Urteil des Amtsgerichts Saarlouis zum Thema der Gerichtszuständigkeit am Wohnsitz des Geschädigten gegen eine ausländische Haftpflichtversicherung

Das AG Saalouis hat mit Urteil vom 11.02.2008 – 30 C 1735/07 – im schriftlichen Verfahren gem. § 494 a ZPO für Recht erkannt, dass die beklagte französische Haftpflichtversicherung auf die Klage der deutschen Geschädigten  GmbH hin verurteilt wurde, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der beklagten ausländischen Haftpflichtversicherung die Zahlung restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 22.08.2006 in Frankreich in Metz/Lothringen ereignete.

Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, nämlich des französischen Staatsbürgers M. T. Die Beklagte regulierte die Unfallschäden der Klägerin bis auf die hier streitgegenständliche Wertminderung, welche die Klägerin auf 400,00 € beziffert. Mit Schreiben vom 22.11.2006 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin ab. Sie verweigerte jedoch die Zahlung der Wertminderung. Die Klägerin begehrt nunmehr klageweise von der Beklagten die Regulierung der Wertminderung

Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 400,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat gegenüber der Klage keine Einwendungen erhoben.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Artikel L 124-3 Ver­sicherungsgesetz Anspruch auf die geltend gemachte Wertminderung.

Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 b) EUGVVO in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 EUGVVO zur Entscheidung des Rechtsstreites zuständig (vgl. hierzu auch BGH NJW 2007, 71).

Der Klägerin steht auch die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 400,00 € zu. Die Klägerin ist nämlich beim Fahrzeugverkauf zur Offenbarung von Unfallschäden verpflichtet, so dass sie mit Erfolg die streitgegenständliche Wertminderung von der Beklagten verlangen kann (vgl. hierzu auch: Neidhart Unfall im Ausland, 5. Auflage Rndr. 75). Die Wertminderung wurde unter Vorlage des vorgerichtlichen Gutachtens des Herrn M. substantiiert von der Klägerin auf 400,00 € beziffert. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.11.2006 die Leistung ernsthaft und endgültig ver­weigert.

Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Eine Antwort zu Urteil des Amtsgerichts Saarlouis zum Thema der Gerichtszuständigkeit am Wohnsitz des Geschädigten gegen eine ausländische Haftpflichtversicherung

  1. RA Wortmann sagt:

    Wie ich erfahren habe, hat die verantwortliche Redakteurin der Zeitschrift „Der Sachverständige“ mitgeteilt,dass dieses Urteil in der NJW oder ihren Schwesterunternehmen abgedruckt werden wird.
    MfG
    RA Wortmann

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