Das Amtsgericht Schwerte hat mit Urteil vom 09.07.2008 (2 C 99/08) den Unfallverursacher sowie dessen Haftpflichtversicherer, die Gothaer Allg. Vers. AG, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Geschädigten 177,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Bemerkenswert ist das auf 15 Zeilen beschränkte Urteil, das ich in den Entscheidungsgründen wortwörtlich wiedergebe:
Die Klage ist begründet. Die Haftung der Beklagten aus dem Unfall vom 06.02.2008 ist dem Grunde nach unstreitig. Die Reparaturkosten schätzt das Gericht entsprechend dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen gem. § 287 ZPO wie geltend gemacht. Das vom Kläger eingeholte Gutachten ist hinreichend ausführlich und wird der Sache gerecht. Die eingesetzten Stundenverrechnungssätze und Ersatzteipreise entsprechen den Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt.
Der Kläger muss sich nicht auf eine konkret nachgewiesene Möglichkeit einer Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. Desgleichen kann der Kläger die im hiesigen Bezirk üblichen pauschalen Unkosten in voller Höhe von 25,00 € ersetzt verlangen. Der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung folgt das Gericht nicht. Verzug für den Ersatzanspruch tritt nach ständiger Rechtsprechung erst einen Monat nach dem Unfall ein, so dass sich der Zeitpunkt für den Zinsbeginn um einen Monat verschiebt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 711 und 713 ZPO.
So das kurze und knappe aber präzise Urteild des AG Schwerte (Nordrhein-Westfalen) vom 09.07.2008. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
Hallo Willi Wacker,
kurz, knapp und präzise, so kann man das von Ihnen eingestellte Urteil bezeichnend. Ich glaube, die Richter lesen bei Captain HUK auch mit.
Friedhelm S.