungsliste (technischer Anforderungskatalog):
• Karosserieabteilung mit entsprechender Ausstattung
• Lackierabteilung mit entsprechender Ausstattung
• Geräte für moderne Kalt- und Warmfügetechniken nach neuestem Stand der Technik
• Rahmenricht- und -messsystem
• Elektronisches 4-Rad-Achsmesssystem mit Ausdruckfunktion
• Fehlerauslese-/Diagnosegerät
• Scheinwerfereinstellgerät
• Reifenfüllgerät
• Bremsen-Füll-/Entlüftungsgerät (ABS-fähig)
• Einschlägiges, gepflegtes und übersichtlich angeordnetes Werkzeug für die Bearbeitung von Blech, Aluminium und Kunststoff
• Einschlägiges, gepflegtes und übersichtlich angeordnetes Werkzeug für die Bearbeitung und Auftragung von Lackmaterial (hilfsweise: Kooperationsvertrag mit Lackier-Fachbetrieb)
• Werkzeug für lackierfreies Ausbeulen
• Werkzeug zur Glasreparatur
• Werkzeug zur Kunststoffreparatur
• Werkzeug für Finish-Arbeiten (Quelle: ZKF)
Wenn man hingegen die betriebliche Ausstattungsliste einer zertifizierten Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt aufführen würde, müsste hierfür ein DIN A4-Ordner beigefügt werden.
Würde bei zwei Fahrzeugen (mit ursprünglich identischem Schadensbild) dem potentiellen Käufer mitgeteilt, dass ein Fahrzeug außerhalb einer markengebundenen Werkstatt instand gesetzt wurde, ergibt sich zweifelsohne die Erwartung eines Preisnachlasses gegenüber dem Fahrzeug, welches in der markengebundenen Werkstatt repariert wurde.
Darüber hinaus geht die Kulanz des Herstellers z.B. bei Korrosionsschäden verloren, wenn das Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde.
Nur wenn die Werkstatt des Zeugen alle oben ganannten Punkte erfüllt, hat seine Werkstatt die „gleiche technische Kompetenz wie ein Mercedes Fachbetrieb“.
Ansonsten bekommt seine Aussage leicht einen roten Aktendeckel!
Ich sehe auch noch keinen Aluminium Arbeitsplatz, noch sehe ich keine der vorgeschriebenen Lackierräder, auch für die restlichen Auto- Marken, ich sehe nicht die Spezialnietzangen für hochfeste Stahlbleche oder Aluminium.
Ich sehe nur Bastler die sich in den nächsten Jahren noch etwas aufbäumen, bevor sie ihren Laden mangels Reparaturmöglichkeiten schließen müssen.
Kein ordentlicher Markenhersteller lässt es sich auf die Dauer gefallen, dass seine Fahrzeuge von sparwilligen und rücksichtslosen Firmen vertraglich in Referenzwerkstätten bugsiert werden.
Ja die Pleite kommt schneller als man denkt. Über so manchen Referenzbetrieb kreist schon der Pleitegeier und das schon von Anfang an erkennbar.
@ Schnappschikdkröte
Dein Kommentar ist Gold wert. Jeder Verkehrsrechtsanwalt sollte bei der Beweisaufnahme bezüglich der behaupteten Gleichwertigkeit der Referenz-oder Partner-Werkstatt diese Fragen an den Werkstatttinhaber stellen.
– Und schon bricht das gesamte Partnerwerkstattnetz inklusive der EUROGARANT-Betriebe in sich zusammen.
Audi, BMW, Mrcedes-Benz, VW, Opel und Ford usw. haben ja Recht, wenn sie sich dagegen wehren, dass uneinsichtige Kfz-Versicherer ihre Markenfahrzeuge in billige Werkstätten, die noch nicht einmal mehr Gewinn erwirtschaften können (Original-Ton Paintinger, siehe vorhergehenden Beitrag), lenken wollen. Die Holzklassen-Versicherer mögen die Unfallautos, wie Trabbi, Wartburg, usw. in ihre Holzklassen-Werkstätten bringen lassen. Diese Holzklassen-Werkstätten können niemals höherwertige Fahrzeuge ordnungsgemäß reparieren.
Deine Beobachtung und Einschätzung, Hirnbeiss, trifft den Nagel auf den Kopf. Diesem Spuk mit schnellstens ein Ende bereitet werden und dafür gibt es ja auch neue praktische Randbedingungen.
R.M.
Um die Beiträge von Schnappschildkröte und Hirnbeiss noch zu vervollständigen, möchte ich folgendes beisteuern:
Was die Verwendung von Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz betrifft, so hat Mercedes-Benz eigene Betriebsstoff-Vorschriften, die sog. MB BeVo, die in jeder MB-Werkstatt bzw. in denen von MB autorisierten Werkstätten eingesehen werden können.
Dort unter der Spezifikation 385.2 für Wachskonservierungsmittel Hohlräume, wird folgendes dargelegt:
Die nachfolgende Produktliste soll Ihnen helfen, den richtigen Betriebsstoff für Ihr Mercedes-Benz Fahrzeug / Aggregat aus der Markenvielfalt auszuwählen. Wir empfehlen ausschließlich die in der nachfolgenden Liste aufgeführten, von Mercedes-Benz geprüften und freigegebenen, Produkte zu verwenden. Bitte verwenden Sie prinzipiell nur Produkte,
1. auf deren Gebinde die Beschriftung „MB-Freigabe xxx.xx“, z.B. MB-Freigabe 229.51, zu finden ist.
2. die in der aktuellen MB BeVo aufgelistet sind, da nur gelistete Produkte nachweislich eine gültige MB-Freigabe aufweisen.
Anschließend werden dort diese drei Produkte angegeben:
MB 385.2 Wachskonservierungsmittel A0009867270 der Daimler AG, Stuttgart/Deutschland
Beropur Hohlraumschutz VA 70 der Beropur AG, Sirnach/Schweiz und
Pfinder AP70 der Pfinder KG, Böblingen/Deutschland
Unter der Spezifikation 385.1 für Wachskonservierungsmittel Unterbodenschutz, wird, außer der zu 385.2 gleichlautenden Einleitung, auf folgende 6 Produkte verwiesen:
MB 385.1 Wachskonservierungsmittel A0049897920 der Daimler AG, Stuttgart/Deutschland
Beropur – UBS 611, 611/4 dunkel sowie693/1 der Beropur AG, Sirnach/Schweiz
Pfinder UBS 693/1 und 693/7 der Pfinder KG, Böblingen/Deutschland
Valvoline Tectyl 5765W-A von The Valvoline Company, Lexington KY/USA
Mercedes-Benz weist mit den Betriebsstoff-Vorschriften darauf hin, dass ausschließlich die in den einzelnen Listen aufgeführte Produkte zu verwenden seien, da:
1. Konstruktionsteile und Betriebsstoffe aufeinander abgestimmt sind, und
2. Schäden, die durch die Verwendung nicht freigegebener Betriebsstoffe entstehen, nicht unter die Gewährleistung fallen.
Weiter folgt der Hinweis darauf, dass die Fahrzeuge und Betriebsstoffe ständig weiter entwickelt werden, somit auch die MB BeVo entsprechend aktualisiert wird. Gültig sei demnach immer die aktuelle Fassung. Auskunft darüber gibt der nächste Mercedes-Benz Stützpunkt.
Die voran von mir aufgeführten Produkte zu Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz, unterliegen dem derzeit neuesten Stand der MB BeVo aus 10/2014.
Was die Betriebsmittelvorschrift von Mercedes-Benz betrifft, kann aufgezeigt werden, dass, im Gegensatz zu den Ausführungen im Bericht von Control€xpert etc., die Herstellervorschrift nicht eingehalten wird, an die sich auch die von MB autorisierten Fachwerkstätten zu halten hätten.
Hierzu sei noch erwähnt, dass Mercedes-Benz mit ihrem Niederlassungsverbund Rhein-Ruhr zu Karosseriearbeiten, Unfallinstandsetzungen und Lackierarbeiten ausschließlich firmeneigene Lack- und Karosserie-Kompetenzzentren, sog. MB LaKaZe betreibt, in denen entsprechend ausnahmslos die Fahrzeug zur Instandsetzung gebracht werden.
Dort gelten natürlich diese BeVo ausnahmslos.
Was die Vorschrift auf das zu verwendende Lackmaterial betrifft, sei auf die After-Sales Lacktechnik von MB verwiesen.
Als Basisinformation werden darin die Lack-Reparaturleitfäden für den Mercedes-Benz After Sales Bereich sowie Informationen über die Kunststoff-Reparatur und Karosserie Nahtabdichtung zur Verfügung gestellt.
Die durch das zuständige MPC, Vertriebsgesellschaft oder Generalvertretung für das jeweilige Land freigegebenen Produktrichtlinien sind der Rubrik “Produktrichtlinien & Reparaturleitfäden“ zu entnehmen.
Für die freigegebenen Produktrichtlinien & Reparaturleitfäden ist das jeweilige Land zu beachten.
Unabhängig des Landes werden immer die für den internationalen Einsatz freigegebenen Lackmaterialien in den Leitfäden aufgeführt. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Bestimmungen des ausgewählten Landes einzuhalten, z.B. VOC Gesetzgebung.
Schaut man nun in den Produktrichtlinien bzw. Reparaturleitfäden unter Europa/Deutschland nach, so sind dort folgende 5 Lackhersteller aufgeführt:
– Standox
– Glasurit
– PPG
– Speis Hecker und
– R-M
Nachfragen beim MB LaKaZe in Duisburg haben ergeben, dass dort ausschließlich Lacke von Standox (Axalta Coating Systems) verwendet werden.
Die Marken, die bei den meisten Referenzwerkstätten verwendet werden, sind oftmals von anderen Herstellern, entsprechen nicht den Richtlinien von MB und scheiden demnach als Referenz (ausschließlich Material vom Fahrzeughersteller – und – Reparatur nach Herstellervorgabe) aus.
Garantie:
In Prüfberichten wird oft auf eine 2jährige Garantie durch die Reparaturfirma abgestellt.
Diese angebotene Garantiezeit der Referenzwerkstatt ist unzureichend.
Bei einer unterstellten Reparatur in der Referenzwerkstatt, würde der Geschädigte den Verlust der restlichen Garantie- und Kulanzzeit, beispielsweise der 30jährigen Durchrostungsgarantie des Herstellers MB für die betroffenen Karosserieteile erleiden müssen, wenn er sein Fahrzeug bei der angegebenen Werkstatt instand setzen lässt.
Hierzu auszugsweise aus den Garantiebedingungen von Mercedes-Benz:
>Schäden die auf Grund äußerer Einwirkungen an Karosserie und Unterboden des PKW entstanden sind, müssen von einer Mercedes-Benz Niederlassung, einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt oder einem autorisierten Mercedes-Benz Servicepartner beseitigt werden.In ihrem Servicebericht vermerkt die Mercedes-Benz Niederlassung, die Mercedes-Benz Vertragswerkstatt oder der autorisierte Servicepartner alle Schäden, die aufgrund äußerer Einwirkungen entstanden sind…
Um den Anspruch auf die Garantie gegen Durchrostung nicht zu verlieren, muss der Fahrzeughalter die durch äußere Einwirkung entstandene Schäden binnen drei Monaten … von einer Mercedes-Benz Niederlassung, einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt oder einem Mercedes-Benz Servicepartner auf seine Kosten beseitigen lassen. Sonst erlischt die Garantie gegen Durchrostung für das betroffene Teil. Die Durchführung dieser Reparatur muss im digitalen Servicebericht oder Serviceheft dokumentiert werden. Der Nachweis der durchgeführten Reparaturen ist bei jeder Inanspruchnahme der Garantie gegen Durchrostung zu erbringen.<
Telefonische Nachfragen beim Fahrzeughersteller ergaben bis jetzt immer, dass die angegebenen Referenzfirmen keine Servicepartner waren.
Den Serviceheften von Mercedes-Benz PKW’s ist zu entnehmen, dass seitens des Herstellers eine Garantie angeboten wird, die sich bis zu 30 Jahre erstreckt.
Hierzu wird aber auf Ausnahmen verwiesen. Es lautet dort wie folgt:
“MobiloLife kann Ihnen nicht weiterhelfen, wenn Schäden …
-durch nicht nach Hersteller-Vorgaben durchgeführte Reparaturen, Karosserie- und Lackarbeiten entstanden sind.“
Und später weiter:
“- darauf zurückzuführen sind, dass die Reparaturempfehlungen des autorisierten Mercedes-Benz Service-Stützpunkt … nicht befolgt wurden.“
Im Serviceheft wird unter “Sachmängelhaftung“ folgendes aufgeführt:
“Bitte befolgen Sie die Vorschriften dieses Serviceheftes auch dann, wenn Sie das Fahrzeug Dritten zur Benutzung und Pflege überlassen. Nur so gehen Sie sicher, dass Ihre Ansprüche erhalten bleiben.“
Weiter teilt man dort mit, dass, wenn die Arbeiten nicht nach Vorschrift durchgeführt werden, erst über einen Anspruch nach Vorliegen eines herstellerseitigen Untersuchungsbefundes entschieden werden kann.
Unter “Hinweise zur Garantie“ ist zu entnehmen:
– “Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn … in das Fahrzeug Teile verbaut wurden, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder das Fahrzeug ist in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden.“
An dieser Stelle sei auch auf die Garantiebedingungen im Mercedes-Benz Garantie-Paket verwiesen.
Dort lautet es unter §6 wie folgt:
§6 Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb (Fremdreparatur)
1. reparaturberechtigte Betriebe
Lässt der Garantienehmer die Reparatur nicht beim Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller autorisierten Mercedes-Benz-Partner durchführen zu lassen.
Nicht nur der Geschädigte, sondern auch Mercedes-Benz hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Reparaturen nach MB-Vorgaben und mit deren bzw. von dort freigegebenen Teilen und Betriebsmitteln in den MB-Werkstätten bzw. von dort autorisierten Werkstätten durchgeführt werden.
Wenn man seitens der Versicherung bei der Abrechnung auf eine freie, nicht von MB autorisierte Werkstatt verweist, kann der Geschädigte nicht mehr selbst entscheiden, ob er den Garantierichtlinien, die zur Erhaltung der z.B. 30jährigen Durchrostungsgarantie führen, noch Folge leisten kann. Diese Entscheidung würde ihm dadurch zwangsweise “abgenommen“.
Hier läge eine unangemessene Benachteiligung durch Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit, auch in Bezug von Garantieerhaltungen, vor.
Von mir wurde hier (passend zum Beitrag) nur auf den Hersteller Mercedes Benz eingegangen. Für andere Fahrzeughersteller gelten ähnliche Richtlinien bzw. Vorschriften.
Mister L, diese Ausführung lässt sich (fast) unendlich fortführen durch alle Herstellervorschriften, Garantie- und Kulanzregularien, teilweise auch im „Kleingedruckten“ von Fremdfinanzierungsverträgen.
Eine von mir schon vor längerem durchgeführte Anfrage an verschiedene Hersteller/Importeure haben ausnahmslos die Ablehnung von solchen Ansprüchen beinhaltet bei einer Instandsetzung ausserhalb eines Herstellerseitig freigegebenen Reparaturbetriebes.
Erwähnt sei noch folgendes:
Als weiterer Gesichtspunkt ist fortführend auch die sog. Wertminderung zu beachten, die aufgrund handwerklicher und materieller Unzulänglichkeiten bei solch einer Instandsetzung stärkere Auswirkung haben muss.
Was nutzt eine schöne Karosse, wenn es im „Untergrund“ oder im Verborgenen fröhlich vor sich hinkorrodiert aufgrund von falschem Materialmix, den im Zweifel nur der Hersteller genau kennt?
Ich warte nur auf den ersten hier publizierten Fall, in dem ein Geschädigter sich hat verweisen lassen und von einem Käufer seines Fahrzeuges Jahre später wegen angeblich fachgerecht, tatsächlich aber mängelbehafteter Reparatur in Anspruch genommen wird …
Auch für den Nachtrag vom 22.05.2015 fehlt das Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens. Außerdem fehlt diesmal sogar der Name des Gerichts.
Es ist ja schön, wenn der Inhalt von Zeugenbefragungen mitgeteilt wird, aber wie soll man ein anderes Gericht auf Zeugenaussagen in einem anderen Verfahren hinweisen und die dortige Verfahrensakte beiziehen lassen, wenn derart wesentliche Informationen nicht erwähnt werden?
@Heiko Nock:
Du hast recht, das Versäumnis bitte ich zu entschuldigen.
Das Verfahren findet vor dem AG HH-St. Georg statt, das Aktenzeichen wird umgehend nachgeliefert.
Nachtrag: das Aktenzeichen des AG HH-St. Georg lautet: 916 C 442/14
Da windet sich mal wieder einer wie ein Aal:
„Eigentlich habe ich mit der VHV Versicherung nichts am Hut – manchmal aber vielleicht doch“.
Köstlich!!
Ein klassischer Fall für Vereidigung.
Wenn die Werkstatt keine Kundschaft hat, so sollte hinterfragt werden, Warum? Und die Versicherten sollte hinterfragen, warum die Versicherung an solche Werkstätten vermittelt?