Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
so kann es auch gehen für eine Zivilkammer eines Landgerichtes, die aufgrund der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sachlich zuständig ist. Ihre Entscheidung wird durch den Verfassungsgerichtshof eines Bundeslandes aufgehoben. Nachfolgend geben wir Euch hier noch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Sachsen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einem Rechtsstreit um restliches Sachverständigenhonorar gegen eine Gemeinde bekannt. Eine volle Klatsche für die 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig – mitten ins Gesicht. Hintergrund des Verfahrens war nach Angaben des Einsenders ein Amtshaftungsanspruch (Unfall mit einemn städtischen KfZ) und damit auch die erstinstanzliche Zuständigkeit der Kammer bei dem Landgericht. Daher wurde vorgerichtlich mit dem KSA (Kommunaler Schadenausgleich der Städte und Gemeinden), der sogar mit BVSK 2011 argumentierte, nur jedoch nach eigenem Gutdünken interpretierte, korrespondiert. Der LG-Richter hat von der Problematik vermutlich zum ersten Mal gehört und war wohl schlichtweg zu faul, sich in den Streitstand einzuarbeiten? Es wurden mehrere Schriftsätze mit bis zu 20 Seiten gewechselt.
Kurios war, dass dies sich auch nach dem Urteil des VGH nichts änderte. Obwohl das Urteil ja durchaus Raum für eine neue Bewertung im Hinblick auf die schadensrechtliche Erforderlichkeit eröffnete, stellte er der Beklagten anheim, durch Zahlung den Rechtstreit zu erledigen – was dann auch geschah. Der Beschluss wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Herrn RA Michael Perlhofer aus Leipzig. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Vf. 94-IV-12
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
…
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Perlhofer, Lampestr, 3, 04107 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Münz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth und Hans-Heinrich Trute
am 26. April 2013
beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2012 (07 O 1269/12) verletzt die Beschwerdeführerin, soweit ihre Klage in Höhe von 52,25 EUR nebst Zinsen abgewiesen wurde, in ihrem Grundrecht aus Art 18 Abs. I SächsVerf. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an dm Landgericht Leipzig zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
2. Der Beschluss des Landgerichte Leipzig vom 30. Oktober 2012 (07 O 1269/12) wird damit im Umfang der Aufhebung des Urteils vom 10. Oktober 2012 gegenstandslos.
3. Der Freistellt Sachsen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gr ü n d e :
I.
Mit ihrer am 12. November 2012 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2012 (07 O 1269/12) und den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2012 (07 O 1269/12).
Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über den Umfang der Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin aus einem Verkehrsunfall.
Die Beschwerdeführerin klagte wegen der Kosten eines zu Beweissicherungszwecken eingeholten Sachverständigengutachtens auf Zahlung von verbleibenden 52,25 EUR an das Sachverständigenbüro sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten anwaltlicher Beauftragung in Höhe von verbleibenden 44,99 EUR. Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 21. September 2011 ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe am verunfallten Fahrzeug beauftragt. Bei der Auftragserteilung habe das Sachverständigenbüro mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Sachverständigengebühren (gemeint sein können nur: Sachverständigenkosten, Anm. des Autors) auf der Grundlage der aktuell gültigen Honorartabelle des Sachverständigen, gestaffelt nach Schadenshöhe abgerechnet werden. Die Beschwerdeführerin trat insoweit Beweis durch Vorlage einer Kopie der Honorarvereinbarung und einer Kopie einer Honorartabelle des Sachverstandigenbüros an und verwies auf die Vorlage des Originals der Honorarvereinbarung durch die Beklagte nach § 421 ZPO. Die Beschwerdeführerin gab an, für die Sachverständigentätigkeit seien ihr 509,77 EUR in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte habe nur einen – willkürlich festgesetzten – Betrag von 517,52 EUR beglichen, weil sie den übersteigenden Aufwand zu Unrecht als nicht erforderlich erachte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das abgerechnete Honorar entspreche dem zwischen ihr und dem Sachverständigen vertraglich vereinbarten Entgelt. Sie habe insoweit auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet, umfangreiche Erkundigungen zum Gebührenniveau (besser: Kostenniveau) von Sachverständigen einzuholen. Für den Fall, dass in der Honorarvereinbarung noch keine konkrete Vergütungsbestimmung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB gesehen werden sollte, trug die Beschwerdeführerin vorsorglich vor, dass das abgerechnete Honorar billigem Emessen entspreche. Die vorgerichtlichen Kosten anwaltlicher Beauftragung, für die sie Freistellung begehre, beruhten darauf, dass wegen der Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheit eine Geschäftsgebühr von 1,5 entstanden sei. Von den sich danach ergebenden Rechtsanwaltsgebühren habe die Beklagte nur einen Teil erstattet.
Die von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegte Honorarvereinbarung hat folgenden Wortlaut: „Abtretungserklärung und Auftragserteilung aus Anlass des unten beschriebenen Schadensfalles, habe ich das genannte Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Hiermit trete(n) ich (wir) den Schadensersatzanspruch aus dem vorliegenden Schadensfall auf Ersatz der Gutachterkosten einschließlich der gesetzlichen Mwst gemäß der geltenden Entgeltordnung des Sachverständigenbüros an das KFZ-Sachverständigenbüro … erfüllungshalber ab. Des weiteren erkenne ich die Honorartabelle nach Gegenstandswert als Abrechnungsgrundlage verbindlich an.“ Die vorgelegte Honorartabelle des Sachverständigenbüros weist als Stand den 15. Januar 2011 aus und enthält u.a. Angaben zu den Nebenkosten sowie – differenzierend nach der „Schadenshöhe in € netto“ – Angaben zur „Grundgebühr (gemeint ist: Grundhonorar) Netto“ und zum „Totalschaden“. Die Forderung wurde vom Sachverständigen zwischenzeitlich rückabgetreten.
Die Beklagte machte geltend, der Aufwand für die Erstellung des Gutachtens könne in Höhe der eingeklagten Differenz nicht als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden. Aus der Rechnung des Sachverständigen ergebe sich, dass die Liquidation im Rahmen der Erhebung des BVSK 2008/2009 abgefasst worden sei. Wenn nach BVSK-Tabelle abgerechnet werde, müsse jedoch für den Schadensfall aus dem Jahr 2011 die aktuelle Tabelle für den Zeitraum 2010/2011 zugrunde gelegt werden. Die Beklagte bestritt das Bestehen einer Preisvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sachverständigen. Die vorlegte „Abtretungserklärung“ sei für eine derartige Vereinbarung ungeeignet und berechtige ihrem Text nach nicht dazu, veraltete Berechnungsgrundlagen heranzuziehen; ihr sei auch die Honorartabelle nicht beigefügt gewesen. Diese Punkte könne die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht rügen. Die übliche Vergütung bemesse sich nach der aktuellen Tabelle des BVSK. Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten sei allenfalls eine Geschäftsgebühr von 1,3 angefallen.
Die von der Beklagten vorgelegte Sachverständigenrechnung enthält nach der Rechnungsaufstellung folgende Bemerkung: „Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich unsere Liquidation im Rahmen der Erhebung des BVSK 2008/2009 befindet“. Die Beklagte legte darüber hinaus die „BVSK-Tabelle für den Zeitraum 2010/2011″ vor. Hierbei handelt es sich um die Auswertung des Grundhonorars durch die BVSK-Honorarbefragung 2011. Die Tabelle führt gestaffelt nach Schadenshöhe in den Spalten HB I, HB II, HB III und HB IV jeweils denjenigen Betrag des Grundhonorars aus, oberhalb dessen 95 Prozent (HB I) oder 90 Prozent (HB II) bzw. unterhalb dessen 95 Prozent (HB III) oder 90 Prozent (HB IV) der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Zusätzlich weist die Tabelle mit der Spalte „HB V Korridor“ jeweils einen Honorarkorridor aus, innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 50 % bis 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Darüber hinaus enthält die Tabelle eine entsprechende Aufstellung für die Nebenkosten.
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (07 O 1269/12) die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten; die Beklagte wende zu Recht ein, dass der Sachverständige, der mit der Beschwerdeführerin eine Abrechnung anhand Honorartabelle vereinbart habe, einen Anspruch nur aufgrund der aktuell geltenden Honorartabelle habe. Unter Zugrundelegung der aktuellen Honorartabelle ergebe sich lediglich der bereits beglichene, von der Beklagten zutreffend berechnete Entschädigungsbetrag. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts hier mit der Regelgebühr von 1,3 angemessen abgegolten sei.
Die Beschwerdefahrerin hat am 26. Oktober 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben. Das Urteil lasse nicht erkennen, aufgrund welcher Rechtsauffassung das Landgericht zu dem Ergebnis komme, dass der Sachverständige nur einen Anspruch „auf Grund der aktuell geltenden Honorartabelle“ habe. Unabhängig davon, ob das Landgericht eine solche Beschränkung aus der Begrenzung vertraglicher Ansprüche des Sachverständigen oder aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 BGB herleiten wolle, sei eine Gehörsverletzung gegeben, weil das Gericht Vortrag der Beschwerdeführerin insbesondere zu folgenden Punkten übergehe: Die Honorarbefragung 2011 des BVSK habe keinen „Gesetzescharakter“. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Sachverständigen eine andere Honorarvereinbarung getroffen. Falls das Gericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Vertragsparteien tatsächlich die Honorarbefragung 2011 des BVSK vereinbaren wollten, habe es den Sachverhalt völlig missverstanden. Selbst wenn man diese Honorarbefragung zugrunde legen wolle und sich an dem „HB V-Korridors“ als Obergrenze orientiere, erweise sich die Abrechnung der Beklagten hinsichtlich der Nebenkosten als fehlerhaft, weil sie z.B. auch dort Abzüge vorgenommen habe, wo der Korridor gewahrt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne im Übrigen selbst von überhöhten Forderungen vollständige Befreiung verlangen, wenn ihr kein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht anzulasten sei. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten übergehe das Gericht den Vortrag zum Beurteilungsspielraum des Rechtsanwalts bei der Erhöhung der Schwellengebühr. Die Entscheidung sei im Übrigen willkürlich, weil aus dem Urteil nicht ersichtlich werde, auf welcher rechtlichen Grundlage das Urteil überhaupt beruhe.
Das Landgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 (07 O 1269/12) die Gehörsrüge zurückgewiesen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden. Das Gericht habe einen Freistellungsanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten wegen der Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem Sachverständigen verneint, „auf Grund der Honorartabelle nach Gegenstandswert als Abrechnungsgrundlage abzurechnen“. Diese vertragliche Vereinbarung könne nur so verstanden werden, dass aufgrund der aktuell geltenden Honorartabelle abzurechnen sei. Die Formulierung „geltende Honorartabelle“ hätten die Parteien gewählt. Es sei unstreitig, dass es außer der von der Beklagten vorgelegten Tabelle zur Honorarbefragung 2011 des BVSK keine andere Honorartabelle gebe. Deshalb könne die vertragliche Vereinbarung der Parteien auch nicht anders verstanden werden. Hierauf habe die Beklagte bereits in ihren Schriftsätzen hingewiesen; die Beschwerdeführerin könne nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn das Gericht dieser Rechtsauffassung folge. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schließe sich das Gericht der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung an. Das Urteil sei nicht willkürlich; das Gericht habe sich aufgrund der in der Sache überzeugenden Ausführungen des Beklagten entschieden, die Klage abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die landgerichtlichen Entscheidungen seien willkürlich, weil die Auslegung der Honorarvereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen jeder rechtlichen Grundlage entbehre. Sie habe vorgetragen, dass sie eine Honorarvereinbarung auf der Grundlage der Honorartabelle des Sachverständigen geschlossen habe und diese aktuelle Honorartabelle des Sachverständigen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund könne der Wille der Vertragsparteien nur dahin bestimmt werden, dass die Honorartabelle des Sachverständigen … Vertragsbestandteil werden sollte. Einen sachlichen Grund, der gegen diese naheliegende Auslegung spreche, benenne das Gericht nicht. Für die gerichtliche Annahme, nach dem Parteiwillen könne nur die Tabelle zur Honorarbefragung 2011 des BVSK gemeint gewesen sein, gebe es keinerlei Anhaltspunkte, zumal es sich hierbei nur um eine Befragung und nicht um ein Abrechnungstableau handele. Die Bemerkung in der Sachverständigenrechnung, die Liquidation bewege sich im Rahmen der Erhebung 2008/2009, sei hierbei unbeachtlich. Soweit das Gericht ausführe, es folge dem zutreffenden Vortrag der Beklagten, verkenne es, dass die Beklagte keineswegs behauptet habe, die Vertragsparteien hätten die Honorarbefragung 2011 des BVSK als Abrechnungsgrundlage vereinbart. Sie gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt keine wirksame Preisvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sachverständigen zustande gekommen sei. Das Landgericht verhalte sich auch nicht zu dem Vortrag der Beschwerdeführerin, dass die Beklagte selbst bei Heranziehung der Honorarbefragung 2011 des BVSK einen höheren Betrag hätte ausgleichen müssen. Desgleichen gehe es nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin auch von überhöhten Forderungen eine vollständige Befreiung verlangen könne, soweit sie nicht gegen Schadensminderungspflichten verstoßen habe. Die Entscheidungen des Landgerichts verletzten darüber hinaus den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, weil sich das Gericht mit ihrem Vortrag in den genannten Punkten – auch im Rahmen der Entscheidung über die Gehörsrüge – nicht auseinandersetze, das Kernproblem des Rechtsstreits nicht erkenne und den Sachverhalt missverstehe. Entgegen der Annahme des Gerichts gebe es keinen wechselseitigen Parteivortrag zu einer Preisvereinbarung. Das Urteil beruhe auf den vorgetragenen Verfassungsverstößen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Europa und die Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2012 (07 O 1269/12) und den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2012 (0? O 1269/12) auch insoweit richtet, als die Klage der Beschwerdeführerin auf Freistellung von den vorgerichlichen Kosten anwaltlicher Beauftragung abgewiesen wurde, ist sie unzulässig.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. I und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-14-09; st. Rspr.).
b) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die Abweisung der Klage hinsichtlich der Freistellung von Anwaltskosten möglicherweise in eigenen Grundrechten verletzt wird. Mit diesem prozessualen Anspruch befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung inhaltlich nicht.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet.
a) Das angegriffene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2012 beruht auf einer willkürlichen Auslegung der Honorarvereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem Sachverständigen und verletzt die Beschwerdeführerin, soweit ihre Klage in Ansehung des Anspruchs auf Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 52,25 EUR nebst Zinsen abgewiesen wurde, in ihrem Grundrecht aus Art. 18 SächsVerf.
aa) Ein Richterspruch verstößt gegen das Verbot der Willkür (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), wenn die gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGB, Beschluss vom 15. Mai 2007 – Vf. 99-IV-06; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009, NZV 2009, 618 [619]).
bb) Für die Bestimmung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen ist eine in § 249 BGB geregelte, schadensrechtliche Betrachtung maßgeblich. Sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens dem Grunde nach erstattungsfahig, hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, NJW 2007, 1450 [1451]; Urteil vom 19. Juni 1973, BGHZ 61, 346 [347 f.]; Urteil vom 6. November 1973, BGHZ 61, 56 [58]). Dabei ist die vertragsrechtliche Beziehung zwischen Sachverständigem und Auftraggeber von der schadansrechtlichen Beziehung zwischen Sehädiger und Geschädigtem zu trennen (Müller in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kap. 6 Rn. 199, 224 ff.). Der tatsächliche Aufwand des Geschädigten kann allerdings bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bilden (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, NJW 2007, 1450 [1451]). Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung mißachtet oder gar selbst verursacht hat (BVerfG, Beschluß vom 28. November 2007 – 1 BvR 1655/05, m.w.N.).
cc) Das Landgericht hat für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruches der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach gerichtlicher Überzeugung mit dem Sachverständigen ein Honorar vereinbart hatte. Die gerichtliche Auslegung der Honorarvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB erweist sich aber – unabhängig von der Frage, inwieweit das Gericht seiner schadensrechtlichen Betrachtung überhaupt ein anderes Verständnis des Inhalts dieser Verbindlichkeit als das eigene der geschädigten Beschwerdeführerin hätte zugrunde legen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, NJW 2007, 1450 [1451]; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BvR 1655/05 – m.w.N.) – als willkürlich. Schon die Begründung, mit der das Gericht dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht folgt, Gegenstand der Vereinbarung sei die eigene Honorartabelle des Sachverständigen vom 15. Januar 2011, ist offensichtlich unhaltbar. Die gerichtliche Auslegung des Vertragsinhalts lässt auch sonst anerkannte Auslegungsgrandsätze in einem Maße außer acht, dass die Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 29. April 1998, NJW 1998, 2810 f.).
(1) Das Gericht meint, die vertragliche Vereinbarung könne nur so verstanden werden, dass aufgrund der aktuell geltenden Honorartabelle abzurechnen sei. Soweit es in diesem Zusammenhang jedoch annimmt, es sei unstreitig, dass es außer der von der Beklagten vorgelegten keine andere Honorartabelle gebe, übergeht es ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich auf eine andere Honorartabelle – die eigene Honorartabelle des Sachverständigen – als Vertragsbestandteil berufen und eine Kopie dieser Honorartabelle in den Prozess eingeführt hatte.
(2) Zudem hätte das Gericht bei seiner Auslegung berücksichtigen müssen, dass hier aufgrund des nachträglichen Verhaltens der Vertragsparteien – aufgrund des Prozessvortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der Rechnungspositionen der Liquidation des Sachverständigen – Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorliegen, dass Bezugsgegenstand der Honorarvereinbarung die eigene Honorartabelle des Sachverständigen sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – VII ZR 222/10). Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen allein dieser für die Auslegung eines Vertrages maßgeblich (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001, NJW 1038, 1039; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 133 Rn. 8 m.w.N.).
(3) Darüber hinaus hat das Landgericht den Wortlaut der Honorarvereinbarung nur unvollständig für seine Auslegung herangezogen und sich aufdrängende Teile des Erklärungstextes ohne nachvollziehbaren Grund außer Betracht gelassen. Die Honorarvereinbarung spricht im Rahmen der Abtretungserklarung namentlich auch von „Gutachterkosten … gemäß der geltenden Entgeltordnung des Sachverstandigenbüros“.
(4) Schließlich hat das Gericht nicht in Betracht gezogen, dass im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, die der Vereinbarung einen sachgerechten, widerspruchsfreien Sinn gibt (vgl. Busche in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., § 133 Rn. 60). Dieser Gesichtspunkt spricht gleichfalls gegen die gerichtliche Vertragsauslegung, weil mittels der Tabelle zur Honorarbefragung 2011 des BVSK das Vertragsziel einer konkreten Bestimmung des vertraglich geschuldeten Sachverständigenhonorars nicht erreicht wird. Die Tabelle enthalt für jede einzelne Position mehrere Betragsangaben, ohne dass ersichtlich ist oder gerichtlich erläutert wird, welche hiervon einer vertragsgemäßen Honorarberechnung des Sachverständigen konkret zugrunde gelegt werden sollte.
dd) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Verfassungsverstoß. Im Zuge der Feststellung der Schadensersatzhöhe hätte das Gericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung den Inhalt der Honorarvereinbarung anhand anerkannter Auslegungsgrundsätze ermitteln und hierbei die Möglichkeit berücksichtigen müssen, dass sich die Vereinbarung auf die eigene Honorartabelle des Sachverständigen bezieht.
b) Da der Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung von Art. 18 Abs. 1 SächsVerf stattzugeben ist, kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf vorliegt.
III.
Der auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ergangene Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2012 wird mit der teilweisen Aufhebung des Urteils vom 10. Oktober 2012 im entsprechenden Umfang gegenstandslos.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG).
gez. Münz gez. Rühmann gez. Berlit
gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch
gez. Knoth gez. Trute
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Landgericht
Leipzig
Zivilkammer
Aktenzeichen: 07 O 1269/12
Verkündet am: 10.10.2012
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Perlhofer, Lampestraße 3, 04107 Leipzig
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch
Richter am Landgerich … als Einzelrichter
im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 28.09.2012 eingereicht werden konnten, am 10.10.2012
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7 zu 6 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dar Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 52,25 EUR durch die Beklagte an das Sachverständigenbüro … ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichenn Kosten in Höhe von 44,99 EUR.
a)
Kein Freistellungsanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten:
Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass der Sachverständige, der gemäß Anlage K 1 mit der Klägerin eine Abrechnung aufgrund der Honorartabelle nach Gegenstandswert als Abrechnungsgrundlage vereinbart hat, einen Anspruch nur aufgrund der aktuell geltenden Honorartabelle hat. Wie die Beklagte durch Vorlage von B 4 anschaulich darlegt, ergibt sich bei Zugrundelegung der aktuellen Honorartabelle lediglich ein Entschädigungsbetrag des Sachverständigigen in Höhe von 517,62 EUR, der unstreitig von der Beklagten beglichen wurde. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Kein Anspruch auf Freisteilung von vorgeriohtliche Anwaltskosten in Höhe von 44,99 EUR:
Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um einen solchen handelt, für welchen die Tätigkeit des Rechtsanwälte mit der Regelgebühr von 1,3 angemessen abgegolten ist.
Im vorliegenden Fall ist die Haftung der Beklagten mit 100% unstreitig. Insoweit ging es schlicht um eine Abwicklung des Schadensfalles. Hier von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen, erscheint auch angesichts der vom Kläger zitierten „Totalschadensabrechnung“ nicht angemessen.
Donnewedder!….foll uff die Fress!
Des wird denne äwwer wei doun.
Einer der beiden in Betracht kommenden Richter ist inzwischen ans OLG abgeordnet, wenn ich mich nicht irre. Das könnte der Grund dafür sein, dass der „Neue“ einen entsprechenden Hinweis gab.