Dem Wunsche aus der Leserschaft sowie aus dem Autorenteam folgend gebe ich das Urteil des Amtsgerichtes Merzig vom 19.10.2007 (3 C 652/07) wie folgt im Volltext bekannt:
Das Amtsgericht in Merzig hat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.08.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Klage war in der Sache voll umfänglich begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, § 249 ff. BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 77,54 € zu. Ausweislich des mit der Klageschrift vorgelegten Überweisungsträgers und der dort dargestellten Überweisung vom 10.07.2007 kommt dem Kläger auch ein Zahlungsanspruch zu. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 1.06.1986 (Az: VIII ZR 153/85) ausdrücklich Bezug genommen, wonach ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht, soweit der Schadensersatzverpflichtete jegliche Schadensersatzleistung, so wie hier, ernsthaft und endgültig verweigert. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht voll umfänglich auf seine Ausführungen im Urteil vom 13.08.2007 im Verfahren 3 C 458/07, welches sowohl den Klägervertretern vorliegt, gleichermaßen der Beklagten und den Beklagtenvertretern. Der Kläger kann insofern voll umfänglich ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen, da für ihn als Laien als vollkommen willkürliche Abrechnung des Sachverständigenhonorars nicht erkennbar war. Dies gilt insbesondere für die berechneten Grundgebühren des Sachverständigen in Höhe von 234,00 €. Gleichermaßen halten sich jedoch auch unter Beachtung des Gutachtenumfanges von 11 Seiten sowie der Entfernung des Wohnortes des Klägers vom Sitz des Sachverständigen (6,25 km) die weiteren Nebenkosten grundsätzlich im Rahmen des Honorarkorridors HB III gemäß der geltenden BVSK-Abrechnungsliste. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann keinesweges von einer erkennbar willkürlichen Abrechnungsweise mit groben und offensichtlichen Fehlern ausgegangen werden. Nach alle dem war der Klage stattzugeben.
Der Ausspruch über die Nebenforderung beruht auf den § 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So der wortwörtliche Text der Entscheidungsgründe des Urteiles des Amtsgerichtes Merzig.
Dieser im Namen des Volkes getroffenen Entscheidung ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.