Urteil des Amtsgericht Recklinghausen mit interessanter Begründung gegen HUK VN

Das Amtsgericht Recklinghausen hat mit Urteil vom 14.02.2008 (51 C 62/08) dem klagenden Sachverständigen gegen den VN der HUK-Coburg entschieden. Der beklagte VN ist verurteilt worden, an den Kläger aus abgetretenem Recht 59,25 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist gemäß § 398 ff. BGB in Verbindung mit §§ 7, 17, 18 StVG begründet. Auf den Kläger sind die Ansprüche seines Kunden gegen den Beklagten im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB übergegangen. Der Kunde des Klägers hatte gegen den Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.06.2007 gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Schäden, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten.

Dass der Beklagte für die unfallbedingten Schäden haftet, ergibt sich daraus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den Unfall verschuldet und damit auch im Sinne der §§ 7, 17 StVG verursacht hat. Die Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB, da ein Kraftfahrzeugsachverständigengutachten in aller Regel erforderlich ist, um die unfallbedingten Schäden festzustellen und dafür Ersatz zu erlangen. Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Gutachten nicht erforderlich ist, ist von dem Beklagten -der insoweit eine Darlegungs- und Beweislast trägt- nicht dargetan worden. Der Sachverständige hat gegen den Unfallgeschädigen und seinen Kunden Ansprüche aus §§ 631, 632 BGB in Höhe von 358,23 € geltend gemacht. Darauf hat die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich lediglich 298,98 € gezahlt. Der Beklagte schuldet auch den Differenzbetrag von 59,25 €.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.01.2008 vorgetragen, dass seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ihm von der Zahlung des genannten Restbetrages abgeraten habe, da die Rechnung des Klägers überzogen sei. Der Beklagte teilt nicht mit, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände er die Rechnung des Klägers für überzogen hält.

Der Kläger hat seine gutachterliche Tätigkeit für seinen Kunden nach Maßgabe einer Honorartabelle abgerechnet und dabei das Mindestgrundhonorar zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Honorarberechnung des Klägers zu einem überzogenen Honorar geführt hat. Nach der langjährigen Erfahrung des Gerichtes handelt es sich um ein völlig übliches Honorar.

Dem steht nicht die vorgerichtlich von der Kfz-Versicherung des Beklagten erhobene Einwendung entgegen, dass nach den Empfehlungen des BVSK für das Jahr 2007 vorliegend ein angemessenes und übliches Honorar lediglich 298,98 € betragen habe. Die Berechnung des Betrages von 298,98 € ist jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Unfallgegner des Beklagten und der Auftraggeber des Klägers hat die Honorartabelle des Beklagten am 18.06.2007 unterschrieben und damit eine Vergütung nach dieser Tabelle vereinbart. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan worden, dass der Geschädigte mit dieser Vereinbarung gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstossen hat, in dem er eine völlig unangemessene Vergütung des Sachverständigen vereinbart habe. Damit gehört das vom Kläger mit seiner Rechnung vom 19.06.2007 berechnete Entgelt für die Erstattung des Gutachtens in voller Höhe zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der in dieser Höhe im Wege der Abtretung auf den Kläger übergegangen ist. Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen worden.

Das Formularschreiben der HUK-Coburg, wonach dem VN empfohlen wird, die Rechnung des Sachverständigen nicht in voller Höhe auszugleichen, ist daher von dem Gericht kassiert worden. Es entbehrt jeglicher Grundlage.

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4 Antworten zu Urteil des Amtsgericht Recklinghausen mit interessanter Begründung gegen HUK VN

  1. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    wieder ein riesiger Aufwand, um einen Betrag von unter Einhundert Euro einzuklagen.
    Da liest es sich doch in der Zeitung ganz anders: „Verdächtiger Umgang mit Mitarbeiterpauschalen“ Die Rede ist hier von denen im EU-Parlament. Hier geht es somit um Steuergelder.

    Zitat Volksstimme von heute: „Noch Ende 2007 fehlen diese Belege für eine Gesamtsumme von 76 Millionen Euro.
    Während der Europäische Rechnungshof das Parlament im November aufgefordert hatte, Gelder von säumigen Volksvertretern gegebenenfalls zurückzufordern, entschied das Parlamentarium im Dezember, die in der Zwischenzeit gelockerten Anforderungen nun auch rückwirkend auf die Jahre 2004 und 2005 anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Abgeordneten für einen Großteil der Zahlungen keine direkten Belege mehr präsentieren müssen, sondern nur noch Aufstellungen dieser Belege.“

    Lassen wir es uns auf der Zunge zergehen: Der Kleinunternehmer muss tausendfach für 59,25 Euro vor Gericht ziehen – dem gegenüber stehen 76 Millionen Euro von Steuergeldern, ausgezahlt aufgrund einer Aufstellung, die noch nachzureichen ist.

    Dazu fällt mir nichts mehr ein.

    Chr. Zimper

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Chr. Zimper,
    so ist das nun mal. Man tut, was man kann.
    Auch Urteile mit Gegenstandswerten unter 100 Euro ärgern die Versicherungen. Dies umsomehr, wenn sie hier eingestellt weden. Ständiger Tropfen höhlt den Stein.
    MfG
    Willi Wacker

  3. downunder sagt:

    hi willi
    ich setz´noch eins´drauf!
    je geringer der betrag ist,den die HUK rechtswidrig nicht reguliert,desto ungeheuerlicher kommt das beim alleine verklagten VN an! über den schadensrabattverlust zahlt der doch sowieso schon wesentliche teile des schadens selbst.
    die HUK verdient damit beim schadensfall mitunter ordentlich—–einerseits die kürzungen gegenüber dem geschädigten!!!—–andererseits aber gleichzeitig die mehreinnahmen vom eigenen VN!!!
    glauben sie ruhig,dass die VN schon alleine wegen des rabattverlustes-nach meiner meinung ein groteskes unding-auf ihre versicherung nicht gut zu sprechen sind und dass die leute stocksauer auf ihre versicherung werden,wenn es ihre versicherung auch noch verursacht,dass sie persönlich vom geschädigten verklagt werden,der doch nur ein einziges ziel hat,nämlich seinen rechtmässigen schadensersatz zu erhalten.
    wenn es dann in dem klageverfahren noch dazu nur um peanuts geht,um beträge,die der VN über den rabattverlust sowieso seiner versicherung auch noch aus eigenen mitteln zur verfügung stellt,dann schreiten die VN nicht immer,aber immer öfter zu kündigungen.
    didgeridoos,play loud

  4. virus sagt:

    Hallo Willi Wacker und downunder,

    in Kenntnis der vermutlichen Bereicherung in zweistelliger Millionenhöhe durch Europavertreter, reicht es da nicht nach Eingang der Klage, seitens der Gerichte auszuführen: „Nach jahrelanger und tausendfach gefestigter Rechtssprechung ist der Honorar-Klage des Sachverständigen bzw. Geschädigten im schriftlichen Verfahren stattzugeben. Der/die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Summe XXX zu zahlen. Die Kosten trägt auf Grund fortgesetzten Missbrauchs der deutschen Gerichtsbarkeit allein die unterlegene Versicherung.

    Virus

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