Hallo verehrte Caaptain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach den positiven Nachrichten aus Bayern veröffentlichen wir nun ein definitives „Schrotturteil“ aus der Bundeshautpstadt zu den Sachverständigenkosten. Was da in den erkennenden Amtsrichter beim Amtsgericht Mitte in Berlin gefahren ist, ist für uns unverständlich. Gleichwohl geben wir dieses Urteil hier der Leserschaft bekannt, damit auch die Versicherungswirtschaft endlich realisiert, dass dieser Blog kein versicherungsfeindlicher ist, wie bereits seitens einer Versicherung gegenüber Landgericht und Oberlandesgericht vorgetragen – aber von den Gerichten so nicht akzeptiert. Zurück zum Berliner Amtsrichter, der meint, eine Beweislastumkehr im Schadensersatzprozess vornehmen zu können, und das auch noch, wenn der Geschädigte selbst klagt? Da werden höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung mit Füßen getreten. Der Geschädigte genügt seiner Darlegunglast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 8 – = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Da im Übrigen der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff), gehen eventuelle Fehler nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr sind Fehler des Sachverständigen dem Schädiger zuzurechnen (BGHZ 63, 182; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof / Wortmann DS 2011, 149, 151). Bei uns in der Redaktion hat dieses Urteil nur Kopfschütteln hervorgerufen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gem. § 313a ZPO
Geschäftsnummer: 109 C 3402/13 verkündet am: 04.05.2015
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
das Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertreten durch d. Vorsitzenden Georg Zaum, Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 109, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 04.04.2016 eingereicht werden konnten,
durch den Richter am Amtsgericht L.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe:
Die auf § 6 AuslPflVG gestützte Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, von dem Beklagten noch die Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe der Klageforderung zu verlangen, da dem Gericht erhebliche Zweifel daran verbleiben, dass der mit der Klage noch geltend gemachte Betrag im Sinne von § 249 BGG erforderlich ist.
Nach dem substantiierten Bestreiten des Beklagten ist der Kläger für seine Behauptung, die Honorarnote der … Kfz-Sachverständigen GmbH vom 3. August 2012 über 856,25 € beruhe auf ortsüblichen, angemessenen Wertansätzen, beweisfällig geblieben, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Das Urteil entspricht der Auffassung dieses Richters und das hat nichts mehr mit „Recht“ zu schaffen. Das es um Schadenersatzrecht und nicht etwa um Preiskontrolle geht, wird einfach negiert. Dafür steht der Richter L. der 109 seit Jahren. So hat er doch bereits in 2010 die Honorarhöhe mittels „Sachverständigengutachten“ überprüfen lassen wollen. Es kam aber nicht mehr dazu, weil die Versicherung damals einknickte.
Für die Zeit der Urteilsbegründung möge doch der Richter bitte das anteilige Gehalt an das Gericht zurück überweisen oder bei der nächsten Gehaltsabrechnung verrechnen. Denn er hat für die Schadenwelt sichtbar dargelegt, dass er den Ansprüchen der rechtssuchenden Gemeinschaft nicht gewachsen ist bzw. nicht gerecht wird.
Ist der jeck und von allen guten Geistern verlassen ?
Kurti
@
„die Honorarnote der … Kfz-Sachverständigen GmbH vom 3. August 2012 über 856,25 € beruhe auf ortsüblichen, angemessenen Wertansätzen, beweisfällig geblieben, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen war.“
1. Es gibt kein ortsübliches Honorar!
2. Im übrigen lodert durch solche Richter aus Berlin der alte Hass gegen diese „scheiss Preissn“ wieder nachvollziehbar auf.
Deshalb brauchen wir Süddeutschen immer wieder solche negativen Beispiele dieser Rechtsignoranten aus Berlin, damit die alte Feindschaft erhalten bleibt.
Was ich gewiss nicht lobe,
ist ein Preiss in einer Robe.
Auch wenn er meint er spreche Recht,
zum kotzen ist doch so ein Knecht.
1.Gehörsrüge, Dienstaufsichtsbeschwerde und Anzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung.
2.Verfassungsbeschwerde,da BVerfG v.28.11.2007 – 1 BvR 1655/05 vollständig missachtet wurde.
Verfassungsrichter mögen das garnicht,wenn ihre Entscheidungen von Staatsdienern nicht befolgt werden,obwohl Richter an Urteile des BVerfG gebunden sind.
Dieses Urteil, das zum Kopfschütteln zwingt, ist am 3.9.2015 unter Hinweis auf diesen Blog auch in Jurablogs veröffentlicht.
Captain-Huk findet immer mehr Verbreitung.
„Captain-Huk findet immer mehr Verbreitung.“
Überwältigend ! Und das ist Euer Verdienst. Selbst Mitgliedern des Bundestages und des Rechtsausschusses ist captain-huk.de nicht mehr unbekannt. Danke Euch Allen.-
Mit besten Grüßen
HUK-Panoramaspiegel
und für so einen Schrott hat der Kläger auch noch Gerichtskosten gezahlt.
Die sollte er schnellstens zurückfordern!