Mit einer erneuten Prozessniederlage der HUK-Coburg, endete der Rechtstreit um ein SV Honorar.
Amtsgericht München:Geschäftsnummer 322C 7925/06 vom 21.06.06
Allerdings ist die Argumentation des zu erkennenden Richters etwas verwunderlich.
Es wurde zwar klargestellt,
1. dass es rechtens war einen SV zu beauftragen,
2. dass SV-Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind.
3. dass eine Spezifizierung nach Zeitaufwand nicht sein muss,
4. dass eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert nicht zu beanstanden ist,
5. dass zur Prüfung der Üblichkeit das Gericht die BVSK- Werte aus 2003 h4-Wert berücksichtigte,
6. dieser Wert lag bei der streitgegenständlichen Schadenhöhe bei € 206,00 netto.
7. Der SV hatte nur € 147,50 berechnet u. lag nach Meinung des AG deutlich unter dem Wert.
8. Die Pauschalierung der Nebenkosten ist auch nicht zu beanstanden.
Man könnte jezt meinen;Was will man mehr?
Jedoch waren die weiteren Ausführungen des Richters etwas verwirrend.
Ich zitiere:
"Das Gericht verkennt nicht, daß die Nebenkosten nicht gerade billig sind.
Diese bewegen sich jedoch auch unter Berücksichtigung des deutlich unter dem h4-Wert liegenden Grundbetrages noch im Rahmen des Vertretbaren.
Insgesamt ist der Beklagten zwar zuzustimmen, daß die Honorarnote nicht gerade niedrig ist,sondern der Betrag schon etwa an der oberen Grenze liegt. Gleichwohl ist der Gesamtbetrag aber nicht etwa willkürlich oder maßlos übersetzt und fällt auch nicht derart aus dem Rahmen,daß dies ein Geschädigter hätte erkennen können.
Die Klage ist somit in vollen Umfang begründet."
Zitat Ende.
Aufgrund dieser widersprüchlichen Begründung stellt sich doch die Frage ein:
Hat die BGH -Entscheidung vom Mai 2006 XZR 122/05 das richterliche Denken beinflusst, oder war es einfach etwas Trostspendung das man hier dem Beklagtenvertreter entgegengebracht hat.
7.
hat man bei diesem Verfahren überhaupt die unterschiedlichen Honorarstrukturen berücksichtigt. M.W. nach ist doch in der BVSK Tabelle im Grundhonorar bereits die EDV mit enthalten was bei korrekter Honorarermittlung unvorstellbar ist. Da würde ja ein Geschädigter betrogen der keine Kalkulation bekommen hat. Wenn nun EDV und Nebenkosten getrennt aufgeführt werden, warum sagt der Richter dann „dies sei die oberste Grenze“. Schon merkwürdig.
MfG
Genau so ist es.
Merkwürdig finde ich es schon lange dass einer selbstständigen Berufsgruppe von einer Privatfirma und von den Gerichten vorgeschrieben wird was berechnet werden darf!
Hoch lebe die freie Marktwirtschaft!
Hoch lebe das Grundgesetz zur Berufsfreiheit!
Hoch sollen alle Ärzte leben welche sich aus dem schändlichen Joch der Versicherungen, der kassenärztlichen Vereinigung und der des Staates befreien.
Das sollten sich die SV auch überlegen. Für keine Versicherung und kein Gericht mehr zu arbeiten solange Privatfirmen kartellrechtswidrig u.wettbewerbswidrig Preise vorschreiben und sich dieses noch von Gerichten bestätigen lassen.
Hallo, Kritiker, dass einige Versicherungen sich an dem Thema
„Was darf berechnet werden“ immer wieder versuchen, hat mehrere Gründe:
1. Ein Großteil der Gutachten, die als Grundlage für eine Schadenregulierung herhalten sollen, ist nach wie vor leider nicht „verkehrsfähig“ und es ist einzusehen, dass Versicherungen nicht Geld zum Fenster herauswerfen wollen.
Allerdings muß dies dann auch mit einer tragfähigen Begründung erfolgen, die man bisher vermißt.
2. Wer in Honorarrechnungen immer noch „Gebühren“ ausweist,
muß sich nicht wundern, wenn er eine Angriffsfläche bietet.
3. Das Gleiche gilt übrigens für Liquidationen ohne Kostentableau und ohne rechtsgültige Honorarvereinbarung. Hier besteht ein erheblicher Nachholbedarf.
4. Schließlich hat der seit Jahren praktizierte Preisunterbietungswettbewerb für „Gutachten“ suggeriert,
dass es doch noch weitaus billiger geht, als zunächst unterstellt und wenn sich heute eine Organisation X anbietet,
Reparaturüberwachungsmaßnahmen (der Begriff löst angesichts
der in der Praxis zu beobachtenten Tätigeit schon Erheiterung aus) zum Dumpingpreis „D“ anzubieten, kommt morgen ein großes Sachverständigenbüro auf die Idee, diesen Preis noch um 20 % oder mehr zu unterbieten.
Dass ein Preisunterbietungswettbewerb nicht unbedingt mit einem Leistungswettbewerb in Einklang gebracht werden kann, versteht sich von selbst. Dafür allerdings in unserer Gesellschaft bei Verantwortungsträgern auf Verständnis zu stoßen, ist erfahrungsgemäß nicht einfach, denn ansonsten wären auch die Zugeständnisse von Kfz-Betrieben an Versicherungen kaum nachvolziehbar. Hier hat ein Fachmann einmal ausgerechnet, dass vom Mehraufwand zur Bearbeitung eines Schadenfalls in einer „Vertrauenswerkstatt“ her, diese Zeit ausreichen würde, 3 weitere Kunden ohne Zeitdruck zufriedenstellend zu bedienen.
Gehen Sie einmal zu einem erfahrenen Arzt, der in seinem Fach anerkannter Spezialist ist
und der generell nicht nach Krankenkassenvorgaben seine individuelle Leistung erfolgreich erbringt und vergleichen Sie dessen Abrechnungssätze einmal mit dem „Üblichen“. Über die enorme Spannweite werden Sie sich wundern und deshalb ist
das Widerkäuen von unsinnigen Argumentationen zu dieser Thematik unergiebig und in der Sache wenig förderlich, wenn man einmal davon absieht, dass der Wille und offensichtlich auch der Bedarf an einem erfahrungs- und sachorientierten Gedankenaustausch fehlen.
Unabhängig davon kann ich Ihnen in allen Überlegungungen nur zustimmen, denn man merkt, dass Ihre Kommentierung von scharfem Sachverstand zeugt und begeistert eingestellt wird. Weiter so.
Hallo Leute,
schon mal zum nachdenken.
Heute Vormittag war eine Kundin bei uns im Büro mit zwei Schreiben.
Die Concordia-Versicherung schrieb, dass sie numehr nach ihrem Prüfbericht den Schaden regulieren werde. Schließlich hätte die Geschädigte ja ihr Fahrzeug in einer billigeren Werkstatt reparieren lassen können. Und auch der geltend gemachte Bettrag won 25,00 € wurde auf 20,oo € reduzuiert.
Angefügt war mit zweitem Schreiben der „Prüfbericht“ einer SSH-Station.
Morgen genaueres
Chr. Zimper