Und noch einmal AG Saarlouis. AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil v. 14.6.2011 – 30 C 1800/10 (17) -.

Hallo Leute, und hier noch ein Urteil aus dem Saarland. Nachfolgend das Urteil des AG Saarlouis vom 14.6.2011 gegen den Schädiger direkt. Bei dem Schädiger handelt es sich um den VN der HUK-Coburg. Der Kläger hat es richtig gemacht und sofort und konsequent nicht die HUK-Coburg, sondern den VN verklagt. Zwar hat der von der HUK-Coburg beauftragte RA aus Köln den Prozess geführt, aber -wie ihr lesen könnt- auch verloren. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor eingesandt von RA. Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Saarlouis

Geschäfts-Nr.: 30 C 1800/10 (17)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn A.M. aus S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I.& K. aus A.

gegen

Frau H.S. aus  S.

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

w e g e n  Zahlung von Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Saarlouis
im schriftlichen Verfahren
am 14. Juni 2011
aufgrund der bis dahin eingereichten Schriftsätze
durch die Richterin am Amtsgericht …

für  R e c h t  erkannt:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 70,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

(der Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es mag dahingestellt bleiben, ob die ursprüngliche Abtretung vom 08.12.2009 im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2010 (Az. 13 S 68/10) wirksam ist. Der Kläger hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 22.12.2010 eine neue Abtretungsurkunde vom 07.12.2010 vorgelegt. In dieser Urkunde ist der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Abtretung bestehen aus diesem Grund nicht. Einwendungen werden von der Beklagten nach Vorlage der Urkunde im übrigen auch nicht mehr vorgebracht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten Gutachterkosten in Höhe von 868,40 EUR (Honorarrechnung vom 09.12.2009). Nach Zahlung von 290,00 EUR durch die hinter der Beklagten stehenden Versicherung stehen dem Kläger weitere 578,40 EUR zu.

Sachverständigenkosten sind vom Schädiger nach ständiger Rechtsprechung zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind. Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten und somit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560). Der Geschädigte ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu öiner Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. hierzu ausdrücklich Landgericht Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 Az. 13 S 112/08). Ihm verbleibt zwar das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. In aller Regel aber darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. hierzu Landgericht Saarbrücken a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger im vorliegenden Fall Anspruch auf vollständigen Ausgleich seiner Honorarrechnung zu. Keine Bedenken bestehen im Hinblick darauf, dass die Abrechnung sich an der Schadenshöhe orientiert ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars ist nicht zu beanstanden (vgl. insbesondere Landgericht Saarbrücken a.a.O.). Gegen eine erkennbar überhöhte Forderung spricht im vorliegenden Fall, dass sich die Honorarforderung des Klägers innerhalb des Preiskorridors bewegt, die auch die herangezogene BVSK Honorarbefragung 2008/2009 ermittelt hat. Die Grundvergütung liegt im Honorarbereich III, in dem 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. Auch die Nebenkosten liegen bis auf die geringfügig darüberliegenden Fotokosten innerhalb dieses Rahmens. Die Fotokosten sind geringfügig höher, statt 2,46 EURO rechnet der Kläger mit 2,50 EURO ab. Dies ist aber eine geringfügige unwesentliche Überschreitung des Preiskorridors, so dass dies nicht dazu führt, dass der Kläger sie nicht erstattet erhalten kann. Die in Ansatz gebrachte EDV-Abrufgebühr sowie die Fahrzeugbewertung^incL nicht zu[beanstanden, da sie üblicherweise von den Gutachter im hiesigen Raum berechnet werden. Die Geschädigte hat auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn sie einen in Schwalbach ansässigen Kraftfahrtsachverständigen einsetzt, der in Saarlouis ein unfallbeschädigtes Fahrzeug begutachten muss. Die insoweit in Ansatz gebrachten 26 km Fahrtkosten sind nicht zu beanstanden.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Angemessenheit der Höhe der Gutachterkosten ist nicht veranlasst. Ein derartiges Gutachten steht dem Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen nicht zur Verfügung. Solange sich die Abrechnung des Sachverständigen im Rahmen der BVSK-Befragung hält, ist keine Veranlassung gegeben, für die Frage der Angemessenheit der Kosten ein Gutachten einzuholen.

Die Zinsentscheidung und die Entscheidung über die vorgerichtlichen Kosten beruhen auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Leistungsverweigerung der hinter der Beklagten stehenden Versicherung hat gegenüber der Beklagten gem. § 10 AKB Gesamtwi rku ng.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war gem. § 511 ZPO im Hinblick auf das bereits vorliegende Urteil des Landgerichts Saarbrücken Az. 13 S 112/08 nicht zuzulassen.

Der Kläger hat entsprechend der Rechtsprechung des LG Saarbrücken, die vom BGH bestätigt wurde, reagiert und die Abtretungsvereinbarungen mit seinen Kunden geändert. Nunmehr ist dem BGH folgend die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden. Diese Formulierung ist auch vom AG Saarlouis akzeptiert worden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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