Der Bericht Kunde der HUK Coburg verurteilt ist kein Einzelfall.
Am 19.05. verkündete das AG Hanau gegen den alleine verklagten VN der HUK Coburg folgendes Urteil: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 292,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.05 aus 259,14 € und seit dem 04.09.05 aus weiteren 33,76 € sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen."
Aus den Gründen:
"Bei Kfz-Unfällen zählen zu diesen Folgeschäden die Kosten eines Sachverständigengutachtens (BGH NJW 1974, S. 34). Da die unfallbedingten Reparaturkosten sich auf 738,64 € belaufen und damit den bis zu einem Betrag von 700,00 € unter dem Begriff "Bagatellschaden" angesiedelten, sog. geringfügigen Schaden übersteigen gilt dies auch für die hier geltend gemachten Kosten; dies umso mehr, als dem Kläger bei der Art des Unfallgeschehens (Auffahrunfall) wegen der Besorgnis um äußerlich nicht sichtbare Schäden auch dann kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden könnte, wenn letztendlich der Umfang des Schadens geringer ausgefallen wäre.
Der Einwand des Beklagten, der Schaden sei nicht erstattungsfähig da es sich um ein Gefälligkeitsgutachten gehandelt habe, greift nicht durch. Er wird nach hier gegebener Sachlage bereits dadurch entkräftet, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten unstreitig gegenüber dem Geschädigten die Regulierung auf Grundlage des Gutachtens ohne Rüge der Neutralität des Gutachters vorgenommen hat. Im Übrigen würde der Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der Gutachterkosten selbst in einem Falle, dass das Gutachten falsch und für eine Regulierung nicht zu gebrauchen ist, nicht beeinträchtigt, weil der SV nicht sein Erfüllungsgehilfe bei der Schadensbeseitigung ist und deshalb dem Geschädigten die Fehlleistung des Gutachters nicht entgegen gehalten werden kann (OLG Saarbrücken, MDR 2003, 685; OLG Düsseldorf, NZV 2001, 453).
Die geltend gemachten Gutachterkosten sind auch der Höhe nach angemessen. Soweit der SV hier eine Pauschale von 185,00 € angesetzt hat hält sich diese Pauschale nach der Kenntnis des Gerichts im Rahmen des branchenüblichen Kostenansatzes; sie liegt eher im unteren Bereich. Auf der Grundlage der Entschädigungsleistung der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Bestimmung zur Entschädigung von SV würde sich für einen vom Gericht beauftragten SV ein vergleichbarer Entschädigungsbetrag ergeben haben.
Soweit die regulierende Haftpflichtversicherung des Beklagten bei der vorgenommenen Teilregulierung wegen der zunächst nicht erstatteten Gutachterkosten auch Abzüge in Höhe von 33,76 € an den im Übrigen regulierten Rechtsanwaltskosten vorgenommen hat, waren mit dem Zuerkennen der Gutachterkosten auch die weiteren Rechtsanwaltskosten zuzuerkennen.
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und auf Ersatz des weiteren Verzugsschadens ist gem. den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. 91 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen."
Die Berufung wurde durch das AG Hanau nicht zugelassen da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Das Urteil ist damit rechtskräftig; der VN der HUK Coburg wird das zahlen müssen, was die HUK Coburg nicht reguliert hat und er wird für die Rechtsstreitkosten aufzukommen haben.
In einem weiteren Verfahren hat das AG Saarlouis gegen einen VN der HUK Coburg am 19.05. folgendes Urteil verkündet: "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 648,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.03.06 zu zahlen."
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet. Der Beklagte schuldet die zugesprochene Hauptsumme gem. §§ 18 StVG, 249 ff. BGB.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zwecks genauer Ermittlung des Schadensumfanges sind als ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten allgemein anerkannt. Dies gilt auch dann wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sind (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB 63. Auflage, § 249, Randnr. 40 m. w. N.), dem Geschädigten aber kein Mitverschulden an den überhöhten Kosten trifft.
Ein solches Mitverschulden kann im vorliegenden Fall, unterstellt der SV Mautes rechne überhöht ab, nicht festgestellt werden. Dass die Klägerin etwa wusste oder hätte wissen müssen, dass die Art und Weise, wie der SV Mautes abrechnet, zu einem vergleichsweise überhöhten Honorar führt, ist nicht dargetan. Dass sich aus der Honorartabelle, die Bestandteil des geschlossenen, schriftliichen Vertrages zwischen der Klägerin und dem SV ist, ergab, dass der SV nach Schadenshöhe abgestufte Pauschalgebühren in Rechnung stellen würde, war nicht geeignet bei der Geschädigten den Verdacht zu erwecken, dieses führe im Vergleich zu anderen SV zu überhöhten Ergebnissen. Nach Gegenstandswert abgestufte Pauschalgebühren finden sich – wie allgemein bekannt – auch in gesetzlichen Gebührenordnungen. Die Kosten für das Gutachten berechnet der SV im Übrigen exakt nach §§ 4 ff. des geschlossenen Vertrages. Durch seine Vernehmung steht darüber hinaus fest, dass er zur Erstattung des Gutachtens mit seinem Fahrzeug mindestens 22 km zurücklegen musste. Dass der geschlossene Vertrag zwischen der Klägerin und dem SV volle Rechtswirksamkeit entfaltet, ist nicht zweifelhaft.
Die Klägerin ist daher verpflichtet, das Sachverständigenhonorar auszugleichen und hat dementsprechend einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten.
Der gem. § 249 Abs. 1 BGB hieraus entstandene Freihaltungsanspruch ist gem. § 250 BGB durch die ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung in einen Geldanspruch übergegangen (vgl. Palandt / Heinrichs, a. a. O., vor wv § 249, Randnr. 46, § 250, Randnr. 2 m. w. N.)."
Auch wird der VN der HUK Coburg nun das zahlen müssen was seine Versicherung außergerichtlich nicht reguliert hat und die Kosten obendrauf.
Man darf gespannt sein, ob der VN der HUK Coburg dieses Urteil mit der Berufung angreifen wird, also nun aktiv die Rolle desjenigen übernehmen wird, der "den Karren zieht" oder ob eingesehen wird, dass sich begründete Berufungsangriffe gegen das Urteil nicht finden lassen.
Mitgeteilt von Peter Pan im Juni 2006
Geschädigter wegen nicht prüffähiger Rechnungsstellung seines Gutachters verurteilt
Am 07.10.2005 verkündete das LG Lübeck folgendes Urteil:
1. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nicht, wenn er eine nicht prüffahige Rechnung des Sachverständigen vorlegt.
2. Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn die Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet ist. (Leitsätze der NZV-Redaktion, vgl. NZV 2006, 268)
Das LG stellt hierzu – entgegen der Vorinstanz – fest, dass es nicht plausibel sei, dass die Höhe des Schadens einen Einfluss auf den zu vergütenden Aufwand des Gutachters hat.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Der Gutachter wird sich nun bei seinem Auftraggeber schadlos halten. Dies beweist, wie tief der Verbraucherschutz in Deutschland zwischenzeitlich gesunken ist!
Was passiert nun, wenn der Geschädigte die gegen ihn festgesetzten Prozesskosten nicht umgehend zahlt?
1. Eintragung in die Schuldnerkartei,
2. Schuldnereintrag bei Schufa,
3. Schuldnermeldungen bei Creditreform und anderen Wirtschaftauskünften,
4. Verlust der Kreditwürdigkeit,
5. keine Bestellmöglichkeiten mehr im Versandhandel oder im Internet, u.s.w.!
Damit befände er sich in bester Gesellschaft zu einer anderen, bedauernswerten Person, der unser vollstes Mitleid gilt. Hoffen wir nur, dass es hierzu nicht kommen wird…
Hallo Haarsträubend!
Bin richtig erfreut, wieder mal was von Ihnen zu hören (zu lesen).
@ „… Das LG stellt hierzu – entgegen der Vorinstanz – fest, dass es nicht plausibel sei, dass die Höhe des Schadens einen Einfluss auf den zu vergütenden Aufwand des Gutachters hat….“
Denken Sie nicht auch, dass die in Ihrem geschilderten Fall urteilenden Richter aus Lübeck möglicherweise mit einer Fischvergiftung konfontiert waren? Schauen Sie, es ist doch ganz einfach. Hier reden die Richter von einem zu vergütenden „Aufwand“. Was hat das mit der Erstellung und Erstattung eines Gutachtens und der pers. Veretretung u. Haftung des SV zu tun. Ein Gutachten ist nunmal keine Fließbandware (Waschmaschine), bei der man als Hersteller stets den gleichen Aufwand hat. Ein Gutachten ist in erster Linie ein individuelles „Beweissicherungsdokument“, dass es gilt als SV persönlich haftend zu vertreten – und dabei ist es schon von besonderem Interesse für welche „Werte“ der SV mit seinem Gutachten steht. Das ist beispielsweise bei einem Notar nichts anderes. Ob der den Kauf einer Hütte im Wert von EUR 500 oder eines Schlosses im Wert von EUR 5.000.000 beglaubigt, ist in Bezug auf seine persönliche Haftung ein deutlicher Unterschied! Der Arbeitsaufwand hingegen bei der Erstellung seiner Urkunde ist dabei, ebnso wie bei einem SV-Gutachten, nicht sonderlich unterschiedlich.
Merke: Es geht in erster Linie nicht um den (Arbeits-)Aufwand eines SV bei der „Erstellung“ des Gutachtens, sondern um dessen persönliche Haftung und die „Erstattung“ des Gutachtens – und das ist schon ein deutlicher Unterschied. Zusammenfassend muss ich daher leider feststellen, dass diese Lübecker Richter (aus welchen Gründen auch immer) an der eigentlichen Sache vorbei geurteilt haben.
Ergebnis: Thema verfehlt – setzten sechs.
Freundliche Grüße
Guido Scherz (SV)
hallo haarsträubend
kommen sie!ein einziges urteilchen?mehr haben sie nicht auf der pfanne?
alleine die huk hat doch bestimmt schon einige tausend solcher
prozesse um das gutachterhonorar geführt,und nur einen gewonnen?
letzthin hat ein huk-anwalt sogar 3 urteile zu zitieren vermocht!
woran es wohl liegt,dass das die gerichte nicht beeindruckt?
Hallo haarsträubendender HUK- Anwalt,
offensichtlich sträuben sich Ihre Haare deshalb, weil Sie auf den selben liegend, wichtige Urteile einfach verschlafen.
Oder hat die HUK- Coburg versäumt, Ihnen die BGH- Entscheidungen vom 04.04.2006 mitzuteilen?
X ZR 80/05 und X ZR 122/05
Aus der Pressemitteilung Nr. 57/ 2006 des Bundesgerichtshof:
„Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Revisionsurteile für die neue Verhandlung und eine Entscheiddung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen, hat der Senat drauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene P a u s c h a l i e ru n g seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich n i c h t „
Haarsträubend –> Urteil des LG Lübeck
Mit diesem Urteil kann man sich nun wirklich nicht in eine Poolposition katapultieren oder glauben Sie etwa noch an Märchen. Aber aufregend ist das Urteil schon aus ganz anderen Gründen. Vielleicht kommen Sie irgendwann ja mal selbst drauf.
Dazu muß man nicht auf den Heiligen Geist hoffen.
Mit freundlichen Grüßen
aus dem noch frühlingshaft
duftenden Märchenwald
hallo blogger
katstrophalster fehler der LG lübeck:
die bestimmung des honorars ist sache des sachverständigen,
nicht sache der huk-coburg!
zitat:“wenn ER dabei für routinegutachten eine an der…
überschreitet ER die grenzen des IHM vom gesetz eingeräumten gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht.“