Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat mit dem genannten Urteil in der Berufungsinstanz zu den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung entscheiden müssen und die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung bejaht. Dabei hat das OLG Düsseldorf auf folgendes in dem Urteil hingewiesen:
Die Beklagten stellen in ihrer Berufungserwiderung nicht mehr in Abrede, dass der Kläger berechtigt ist, seine Fahrzeugschäden auch fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen W. vom 21.12.2006 abzurechnen. In dem Sachverständigengutachten sind die Reparaturkosten mit 5.283,13€ netto sowie der merkantile Minderwert des unfallgeschädigten Pkw Opel Astra Cabriolet mit 800,– € ausgewiesen. Rechtlich fehl geht der erstinstanzlich seitens der Beklagten erhobene Einwand, der SV sei bei der Gutachtenerstellung nicht von den sog. “mittleren Stundenverrechnungssätzen“ ausgegangen, sondern habe statt dessen überhöhte Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt.
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH NJW 2003, 2086). Denn einerseits ist der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet. Darüber hinaus würde bei anderer Sichtweise die dem Geschädigten durch § 249 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Schließlich würde die Realisierung einer Reparatur zu dem bezeichneten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze eine erhebliche Eigeninitiative des Geschädigten erfordern, wozu dieser grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Denn er müsste Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke anstellen und entsprechende Preisangebote einholen (BGH NJW 2003, 2086, 2087).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung auch ausgeführt, der Geschädigte sei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne (BGH NJW 2003, 2086, 2087 mit Hinweis auf BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1992, 305 sowie BGH NJW 1996, 1958). Es kann vom Ansatz her der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss (BGH a.a.O.).
Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung über die Auslegung des vorgenannten obiter dictums des “Porsche-Urteils“ im Falle der fiktiven Abrechnung eines Kraftfahrzeugschadens auf Gutachtenbasis.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Entscheidung des BGH enthalte keine Beschränkung des Inhaltes, dass nur eine Verweisung auf eine andere markengebundene Fachwerkstatt in Betracht komme. Anderenfalls sei der vom BGH gewählte Begriff der “Gleichwertigkeit“ überflüssig (so LG Potsdam NJW 2008, 1392; LG Berlin NJW-RR 2007, 20; AG Steinfurt NZV 2007, 579).
Die entgegenstehende Auffassung verneint die Gleichwertigkeit einer Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mit derjenigen in einer freien Fachwerkstatt. Bei Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt werde die Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingeschränkt. Dieser könne in der Regel auch nicht wissen, ob eine sonstige Fachwerkstatt bezüglich der Instandsetzung des Fahrzeuges einer bestimmten Marke hinreichend erfahren sei. Zudem führe das Abstellen auf Zuverlässigkeits- und Zumutbarkeitskriterien oft zu Auseinandersetzungen darüber, ob sich der Geschädigte im konkreten Fall auf eine bestimmte, nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen müsse (LG Essen NJW 2008, 1391; LG Bochum SP 2006, 285; LG Bielefeld, Urteil vom 31.08.2005, Az.: 21 S 110/05; LG Köln, Urteil vom 31.05.2006, Az.: 13 S 4/06; LG Münster, Urteil vom 27.07.2006, Az.: 8 S 44/06; LG Ravensburg, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az.: 4 S 21/05; Engel DAR 2007, 695; Revilla ZfS 2008, 188).
Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Festlegung des Senats, welcher der vorgenannten Meinungen grundsätzlich zu folgen ist.
Hält man die geschädigtengünstigere Ansicht für zutreffend, steht die Befugnis des Klägers außer Zweifel, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen W. vom 21.12.2006 abzurechnen. Denn unstreitig haben die Beklagten den Kläger nicht auf eine Opel Vertragswerkstatt mit gegenüber den gutachterlichen Ansätzen günstigeren Stundenverrechnungssätzen hingewiesen.
Erachtete man auch die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt als eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, bliebe dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten ebenfalls der Erfolg versagt. Denn dieser günstigere lnstandsetzungsweg müsste dem Geschädigten ohne Weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich sein (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Der Geschädigte muss demnach in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf das Grundanliegen dieser Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH a.a.O.). Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet (BGH a.a.O.).
Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete — kostengünstige — freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht. Zu fordern ist deshalb zumindest, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt. Maßgeblich sind dabei Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen. Eine Eigeninitiative (z.B. in Form einer Internetrecherche) muss der Geschädigte nicht entwickeln. Das pauschale Bestreiten der dürfte allerdings unerheblich sein. Da die Realisierung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, spielt auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort – gegebenenfalls bei einer vergleichenden Betrachtung mit einer markengebundenen Fachwerkstatt – eine Rolle.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Haftpflichtversicherung vorprozessual dem Kläger keine Informationen für eine eigene Gleichwertigkeitsüberprüfung oder für eine Überprüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt zukommen lassen. Der von der Beklagten erst in der Klageerwiderung angegebene Verweis auf “vorsorglich folgende zertifizierte Karosserie-Fachbetriebe“ in Düsseldorf, Wuppertal und Mönchengladbach ohne Bekanntgabe vollständiger Anschriften und ohne Mitteilung von Telefonnummern reicht nach Ansicht des OLG nicht.
Unbegründet ist auch der Einwand der Beklagten, ihre Ersatzverpflichtung beziehe sich nicht auf den in dem Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen W. ausgewiesenen Aufschlag von 20 % auf alle aufgeführten Ersatzteile nach Maßgabe einer “Preisliste gültig ab 01.11 .2006“. Auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung hat der Kläger Anspruch auf den sog. UPE-Aufschlag (Ersatzteilpreisaufschlag) in dem hier durch den SV angegebenen Umfang.
Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt (vgl. die Übersicht bei Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144). Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (s. auch OLG Düsseldorf vom 25.06.2001, 1 U 126/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, ebenso KG Berlin, Urt. v. 10.09.2007, 22 U 224/06). Es ist senatsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum Düsseldorf den sog. UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben. Es handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden. Damit soll u.a. der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist. Die ständige Verfügbarkeit verkürzt immerhin in der Regel die Reparaturdauer.
Dementsprechend wird in den Leitsätzen für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen des Instituts für Sachverständigenwesen e.V., Köln, die Empfehlung gegeben, im Gutachten zu in der Werkstatt oder in einer Region anfallenden Ersatzteilpreisaufschlägen Stellung zu nehmen. Dasselbe gilt für Verbringungskosten, sofern in einer Werkstatt, in die ein Fahrzeug verbracht werden soll, nicht sämtliche Arbeiten erledigt werden können oder beispielsweise in einer Region üblicherweise in Spezialwerkstätten lackiert wird.
Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade aber nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung — einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden — schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009). Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen W. mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten berücksichtigten Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind.
Die ersatzfähigen Fahrzeugschäden stellen sich im Ergebnis somit auf den gutachterlich angegebenen Gesamtbetrag von 5.283,13 € netto dar. Hinzuzurechnen ist die merkantile Wertminderung gem. Gutachten in Höhe von 800,– €. Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die mit 800,33 € bezifferten Aufwendungen für die Erstellung des Schadensgutachtens nach Maßgabe. Im Ergebnis bleiben die gegen dieses Schadenspositionen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten daher ohne Erfolg, denn die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NZV 2005, 139).
Soweit die Beklagten beanstanden, bei einem Fahrzeugschaden von 6.083,13 € übersteige die Gutachterkostenrechnung um mindestens knapp 47 % die Vergütungshöhe, die einschlägig wäre, wenn der SV W. seine Tätigkeit nach den Honorartabellen des BSVK abgerechnet hätte.
Diese Kostenaufstellung des SV W. lässt erkennen, dass der wesentliche Teil der Gesamtforderung ein “Grundhonorar“ im Umfang von 545,– € ausmacht, während es sich bei den übrigen Positionen um aufwandsbezogene Einzelbeträge handelt. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet nun aber dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2007, 1450). Rechnet man zu dem “Grundhonorar“ die aufwandsbezogenen Positionen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, macht die Honorarforderung des SV W. einen Anteil von gut 13 % des gesamten Fahrzeugschadens aus. Dies ist noch angemessen (vgl. AG Dortmund SP 1995, 352).
Auf das Fehlen einer Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV kommt es nicht darauf an, ob von diesem die Vergütung nach “billigem Ermessen“ gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (so ausdrücklich BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist für die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen (vgl. BGH a.a.O.). Im Ergebnis gegen die Höhe der Honorarforderung des Sachverständigen keine durchgreifenden Bedenken.
Hält der Ersatzpflichtige, also der Versicherer, die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsansprüche gegen den SV verlangen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 sowie Grunsky NZV 2000, 5). Es ist daher grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem SV wegen dessen Rechnungsforderung auseinander zu setzen (Lemcke a.a.O., Teil 3, Rdnr. 320).
Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte eine Kürzung gefallen lassen. Diesen Ausnahmetatbestand wird ein Versicherer schon deshalb kaum nachweisen können, weil der Geschädigte in der Regel nicht weiß und ohne weiteres auch nicht wissen kann, wie hoch das Honorar ausfällt (Eggert a.a.O., S. 217). Hier ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Auswahlverschulden wegen der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit überhöhten Honorarsätzen anzulasten sei oder er diese
hätte erkennen können und müssen. Dies umso weniger, als es sich bei dem ausgewählten Sachverständigen um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt.
So das umfangreiche Berufungsurteil des 1. Zivilsenats des OLG Düsseldorf = NJW 2008, 3366.
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