Und noch einmal: Die Amtsrichterin der 343. Zivilabteilung des AG München verurteilt zur Zahlung der Beilackierungskosten mit Urteil vom 31.5.2011 -343 C 25356/10-.

Hallo Captain-HUK-Leser, und weil´s so schön war, noch ein Urteil aus München zum Thema Beilackierung. Und dieses Mal mit etwas anderer Begründung. Auf jeden Fall sind die Beilackierungskosten erforderlicher Herstellungsaufwand und damit vom Schädiger zu ersetzen. 

Amtsgericht München

Az.: 343 C 25356/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Prozessbevollmächtiqte:

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 31.05.2011 auf Grund des Sachstands vom 10.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 358,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 10.03.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Bei fiktiver Abrechnung sind also die Beilackierungskosten dann zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Aktenzeichen 1-1 U 20046/07, Rn. 63). Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach Eingang der Reparaturkostenrechnung Abweichungen zur Kalkulation des Sachverständigen vermieden werden. Stehen die Kosten nicht von vornherein fest, kann der Unfallgeschädigte sie bei fiktiver Abrechnung vom Unfallgegner nicht verlangen, denn er darf sich nicht auf dessen Kosten bereichern.

Hier hat der Sachverständige eindrucksvoll beschrieben, durch wie viele unterschiedliche Parameter das Erscheinungsbild des Reparaturlacks im Verhältnis zum Originallack beeinflusst werden kann. Außerdem stellte der Sachverständige klar, dass der Lackierer erst nach der durchgeführten Lackierung feststellen kann, ob noch Farbtondifferenzen zu angrenzenden Flächen auftreten. In diesem Falle müsste der Lackierer noch einmal einen neuen Lack anmischen und zwar für die gesamte Fläche inklusive der angrenzenden Bauteile (S. 7 des Gutachtens), weil auch bei der neuen Anmischung dieselben Schwierigkeiten gelten, wie vorher.

Das Gericht versteht das Gutachten des Sachverständigen so, dass daher jeder vernünftige Lackierer von vornherein eine größere Menge Lack anmischt und in den allermeisten Fällen auch verbraucht, um angrenzende Flächen beizulackieren.

Aus diesem Grund kann die Klagepartei die hierfür erforderlichen Kosten auch schon vorab bei fiktiver Abrechnung verlangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure sachverständigen und juristischen Kommentare.

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