Skandalurteil des AG Coburg, das die Klage gegen die HUK 24 AG entgegen der BGH-Rechtsprechung abweist (Urteil vom 4.1.2016 -14 C 1364/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ich melde mich nach einer Auszeit aus gesundheitlichen Gründen kurz zurück und stelle Euch hier als abschreckendes Beispiel ein „Negativ-Schrotturteil“ aus Coburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die unseres Erachtens rechtswidrig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ des Geschädigten, nach einem vom Fahrer des bei der HUK 24 AG versicherten Fahrzeugs verursachten Schadens, gekürzt hatte. Der Fahrer und die hinter ihm stehende HUK 24 AG hafteten zu einhundert Prozent. Dem Geschädigten kann kein Mitverschulden angelastet werden, wenn er einen qualifizierten und anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens betraut, damit der Schadensumfang und die Schadenshöhe dokumentiert wird. Gleichwohl kommt das erkennende Amtsgericht zu Schadensersatzkürzungen, die nicht zu rechtfertigen sind. Geklagt hatte der Geschädigte, so dass das erkennende Gericht bei der Beurteilung die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – konsequent hätte anwenden müssen. Diese zuletzt genannte BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 wird zwar auch des öfteren zitiert, letztlich werden dann doch nach Gutsherrenart die berechneten Sachverständigenkosten – entgegen der zitierten BGH-Rechtsprechung – auf der Grundlage der BVSK-Honoraliste nach werkvertraglichen Kriterien gekürzt, obwohl der BGH ausdrücklich entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss. Frecher kann man kaum das Recht mit Füßen treten, oder? Bei diesem Urteil springt einem unbedarften Leser die „Kumpanei“ des Gerichts zur HUK-COBURG, dem größten Arbeitgeber der Stadt, regelrecht ins Auge, wie wir meinen. Für die Redaktion ist es allerdings auch unverständlich, dass eine Unfallrestschadensersatzklage gegen die HUK-COBURG gerade in Coburg, dem Heimatgericht der HUK, eingereicht wurde, wo doch jedes Kind weiß, in welche Richtung das Recht in Coburg gesprochen wird? Lest selbst das skandalöse Urteil aus Coburg und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.:     14 C 1364/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht K. am 04.01.2016 auf Grund des Sachstands vom 30.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Klage wird abgewiesen.

2.        Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 91,82 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten, die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind zwar grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).

Die vom Sachverständigen gestellte Rechnung ist jedoch über den bereits gezahlten Betrag hinaus nicht erstattungsfähig.

Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung teilweise um den erforderlichen Herstellungsaufwand.

1. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 380,00 € liegt für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 380,00 € bei einem Nettoschaden von 1.786,19 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen als erkennbar erheblich überhöht dar.

Dies ergibt sich daraus, dass das abgerechnete Grundhonorar über den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 (HB III und HB IV) liegt. Hierbei ist nicht die Honorarbefragung 2015 heranzuziehen, da diese erst im Sommer 2015, also nach Rechnungsstellung durch den Sachverständigen, veröffentlicht wurde und daher für die Erkennbarkeit im März 2015 keine Rolle spielen kann, sondern die Befragung aus 2013.

Bei einem Schaden von 1.786,19 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 364,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 370,00 € ab. Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren.

Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachver-ständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist das Grundhonorar deutlich überhöht.

Es ist daher der erforderliche Betrag gemäß § 287 ZPO zu schätzen und folgender Betrag zu ermitteln:

Durchschnitt aus HB II und HB IV:                  342,00 €

Hierauf ist noch Mwst hinzuzurechnen, so dass ein Grundhonorar in Höhe von 403,98 € verbleibt.

2.
Hinsichtlich der von der Kläger geltend gemachten Nebenkosten hat das LG Coburg im Verfahren 32 S 79/15 in einem rechtlichen Hinweis Folgendes ausgeführt:

…..Die Kammer schätzt [daher] die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Sie orientiert sich hierbei im wesentlichen – wenn auch nicht vollständig – an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten. In der Honorarbefragung 2015 heißt es insoweit: „Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“ Daher erscheint es angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend die Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage für sog. Altfälle, also Unfälle vor 2015, anzuerkennen. Hierbei handelt es sich selbstredend um Bruttopreise, da diese Preise als Endverbraucherpreise gelten, die nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind.“

Dem schließt sich das Gericht an.

Es ergeben sich daher folgende erforderliche Nebenkosten:

a)

Fotokosten: 6 Bilder zu je 2,00 €, ergibt 11,76 €.

b)

Schreibkosten: 5 Seiten zu je 1,51 €, ergibt 12,00 €.

c)

Pauschalierte Schreib- und Kopierkosten sieht die BVSK-Befragung zwar nicht vor,  bei Berechnung einzelner Seiten ergäbe sich jedoch ein Betrag von 15,30 €.

Für den Geschädigten ist bei Rechnungserhalt erkennbar, dass Schreibkosten – also ein tatsächlicher Aufwand für Schreibarbeit – nur für die Seiten des Gutachtens angefallen sein können, mit denen ein Schreibaufwand verbunden war. Hierunter fallen nicht die Seiten des Gutachtens, die eine AUDATEX-Kalkulation enthalten, da es sich hierbei um einen computergenerierten Ausdruck handelt (so auch LG Coburg, a.a.O.).

Es wären daher 6 Seiten Schreibkosten zu 1,80 € und 9 Seiten Kopierkosten zu 0,50 € vor.

d)

Fahrtkosten: 32 km zu je 0,70 € ergibt 22,40 €.

Es kann aufgrund der Gesamtberechnung letztlich dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.

e)

Porto/Telefon pauschal: 15,00 €.

f)

Kosten für Audatex sind nicht zu erstatten, da die Erstellung der Kalkulation ureigenste Aufgabe des Sachverständigen ist und daher vom Grundhonorar umfasst ist.

Es ergibt sich daher insgesamt ein erstattungsfähiger Aufwand von 471,68 €. Hierauf bezahlt wurden 482,00 €, so dass kein Anspruch verbleibt.

II.

Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

22 Antworten zu Skandalurteil des AG Coburg, das die Klage gegen die HUK 24 AG entgegen der BGH-Rechtsprechung abweist (Urteil vom 4.1.2016 -14 C 1364/15 -).

  1. Gottlob Häberle sagt:

    „Kosten für Audatex sind nicht zu erstatten, da die Erstellung der Kalkulation ureigenste Aufgabe des Sachverständigen ist…“.
    Dann muss das Gutachten ja gar nicht bezahlt werden, da die Erstellung des Gutachtens ureigenste Aufgabe des Sachverständigen ist.

    Dieses Gericht ist doch eine Schande für die Nation. Da kommt mir der Fall Mollath wieder in Erinnerung. Dass das Gericht den Kläger nicht für Verrückt erklärt hat wundert mich. Armes Bayern.

  2. SV sagt:

    Das ist ein Urteil, womit man zum Verfassungsgericht hätte laufen müssen. Wenn nicht die Verfassungsrichter das Richter/Versicherer-Syndikat vor dem Grundgesetz schützen würden. Deutschland liegt in den letzten Zügen, rechtsstaatlich und finanziell, demokratisch sowieso.

  3. H.R. sagt:

    Seit wann ist die Annnahme eines nicht nachprüfbaren Durchschnitts (Mittelwert) der nach dem Gesetz zu bestimmende Schadenersatz ? Noch nie etwas vom § 249 BGB gehört? Noch nie etwas gehört vom Überprüfungsverbot ? Und noch nie etwas davon gehört, dass ein Gericht von Amts wegen nicht befugt ist, ex post die Höhe des Schadenersatzanspruch festzulegen ? Noch nie etwas davon mitbekommen, dass die unsubstantiierten Einwendungen bezüglich einer Nichterforderlichkeit oder angeblichen Überhöhung nicht erheblich sind ? Und…..??????

    Wie ist noch das Grundanliegen?

    „Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Ge­schädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Ge­schädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Der dem Geschädigten abzuverlangende Aufwand zur Schadensbeseitigung ist daher in vernünf­tigen Grenzen zu halten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Er­kenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).“

    Ja, Aushöhlen ist das richtige Wort für die Mißachtung der Berufsverpflichtung und der Gesetze.

    Da helfen wohl nur noch ein zielgerichteter Blitz und die Presse.

  4. Fred Fröhlich sagt:

    erst:
    „Hierbei ist nicht die Honorarbefragung 2015 heranzuziehen, da diese erst im Sommer 2015, also nach Rechnungsstellung durch den Sachverständigen, veröffentlicht wurde und daher für die Erkennbarkeit im März 2015 keine Rolle spielen kann, sondern die Befragung aus 2013.“
    und dann:
    „Die Kammer schätzt [daher] die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015“
    Ja mei, watt denn nun? Schön die Rosinen so rausgepickt, wie es für dieses Schrotturteil notwendig war?
    Die Richterlein in Coburg machen sich selbst zu Deppen der Nation. Da haben sie sich richtig Mühe gegeben und solange hin- und hergerechnet, bis es gepaßt hat, um dieses „Urteil“ zu begründen.
    Allerdings hätte ich auch das AG Coburg gemieden, wie der Teufel das Weihwasser. Wer dort antritt, sollte es eben sportlich sehen. Und wie man sieht, war es auch nicht ganz umsonst – zu sehen, wie die unterschiedliche Heranziehung der BVSK – Listen 2013 / 2015 trotz aller Objektivität durchgesetzt wurde, nur um der geliebten in Coburg ansässigen, am meisten Steuern zahlenden Versicherung-AG „dienlich“ zu sein, dabei aber sein eigenes Ansehen so auf Spiel setzende Richterschaft – das war es doch wert, oder?

  5. Jörg sagt:

    Ja ja – Herr Maas, das kommt davon wenn man es zulässt, dass Versicherer jur. Fakultäten und ganz offensichtlich auch die Gerichte sponsern. Das Urteil – ein Schlag ins Gesicht der Rechtssuchenden. Es wird Zeit dass wir die alle an den Wahlurnen abstrafen, solang es noch geht. Deutschland – ein Selbstbedienungsladen für Versicherer und Bankiers. Wie lange wollen wir uns das noch bieten lassen?

  6. B.D. sagt:

    Erstaunlich ist insbesondere, dass bezüglich der Nebenkosten die BVSK-Honorarbefragung 2015 angewendet wird, dies sogar auf „Altfälle, also Unfälle vor 2015“. Da werden Gutachten aus Altfällen an einer Honorarumfrage gemessen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht war. Weder für den Geschädigten noch für den Sachverständigen war beim Beauftragung und Gutachtenerstellung ersichtlich, was der BVSK in 2015 im Bereich der Nebenkosten vorgeben würde!

  7. Justus sagt:

    Hallo SV.,
    der Hinweis auf das Verfassungsgericht ist gar nicht so abwegig, wie man zunächst glauben könnte. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8.12.2009 – 1 BvR 3041/06 – einen Beschluss des OLG Celle vom 3.11.2006 – 3 U 111/06 -, in dem der § 287 ZPO zur Schadenshöhenschätzung falsch angewandt wurde, für gegenstandslos erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 287 ZPO ausschließlich zur Schätzung der Schadenshöhe und nicht irgendwelcher Einzelpositionen dient. So hatte auch bereits der BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – entschieden.

    Sind die Untergerichte denn wirklich alle schon blind geworden? Oder liegt eine Überarbeitung der Gerichte in Anbetracht der ellenlangen – inhaltlich teilweise unsinnigen – Schriftsätze der Versicherungsanwälte vor? In manchen ellenlangen Schriftsätzen steht meist nicht viel Erhebliches, ansonsten müsste man sich nicht die Mühe machen, das erkennende Gericht durch so viel Papier zu irritieren. Auf die Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens kommt es aber an.

    Vielleicht kann die Redaktion den von mir erwähnten Beschluss des BVerfG v. 8.12.2009 veröffentlichen?

    Grüße aus dem rechtsfreien Raum
    Justus

  8. Justus sagt:

    @ Alle

    Es bleibt aber bei der Frage, warum in Coburg geklagt wurde?
    Lagen hier besondere Gründe vor, dass Coburg der einzig mögliche Gerichtstandort war? Es gibt ja manchmal so komische Zufälle, dass sich der Unfall in Coburg ereignete (Ort der unerlaubten Handlung) oder die Beteiligten sämtlich aus Coburg kamen (Ort der Beklagten)?
    Wenn dem nicht so war, dann ist die Wahl des gewählten Gerichtsstandes unverständlich, da die Rechtsprechung der Coburger Justiz hinlänglich bekannt ist.
    Vielleicht kann der damalige Prozessbevollmächigte des Klägers Antworten geben?

  9. Babelfisch sagt:

    Jedes Gericht, das zu Lasten des Geschädigten bzw. Sachverständigen bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nicht von der Rechnungsendsumme ausgeht, sondern in die Einzelprüfung der Rechnungspositionen einsteigt, gehört durch den Wolf gedreht.
    Es gibt keine Begründung zugunsten der Einzelprüfungsvariante, wenn die Möglichkeit besteht, vom Rechnungsendbetrag auszugehen.
    Denn: die Feststellung, dass der Rechnungsendbetrag erforderlich ist, macht den Einzelprüfungs-Unsinn entbehrlich. Wählt ein Gericht dennoch die andere Variante, wird deutlich, dass es dem Geschädigten/Sachverständigen nicht wohlgesonnen ist. Unnötige Mehrarbeit zu Lasten der Geschädigten/Sachverständigen.

  10. Iven Hanske sagt:

    Hier ist jeder sachliche Komentar zwecklos, liegt eigentlich Coburg in Nordkorea? Mein Tipp, veröffentlicht zentral (aktueller Link reicht) Eure Honorartabellen und die Korrupten können in Nordkorea die diktatorische BVSK Tabelle auswerten.

  11. B.S. sagt:

    Ich glaube in Coburg gibt es keinen einzigen seriösen Richter mehr. Die wurden alle von dem größten Arbeitgeber der Stadt gekauft. Das Urteil beweist doch alles!!! Grauenvoll wie es dort um den Rechtssuchenden steht.

  12. Zweite Chefin sagt:

    … wobei der Rechtssuchende selbst es so wahrscheinlich gar nicht empfindet, wenn er mutmaßlich ebenso am HUK-Tropf hängt. Wäre mal interessant, wieviele Geschädigte aus dem Dunstkreis Coburg die HUK in den letzten Jahren verklagt haben …

  13. Wertminderungsspezialist sagt:

    Ihr seit doch alle selbst schuld.
    Anwälte und SV heben sich 2 Jahrzehnte auf den BVSK berufen und ihn damit groß gemacht.
    Ohne etwas Weitsicht, nur momentane Prozesserfolge waren wichtig.
    Ja es berufen sich immer noch so Unbelehrbare auf den BVSK, anstatt diese falschen Honorarlisten als Schei…..papier zu verwenden.
    Was geht einen unabhängigen SV so ein Pamphlet an?
    Wann lernen RA etwas dazu?
    Je weniger man über den BVSK spricht, desto mehr gerät er in die Vergessenheit. Wer braucht schon so einen Verband, dessen SSH SV alle Weisungen der Versicherer dankbar ausführen.

  14. HUK-Panoramaspiegel sagt:

    Ich empfehle, zumindest alle aktuellen Negativurteile der Coburger Gerichtsbarkeit ab 2015 der CH-Redaktion zur Vertfügung zu stellen.

    Mit besten Grüßen

    HUK-Panoramaspiegel

  15. Fabian sagt:

    Liest man zwischen den Zeilen, wird man hellwach, weil sich die Überzeugung verdichtet, dass auch dieses Urteil des AG Coburg von der Zielsetzung her bestimmt war bzw. mit scheinbar geeigneten Argumenten so angepasst wurde. Fazit: Fortsetzung der Coburger Räubergeschichten auf eine jedoch unrühmliche Art und Weise.

    Fabian

  16. Godehard B. sagt:

    Hallo, B.S.
    doch es gibt sie noch. Nur Streitfälle, wie hier, landen da, wo man sie haben will und wo das Urteil schon feststeht. Ist das aktive und wider besseren Wissens Beihilfe und Unterstützung von Wirtschaftskriminalität oder sonstiger strafbarer Handlungen ? Mehr Widersprüchlichkeiten kann es in einem Urteil kaum geben. Die verantwortliche Gerichtsbarkeit hält nicht nur das Bayrische Volk, sondern auch den Rest der Republik ganz gezielt für stockdoof. Man sieht, wie gefräßig solche Hemmungslosigkeit an den Grundfesten unserer Demokratie und des Grundgesetzes nagt.

    Godehard B

  17. Loisl sagt:

    Das Urteil gleicht einem dreisten aber auch feigen Angriff auf die Rechtsicherheit in der BRD und es findet sogar Nachahmer. Der VI. Senat des BGH sollte endlich die Hosen runterlassen und ohne fabulös anmutende Wortspielereien das Gesetz nachhaltig vertreten sowie auf eine legislative Einflussnahme verzichten, denn bisher waren die Unfallopfer doch auch nach dem Unfall immer wieder die Dummen, während die Assekuranz sich mit rechtwidrigen Schadenersatzkürzungen eine goldene Burg errichtet hat und es sogar auch noch hat, dass ihr jedes Unrechtsbewußtsein – zumindest scheinbar – abhanden gekommen ist. Wird Deutschland über kurz oder lang jetzt etwa eine Hochburg der Mafia?
    Loisl

  18. D.H. sagt:

    Durch dieses Urteil des AG Coburg, davon soll es – wie man aktuell erfährt – noch eine ganze Reihe geben, werden dem OLG München und dem Herrn RA Elmar Fuchs doch mit einer gewissen Häme die Osterhasenohren angeklebt. Alles hat eben seinen Sinn.

    Ein schönes Wochenende
    D.H.

  19. Grand Puba sagt:

    Das kommt alles von dem neuen LG-Präsi. Der hat nach seiner Amtsübernahme nonchalant die Rspr. seines Vorgängers weggebügelt und alles wieder auf Pro-HUK-Kurs gebracht. Sein Name: Anton Lohneis.

  20. Lionel sagt:

    @ Grand Puba
    Hallo, Grand Puba, dieser Herr Anton Lohneis kommt doch aus dem Bereich der Staatsanwaltschaft und müsste doch bestens darüber Bescheid wissen, was strafrechtlich auch die verdeckte Unterstützung von Wirtschaftskriminalität bedeutet?

    Ansonsten muss der Vorgang der süddeutschen Presse zugänglich gemacht werden, weil die Coburger Presse wahrscheinlich auch hypnotisiert ist von der Großzügigkeit der HUK-Coburg. Diese Statisten im blauen oder grauen Anzug und das Netzwerk müssen ins Scheinwerferlicht geschubst werden, wo dann das Schwitzen von ganz alleine kommt.
    Lionel

  21. virus sagt:

    Amtswechsel am Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft Coburg / Bayerns Justizminister Bausback verabschiedet Dr. Friedrich Krauß und führt Anton Lohneis sowie Bernhard Lieb in ihre neuen Ämter ein

    (……..)

    Bausback …… “ An seinen Nachfolger, Anton Lohneis, gewandt fügte der Justizminister an: „Alle Aufgaben und Ämter in der bayerischen Justiz, die Ihnen bisher übertragen wurden, haben Sie mit außerordentlichem Fleiß, ausgezeichnetem Fachwissen und hohem Verantwortungsbewusstsein erledigt. Ich habe deshalb keinen Zweifel, dass Sie die spürbare Lücke, die Ihr Vorgänger hinterlassen hat, mit großem Erfolg schließen.“

    (……..)

    Anton Lohneis (59 Jahre) trat im Jahr 1987 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth in den bayerischen Justizdienst ein. Im weiteren Verlauf seiner beruflichen Karriere wirkte er als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und der Staatsanwaltschaft Bamberg sowie als Richter am Amtsgericht Lichtenfels und am Landgericht Bamberg. Anschließend war er zweieinhalb Jahre lang als Gruppenleiter und ab Juni 2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Coburg tätig. Von April 2007 an war er Direktor am Amtsgericht Coburg, bevor er 2010 als Leitender Oberstaatsanwalt zur Staatsanwaltschaft Coburg zurückkehrte. Mit Wirkung zum 1. September 2015 wurde Herr Lohneis zum Präsidenten des Landgerichts Coburg ernannt.

    Quelle: Bundesjustizportal

  22. justizfreund sagt:

    Kenne ich und alle Richter tragen in ihren Entscheidungen als Rechtsvertreter der Versicherung sogar Sachverhalte zum Nachteil des Klägers selbst vor und entscheiden dann über diese. Immer wenn die Sachverhalte widerlegt wurden und vorgetragen worden ist, dass diese frei erfunden sind, dann gab es neue frei erfundene Sachverhalte und ganz am Schluss wurden sogar die Naturgesetze von einer Richterin neu bestimmt und dem nun wegen Beleidigung angeklagten wurde erklärt, dass er selbstverständlich auch von einer Straftäterin schwer verletzt werden darf, weil er sich über die Entscheidungen ihrer Kollegen beschwert.
    Wie die Richterin erklärte, werden die Eingaben vom Kläger entweder gar nicht bearbeitet oder automatisch ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage abgewiesen: „Wie es meine Kollegen auch alle machen“.
    Eine 60km/h zu schnell fahrende PKW Fahrerin (die 600m geradeaus auf das Fahrzeug zufuhr und das Licht als solches schon aus 600m gesehen hat) haftet bei einem Auffahrunfall auf ein erstverunfalltes Fahrzeug welches mit Abblendlicht und Warnblinkanlage entgegen der Fahrtrichtung stand zu 0% für den Zweitunfall. Eine Mithaftung ist ausgeschlossen.
    In Münster war das genau umgekehrt und eine Haftung von eher 100% gegeben und zwar allein aufgrund eines Anscheinsbeweises (das diese statt erlaubten 60km/h mit 120km/h zu schnell gefahren ist war zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt) und bei nachteiliger Darlegungs- und Beweislast des nicht anwaltlich vertretenen Klägers, dem dort 3 mal erklärt werden musste, dass er sich rechtlich nicht äussern könne, weil er kein Jurist sei. Dennoch war dort eine Haftung von eher 100% gegeben.
    In Coburg musste der duch den Zweitunfall schwerverletzte Erstunfallfahrer der auffahrenden Fahrerin 100% des Schades an ihrem Fahrzeug ersetzen. Auch ein Auskunftsanspruch wie die eigene Versicherung den Unfall ordnungsgemäss reguliert hat, gibt es entgegen der Rechtssprechung des BGH nicht.

    http://www.facebook.com/justizfreund

    Was dort an Rechts- und Grund- und Menschenrechtsverletzungen getätigt wird in einer Willkür ist gar nicht mehr beschreibbar und alles wird kollegial abgedeckt bis zum Landesjustizministerium.

    Systemfehler
    Die bayerische Justiz sorgt für Schlagzeilen – und für ungewöhnlich viele fragwürdige Urteile. Strafverteidiger kritisieren: Die Nähe von Richtern und Staatsanwälten sei zu groß, die Kontrolle durch den Bundesgerichtshof zu lasch.

    http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html

    In Coburg erhält man sogar ausdrücklich einen Pflichtverteidiger, den man gar nicht habe wollte:
    Pflichtverteidiger werden in Deutschland noch immer von Strafrichtern bestellt. Das willkürliche Verfahren passt nicht zu einem modernen Rechtsstaat.

    http://www.sueddeutsche.de/politik/gastkommentar-wie-bei-kafka-1.3100337
    https://www.facebook.com/justizfreund/posts/1455853141406248

    Dagegen wird schon der erste Beweisantrag der Verteidigung – wie mir massenhaft Kollegen von insbesondere süddeutschen Amtsgerichten berichten – als störende Konfliktverteidigung gegeißelt.
    http://www.strafverteidigerbuero.de/Ich_habe_den_Glauben_an_die_Justiz_verloren_-_aktuell.pdf

    Wenn hier folgendes behauptet wird: „Unterstützung von Wirtschaftskriminalität bedeutet“, dann stellt das in Coburg eine stets strafbare Formalbeleidigung dar.
    Wie der Strafprozess dann mit vollkommen selbstverständlichen Grund- und Menschenrechtsverletzungen dann abläuft, dass kann sich gar keiner auch nur vorstellen, der es noch nicht erlebt hat. Es wird einem dabei wirklich schlecht.

    Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

    Falls hier einer wirklich glaubt, dass ihm Unrecht geschehen wäre und das die Akteure sich kollegial abdecken:

    Geistige Krankheit des Proleten: Richterin B. 02.11.2015 (LG-Coburg 3cs123js1067312): “Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert