Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
mein Aufruf zur Mitarbeit beim Einstellen von Urteilen im Kommentar vom 22.9.2018 hat insoweit gefruchtet, als ein Mitlesender und häufig kommentierender Sachverständiger mir den Text des neuerlichen BGH-Urteils zu den Sachverständigenkosten übermittelt hat, so dass ich diesen nur in die Beitragsseite einkopieren musste. Das hat mir viel Arbeit erspart. So musste ich nicht den ganzen Urteilstext eintippen. Vielen Dank daher an den mitlesenden und kommentierenden Sachverständigen Justus V. Nachfolgend nun das Urteil des VI. Zivilsenats vom 5.6.2018, mit dem der VI. Zivilsenat erneut über die Indizwirkung der Sachverständigenkostenrechnung entschieden hat. Allerdings begegnet das Revisionsurteil des BGH erheblicher Kritik. Zum ersten missachtet der VI. Zivilsenat des BGH seine eigene Rechtsprechung. Im Revisionsurteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (NJW 2007, 1450ff = DS 2007, 144 ff. m. Anm. Wortmann) hat der Senat nämlich ausgeführt, dass die Kosten des Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. auch: BGH VersR 2016, 1387 Rn. 10). Dieser Ansatz ist auch zutreffend, denn der Geschädigte ist in der Regel technischer Laie, der die Schadenshöhe gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer nicht beziffern kann. Aus diesem Grunde ist er berechtigt, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so kann er den Schadensersatzanspruch höhenmäßig geltend machen. Ihn trifft nämlich die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des eingetretenen Schadens. Wenn aber die Sachverständigenkosten zu den nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, dann ist ein Ersatz des eingetretenen Schadens, der sich durch die Begutachtung ergibt, auch über § 249 I BGB zu leisten. Immerhin behandelt § 249 I BGB die konkrete Schadensbehebung, während § 249 II 1 BGB die fiktive Schadensabrechnung behandelt. Dass der VI. Zivilsenat die konkrete Schadensabrechnung der Sachverständigenkosten als Fall des § 249 II 1 BGB behandelt, und nicht als Fall des § 249 I BGB, ist nicht nachvollziehbar. Selbst der Bundesrichter Offenloch, selbst Mitglied im VI. Zivilsenat, hält die Lösung des VI. Zivilsenats nicht für zwingend (vgl. Offenloch ZfS 2016244, 245). Richtig wäre es daher, die Sachverständigenkosten, wie der VI. Zivilsenat dies auch in den Entscheidungen und in den Leitsätzen zu den Urteilen VI ZR 67/06 (DS 2007, 144), VI ZR 357/13 (VersR 2014, 1141) und VI ZR 491/15 (VersR 2016, 1387) ausgeführt hat, als Fall des § 249 I BGB anzusehen und als konkreten Schaden über § 249 I BGB zu lösen. Mit der Rechnung hat der Geschädigte nämlich einen konkreten Schaden in Höhe des Rechnungsbetrages dargelegt und nachgewiesen. Dieser Rechnungsbetrag belastet auch sein Vermögen, denn aufgrund der Rechnungsstellung ist er verpflichtet, den Rechnungsbetrag zu begleichen.
Auch wenn der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt hat, bildet die Rechnung einen Vermögensnachteil, der über § 249 I BB auszugleichen ist. Dass auch die Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur: BGHZ 59, 148, 149 f.; BGH NJW 1986, 581, 582f; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Der VI. Zivilsenat übergeht auch die im Schrifttum anerkannte Stellung des Sachverständigen im Schadensersatzgeschäft. Der vom Geschädigten zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogene Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis befindlichen Zustandes (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 f.). Gemäß § 249 I BGB ist der Schädiger nämlich verpflichtet, den vor dem Schadensereignis bestehen Zustand wiederherzustellen. Wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, was regelmäßig der Fall ist, weil der Geschädigte als technischer Laie weder den genauen Schadensumfang noch die Schadenshöhe angeben kann, weshalb er sich der Hilfe eines Sachverständigen seiner Wahl bedienen darf, so sind nach eigener Rechtsprechung des VI. Zivilsenats die Sachverständigenkosten über § 249 I BGB auszugleichen (vgl. Leitsatz a) des Urteils vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – ). Einer Feststellung des erforderlichen Geldbetrages bedarf es im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung nach § 249 I BGB nicht. Es bedarf damit auch keiner Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, wie der VI. Zivilsenat – allerdings irrig – bei den zu ersetzenden Sachverständigenkosten meint, denn die Kosten sind der Höhe nach durch die Rechnung bereits als Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit dargelegt und bewiesen. Der Geschädigte genügt daher seiner Darlegungs- und Beweislast durch die Vorlage der Rechnung. Im Übrigen überzeugt der vom VI. Zivilsenat gemachte Unterschied zwischen einer bezahlten und einer noch nicht beglichenen Rechnung nicht. Es kann schadensersatzrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Rechnung eine logische Sekunde vor der Geltendmachung bezahlt wurde oder eine Sekunde danach. In beiden Fällen ist das Vermögen des Geschädigten vermindert. Im Fall der Bezahlung liegt der Vermögensnachteil in dem gezahlten Rechnungsbetrag und in dem Fall, dass noch nicht bezahlt worden ist, in der Verpflichtung demnächst den Betrag bezahlen zu müssen. Denn die Belastung mit der Zahlungsverpflichtung ist auch ein zu ersetzender Schaden. Insgesamt ist die Entscheidung des BGH vom 5.6.2018 mit erheblichen Mängeln behaftet. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 171/16 Verkündet am: 5. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
…
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 171/16 – LG Wuppertal
. AG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2014 in Anspruch, bei dem der Pkw Ford Fiesta von Frau R. (im Folgenden: Geschädigte) durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit.
Das Sachverständigenbüro K. fertigte unter dem 14. Oktober 2014 im Auftrag der Geschädigten ein Gutachten, wofür 523,36 € in Rechnung gestellt wurden. Die Geschädigte unterzeichnete eine formularmäßige Abtretungsvereinbarung vom 10. Oktober 2014 mit folgendem Wortlaut:
„Hiermit trete ich/wir aus den Schadensersatzansprüchen zu dem oben genannten Unfall/Schadensfall gegen den Fahrer, den Halter und die Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeuges oder gegen sonstige Schadensverursacher ausschließlich das Gutachtenhonorar inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Höhe des Rechnungsbetrages erfüllungshalber und unwiderruflich an die K. Gutachtergruppe ab.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung wird die anteilige Mehrwertsteuer von den Gutachterkosten vorab von mir ausgeglichen.“
Das Sachverständigenbüro trat diese Ansprüche seinerseits an die Klägerin ab.
Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten vorgerichtlich 390 € an die Klägerin. Die Rechnung im Übrigen sah sie als überhöht an. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz von 133,37 € (richtigerweise wohl 133,36 €) in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die jeweiligen Abtretungen wirksam seien und der vorliegenden Rechnung des Sachverständigen vom 14. Oktober 2014 für die Schadensschätzung lndizwirkung beizumessen sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Rechnung von der Geschädigten bezahlt oder – wie hier – nicht bezahlt worden sei. Der berechnete Gesamtbetrag, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei, sei für die Geschädigte auch nicht erkennbar überhöht gewesen. Auf einzelne möglicherweise überhöht erscheinende Nebenkosten komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten sei nicht ersichtlich.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 10).
2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abtretungsvereinbarung vom 10. Oktober 2014 zwischen dem Sachverständigenbüro und der Geschädigten hinreichend bestimmt.
Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008) zugrunde liegenden Fall keine Mehrzahl von Forderungen im Sinne sämtlicher Ansprüche der Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Abtretung sollte ersichtlich ausschließlich die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten zuzüglich Mehrwertsteuer erfassen. Die Bezugnahme auf die Höhe des Rechnungsbetrages stellt lediglich eine Verbindung her zur Höhe der Honorarforderung des Sachverständigen. Dafür, dass gegebenenfalls eine „Auffüllung“ mit anderen Schadensersatzforderungen der Geschädigten aus dem genannten Verkehrsunfall erfolgen soll, ist der Abtretungserklärung nichts zu entnehmen. Soweit die Revision eine Unklarheit der weiteren Klausel bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung geltend macht, kommt es hierauf nicht an, weil eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten im Streitfall nicht festgestellt ist. Die Revision zeigt hierzu auch keinen (übergangenen) Sachvortrag der Beklagten auf.
3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei als Indiz im vorliegenden Schadensersatzprozess ausreichend, ist rechtsfehlerhaft.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 13; vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung jedoch unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
(1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 19; vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 20; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16).
(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die von der Geschädigten nicht beglichene Rechnung als Indiz ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen, und ohne nähere Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für die Geschädigte jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von der Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden – vom Berufungsgericht nicht festgestellten – Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer lndizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, VersR 2018, 240 Rn. 19; vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 13; vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 19; vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, VersR 2016,1133 Rn. 12; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19 und vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.).
(3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gern. § 287 ZPO kann bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen – eine solche hat die Klägerin nicht geltend gemacht – an die übliche Vergütung gern. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 14; zur Frage der Üblichkeit der werkvertraglichen Vergütung von KfzSachverständigen vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10 ff.). Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügte schließlich nach den vorstehenden Grundsätzen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten insgesamt.
4. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Galke Wellner von Pentz
. Oehler Klein
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 13.08.2015 – 33 C 119/15 –
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.04.2016 – 16 S 82/15 –
Wie hat der Gutachter an das Factoring abgetreten? Typisch Wellner, dies nicht zu erklären! Immer wieder diese unglaubwürdig konstruierten untypischen Factoring BGH Entscheidungen. Hier war das Ziel die Abtretung im Text zu torpedieren.
Da hat das AG- und LG Halle (neuer Besen -Richter Grimm) nun den Beleg, dass es vorsätzlich rechtsfehlerhaft meine alten Abtretungen (gleicher Text) zum Wohle der Versicherer am Logischen vorbei als unbestimmt erachtet hat. War eine teure Zeit mit viel Überlebenswillen, so gibt mir das Urteil diesbezüglich Genugtuung und Richter Grubert (hat wie hier entschieden) recht und es zeigt wie die Beisitzer Kawa, Tenneberg und Co. zu Unrecht Ihre Rechtsansicht (wenn Sie überhaupt eine eigene haben) geändert haben. Natürlich sind es nur fehlerhafte Rechtsansichten und keine Willkür, wenn Besorgnis der Befangenheit besteht, Quatsch es ist verantwortungslos und einem Richter wegen der Willkür nicht würdig. Warum soll die Bevölkerung rechtsachtend handeln, wenn diese angeblich gehobenen Gesellschaftsschichten gegenteiliges vorleben und provozieren?
Besteht nun Indizwirkung ohne Schätzung, wenn entsprechend VKS ein Preis vereinbart und berechnet wurde? Nach dem Urteil würde ich „ja“ sagen, oder?
Aber die nächsten juristischen Idioten, werden die Preisvereinbarungen rechtswidrig aus Ihrer Sicht verneinen um willkürlich schätzen zu können!
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 145/2018
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Gregor Galke im Ruhestand
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gregor Galke wird mit Ablauf des
31. August 2018 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Herr Galke wurde am 19. Januar 1953 in Kaub geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im September 1979 in den höheren Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Nach Verwendungen bei dem Landgericht sowie der Staatsanwaltschaft Koblenz und den Amtsgerichten Cochem sowie St. Goar wurde er am 15. Mai 1984 zum Richter am Landgericht Koblenz ernannt. Von Juni 1986 bis September 1988 war er an das damalige Bundesministerium der Justiz und hieran anschließend bis Juni 1992 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Ab Juli 1992 gehörte er dem Oberlandesgericht Koblenz an, wo am 7. Juli 1992 seine Beförderung zum Richter am Oberlandesgericht erfolgte.
Am 19. August 1999 wurde Herr Galke, der seit dem 1. Februar 1995 an das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz abgeordnet war, zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er war bis August 2009 Mitglied des vornehmlich für das Amts-, Staats- und Notarhaftungsrecht, das Recht der öffentlich-rechtlichen Entschädigung sowie für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse zuständigen III. Zivilsenats. Mit seiner Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof am 20. August 2009 übernahm er die Leitung des schwerpunktmäßig für das Recht der unerlaubten Handlungen und das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenats. Seit Januar 2002 gehört Herr Galke zugleich dem Senat für Notarsachen an, dessen Vorsitz ihm seit Januar 2010 ebenfalls übertragen ist. Den VI. Zivilsenat sowie den Senat für Notarsachen vertritt er seit vielen Jahren in den Großen Senaten des Bundesgerichtshofs sowie im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Nachdem er insoweit bereits seit Mai 2005 die Stellvertreterfunktion wahrgenommen hatte, war Herr Galke von Oktober 2006 bis August 2009 neben seinen spruchrichterlichen Tätigkeiten außerdem mit den Aufgaben des Präsidialrichters betraut. Von Januar bis Dezember 2016 war er zum ständigen Vertreter der Präsidentin des Bundesgerichtshofs bestellt.
Die Rechtsprechung der Spruchkörper, deren Mitglied bzw. Vorsitzender er war und ist, hat Herr Galke während seiner mehr als neunzehnjährigen Zugehörigkeit zum Bundesgerichtshof maßgeblich geprägt.
Karlsruhe, den 31. August 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
10 O 101/16 Landgericht Halle
Verkündet am: 15.06.2017
Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen.
Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein,trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird.
(BGH, Urteil vom 26.05.1988, III ZR 42/87, zitiert nach Juris).
Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim: „Das Grundübel unserer Demokratie liegt darin, dass sie keine ist. Das Volk, der nominelle Herr und Souverän, hat in Wahrheit NICHTS zu sagen. … Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos. … Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen – mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde. Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.“
Gefunden hier: https://plus.google.com/112850425142021332366/posts/V17kqVQQnuD
Mit obigem Urteil wurde nicht nur einmal mehr der Beweis erbracht, dass wir mitnichten in einer Demokratie und keineswegs in einem Staat leben, der sich rechtsstaatlich nennen darf. Seitens der BGH Richter, 6. Senat, wurde der freien Marktwirtschaft wiederholt böse mitgespielt.
Wie kann obigen rechts- und grundgesetzwidrig agierenden Richtern Einhalt geboten werden?
Dass diese Richter ihres Amtes enthoben werden müssen, das steht jedenfalls außer Frage.
Wenn der Chef des Inlandsgeheimdienstes gehen muss , weil er sich politisch geäußert hat und was ihm als Staatsdiener so nicht gewährt ist, so ist das nichts weiter als rechtens und obendrein noch viel zu milde!
Wenn ein BGH-Richter – so wie es der Herr Wellner ja hier nun unstreitig betreibt, ja schlimmer noch gegen Recht und Gesetz agiert und sich die persönlichen Taschen vollstopft weil es seinen „Seminarveranstaltern“ gefällig ist, – dann bleibt es konsequenzenlos.
Da fragen sich die politisch Verantwortlichen warum denn die Bürger immer unleidlicher werden und warum immer mehr Leute den Parteien davon laufen? Da stellen sich Merkel und Nahles hin und reden von Fehlerchen die mal passieren können. Man hätte es also nur „besser handeln“ mussen oder was? Aha ja?
Ja – wie blöde sind die eigentlich?
@ Besser spät als nie
Es stellt sich dann die Frage, ob Bundesrichter Wellner dann ab 1.10.2018 Vorsitzender Richter des VI. Zivilsenats des BGH wird, also den Posten des pensionierten Vorsitzenden Richters am BGH Galke, einnimmt?
Eher unwahrscheinlich
Wolfgang Wellner: geb. 25. August 1953
Die haben wohl gemeinsam „die Kurve gekratzt“ und den größten Trümmerhaufen der Geschichte zum Thema Schadensersatzrecht hinterlassen.
Fakt ist, beide haben dem Rechtsstaat schweren Schaden zugefügt, zufügen dürfen, was Versicherte und Unfallopfer noch lange auszubaden haben. Ansprüche kürzen und bis zur Verjährung steuerfrei verwalten. Steueroasenland Deutschland. Und besser wird es auch unter SPD-Scholz nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, wie lange bezahlen wir Steuerzahler die uns ausraubenden noch?
Siehe zum Beispiel 19.03.2018: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/olaf-scholz-holt-goldman-sachs-banker-joerg-kukies-als-staatssekretaer-a-1198802.html
„Der Deutschland-Chef der US-Investmentbank Goldman Sachs wechselt als beamteter Staatssekretär ins Bundesfinanzministerium. Kukies steht seit 2014 an der Spitze von Goldman Sachs in Deutschland. Er arbeitet bereits seit 2001 für die US-Investmentbank in London und Frankfurt.
Investmentbanker in der Spitze eines SPD-Ministeriums
Kukies ist seit vielen Jahren SPD-Mitglied und war als Juso-Chef in Rheinland-Pfalz Vorgänger von Andrea Nahles. Dennoch ist ein Investmentbanker in der Spitze eines SPD-Ministeriums zumindest ungewöhnlich.“
„Aus dem Wirtschaftsflügel der SPD gab es Lob für die Entscheidung: Es sei „genial, sich einen Staatssekretär mit ausgewiesener internationaler Fachexpertise zu holen“
Es ist „genial“ sich ausgewiesene Kapitalisten ins Boot zu holen? Daran sieht man, wie verblödet und weichgespült die Genossen inzwischen sind. Ein offensichtlich unfähiger „sozialdemokratischer“ Finanzminister, der sich, kaum im Amt, Hilfe aus den Reihen der Oberzocker holen muss? Den Zustand der unsozialen Regierungsarbeit sieht man aber auch an den diversen anderen (unfähigen) Personalien in Berlin. Echte Sozialdemokraten sind im wahrsten Sinne des Wortes „ausgestorben“. Und dann wundern sich die Sozies noch, dass sich die Umfragewerte im Sinkflug befinden? Seit der Ära Schröder zerlegt sich die SPD selbst. Der letze Genosse macht das Licht aus.
Es ist zwar interessant hier über Personalien und Politik zu lesen, jedoch denke ich, dass das hier der falsche Platz ist! Mir wäre es lieber, es würde mehr über den Inhalt der beiden fast identischen BGH Entscheidungen des sechsten Senats diskutiert werden.
So stelle ich mir die Frage, ob wie gewohnt ein Factoring Unternehmen sich die Forderungen Erfüllung statt vom Gutachter hat abtreten lassen? Denn dann wäre es egal ob zuvor der Geschädigte erfüllungshalber an den Gutachter abgetreten hat, denn der Gutachter besitzt dann keine Forderungen mehr, die der Geschädigte verpflichtet wäre zu bezahlen.
Dann wäre es auch richtig nach Abs. 2 des §§ 249 BGB zu entscheiden, da mangels Zahlungsverpflichtung des Geschädigten keine Indizwirkung der Rechnung besteht und somit der Zessionar die Erforderlichkeit der Rechnung darlegen muss.
Besteht jedoch eine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten, so würde diese Entscheidung im krassen Widerspruch zur BGH-Entscheidung X ZR 167/04 vom 13. Juni 2006 stehen, denn dort gibt es die klare Aussage „bei Zahlungsverpflichtung ist es fehlerhaft zwischen bezahlter und unbezahlte Rechnung zu differenzieren“.
Also gehe ich davon aus, dass der Richter Wellner nur wieder (siehe VI ZR 357/13 vom 22. Juli 2014) Tatsachen zur Abtretung vertuscht hat um zugunsten seine Privateinkünfte aus Seminaren gezahlt von den Versicherungen zusichern.
So stelle ich mir auch die Frage, warum ständig die untypischen Factoring Entscheidungen eines Landgerichtes zum BGH gepuscht werden und die typischen Entscheidungen eines Landgerichtes, mit Zahlungsverpflichtung des Geschädigten nicht zur Revision am BGH zugelassenen werden?
Das scheint System zu haben um die Tatrichter zu verwirren bzw. es Ihnen leicht zu machen fehlerhafte Rechtsansichten begründen zu können, damit der Versicherer entgegen dem Gesetz keinen vollständigen Schadensersatz zahlen muss.
So geraten die Tatrichter auch in den Bereich der vom Gesetz verbotenen Willkür, denn es ist willkürlich gleiches (mit Zahlungsverpflichtung des Geschädigten) ungleich bzw. ungleiches (ohne Zahlungsverpflichtung des Geschädigten) gleich zu behandeln.
Auch diese BGH Urteile sind im Download auf http://www.sofort-vor-ort.de ersichtlich:
BGH VI ZR 185/16 und VI ZR 171/16 vom 05.06.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). Factoring Entscheidung aus 2 Abtretung, letzte ist wahrscheinlich erfüllungsstatt, so das keine Zahlungsverpflichtung besteht, wird aber wahrscheinlich wieder von Wellner verschwiegen (siehe BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014). Ohne Zahlungsverpflichtung keine Indizwirkung der Rechnung, kein Abs 1 des § 249 BGB und dem Versicherer reicht das ständige Bestreiten ins Blaue aus um keinen vollständigen Herstellungsaufwand nach Abs 2 des § 249 BGB zahlen zu müssen. Der Zessionar muss die Erforderlichkeit darlegen, nach meiner Meinung durch Vorlage der VKS-BVK Befragung in Verbindung mit der Preisvereinbarung entsprechend BGH VII ZR 95/16 vom 01.06.2017. Leider wurden auch keine Rechnungspositionen oder Gegenstandwerte genannt, jedoch wird hier der Unsinn mit der Ingenieursleistung ausschließlich in den Grundkosten nicht mehr erklärt. Das Ziel den Abtretungstext als unbestimmt zu bewerten um anschließend die Gutachten nutzen aber nicht zahlen zu müssen, hat der Versicherer nicht erreicht. Mal sehen, wie nun das LG entscheidet.
Während weiterhin Milliarden von Steuergeldern mittels mafioser Strukturen veruntreut werden, werden die Bürger, die Dienstleister, kleine Unternehmen und der Mittelstand weit über Gebühr, auch mittels Rechtsbeugung, zur Finanzierung Welt weit agierender Lobbykartelle im wahrsten Sinne des Wortes seitens Deutschlands höchsten Richtern „verurteilt“.
Während die drei vorhergehenden deutschen Finanzminister die Anzeigen der Banken zu den gemanagten Steuervermeidungsmodellen abhefteten, übte Herr Scholz als Hamburgs Bürgermeister schon mal den ungestraften Griff in die Steuerkassen von Hamburg und Schleswig-Holstein. Die Bürger dankten ihm für die Haftung aus der Pleite der HSH-Bank von neun Milliarden Euro, indem sie ihren Herrn Scholz in den Deutschen Bundestag wählten. Der einschlägig so „erfahrene“ Herr Scholz, nunmehr Mitglied der sogenannten GroKo, mimt jetzt als Marionette des Kapitals unser aller Bundesfinanzminister.
Es stellt sich die Frage – hinsichtlich eines funktionierenden Rechtsstaats – nach einer Lobby verordneten Blindheit des Bundesamtes für Verfassungsschutz – bei offensichtlicher Veruntreuung von Steuergeldern aber auch von Privateigentum und Unternehmergewinnen – in Verbindung bzw. mittels Rechtsbeugung.
Siehe: https://www.ndr.de/nachrichten/Schrott-Bank-Wie-die-HSH-Steuergeld-verbrannte,hsh486.html
Stand: 20.03.2018 15:33 Uhr – Lesezeit: ca.5 Min.
Schrott-Bank: Wie die HSH Steuergeld verbrannte
von Stefan Buchen & Nils Naber
Bevor Olaf Scholz (SPD) am vergangenen Mittwoch Vizekanzler und Bundesfinanzminister in Berlin wurde, hatte er am 28. Februar als Erster Bürgermeister Hamburgs noch einen Erfolg zu vermelden. Zusammen mit dem schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther (CDU) verkündete er den erfolgreichen Verkauf der HSH Nordbank. Käufer sind die Finanzinvestoren Cerberus, Flowers, Centaurus und Golden Tree sowie die österreichische Cerberus-Tochter Bawag. Sie zahlen rund eine Milliarde Euro für die Bank. Für die faulen Kredite in der Bank müssen allerdings weiterhin Hamburg und Schleswig-Holstein einstehen. Bis zu zehn Milliarden Euro umfassen diese Garantien. Es ist vorgesehen, dass die Käufer dieses Geld erhalten. Im Ergebnis bedeutet der Verkauf also einen Verlust von neun Milliarden Euro für die Steuerzahler in Hamburg und Schleswig-Holstein.
@Iven Hanske
„Wie hat der Gutachter an das Factoring abgetreten? Typisch Wellner, dies nicht zu erklären!“
Unter dem Begriff „Täuschen“ versteht man das bewusste Einwirken (ausdrücklich/konkludent) auf den Intellekt eines anderen zur Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums. Ein Irrtum liegt in der Fehlvorstellung über die wahre Sachlage, d. h. die Vorstellung, die das Opfer sich über einen Sachverhalt macht, weicht vom realen Sachverhalt ab. Das Täuschen enthält demnach ein subjektives Element, auch wenn es im objektiven Tatbestand geprüft wird.
TÄUSCHEN DURCH UNTERLASSEN
Neben dem Betrug durch aktives Tun gibt es nach h. M. auch ein Täuschen durch Unterlassen. Dieses liegt vor, wenn der Unterlassende im Stande und als Garant rechtlich verpflichtet ist (Aufklärungspflicht), die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums mit seinen vermögensschädigenden Konsequenzen zu verhindern (gemäß § 13 StGB).
Eine Aufklärungspflicht kann sich darüber hinaus auch aus Ingerenz, also vorangegangenem pflichtwidrigen Handeln ergeben.
ERREGUNG ODER UNTERHALTEN EINES IRRTUMS
Durch die Täuschung des Täters muss im Getäuschten (Opfer) ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Unter dem Begriff des „Unterhaltens eines Irrtums“ versteht man, dass der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert. „Erregt“ wird ein Irrtum, wenn dieser durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten selbst hervorgerufen oder (mit-)verursacht wird. Bei diesem weiteren erforderlichen Prüfungspunkt bzw. Tatbestandsmerkmal merkt man erneut, dass das Wörtchen „durch“, welches darauf hinweist, dass der Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen beim Betrug gegeben sein muss, von wichtiger Bedeutung ist. Irrtum iS des § 263 ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Auch kurz gesagt zum Merken: „Jeder Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit“. Es ist somit festzuhalten, dass das Opfer durch die Hervorrufung der falschen Tatsachen durch den Täter in einen Irrtum versetzt werden muss, der durch die Tathandlung des Täters unterhalten/erregt wird. Unterhalten deswegen, weil der Täter es verhindert, dass eine vorhandene Fehlvorstellung oder im Falle des Unterlassens trotz seiner Garantenpflicht nicht durch Aufklärung beseitigt wird.
VERMÖGENSVERFÜGUNG
BEGRIFF UND FUNKTION DER VERFÜGUNG
Der nächste Punkt der Prüfung ist die Vermögensverfügung. Hier wird nun weiter auf der Tathandlung der Irrtumserregung aufgebaut (Kausalzusammenhang). Denn durch den im Opfer erregten oder unterhaltenen Irrtum muss der Getäuschte zu einer Verfügung über sein Vermögen oder das eines Dritten veranlasst worden sein. Das Merkmal der Vermögensverfügung verbindet demnach Irrtum und Vermögensschaden miteinander. Aus diesem Grund wird auch von der „Transport- oder Verbindungsfunktion der Vermögensverfügung“ gesprochen. Sie ist als Merkmal im Gesetz nicht niedergeschrieben, gilt jedoch als besonders erwähnenswertes und unerlässliches Bindeglied. Sie dient auch der Abgrenzung zwischen dem Sachbetrug und dem Diebstahl. Denn die Vermögensverfügung entsteht aus dem hervorgerufenen Irrtum als ein bloßes inneres Ereignis, welches zu einem Vermögensschaden führen kann. (Auf den Vermögensschaden wird gleich unten näher eingegangen.) Desweiteren darf man die Vermögensverfügung im Strafrecht nicht mit der Vermögensverfügung im Zivilrecht verwechseln. Die eine hat mit der anderen nichts zu tun. So kann zum Beispiel ein Geschäftsunfähiger eine strafrechtlich relevante Vermögensverfügung vornehmen, wohingegen im Zivilrecht solch eine Verfügung gemäß § 106 BGB ff „nichtig“ wäre.
Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln wie z.B. Dulden (Gestattung der Mitnahme einer Sache) oder Unterlassen (Nichtgeltendmachung einer Forderung), das unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt. Unmittelbar bedeutet, dass das Opferverhalten ohne zusätzliche deliktische Zwischenakte des Täters zu einer Vermögensminderung führt. Geschützt ist gemäß § 263 StGB das Individualvermögen als die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter, die nach der Rechtsordnung einer (natürlichen oder juristischen) Person zugeordnet sind (BGHSt 36, 130, 131; Fischer Rn. 91).
Der Getäuschte (Opfer) muss als „Werkzeug“ des Täters nach dessen Plänen seine sogenannte „Selbstschädigung“ bewirken (Betrug als Selbstschädigungsdelikt). Sein Verhalten muss als ein „Gebeakt“ im weitesten Sinne zu verstehen sein.
Damit unterscheidet sich die Vermögensverfügung beim Betrug als Selbstschädigungsdelikt von der Wegnahme beim Diebstahl (Fremdschädigungsdelikt). Für diese Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl ist nicht das äußere Erscheinungsbild (Geben und Nehmen) maßgeblich: entscheidender Punkt ist vielmehr, ob der Getäuschte noch die Freiheit hat, die Sache selber herauszugeben oder nicht. Es muss damit eine unmittelbare Handlung vorliegen. Ist dies so erkennbar und auch so zu deuten, liegt ein Betrug im Sinne des § 263 StGB vor. Anhand dieser Ausführung wird gezeigt, dass die Erklärung des Einverständnisses des Opfers für die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl von großer Wichtigkeit ist. Durch ein Einverständnis des Opfers wird das Tatbestandsmerkmal der „Wegnahme“ im § 242 StGB ausgeschlossen. Liegt das Einverständnis seitens des Opfers nicht vor, ist der Schutzbereich des § 242 StGB eröffnet und es bleibt kein Raum für Betrug, sondern lediglich für einen Diebstahl in Form des sog. Trickdiebstahls. Gemäß § 242 StGB wird der „Bruch fremden Gewahrsams“ und damit der unfreiwillige Verlust des Gewahrsams bestraft (siehe bereits oben).
Hinweis zum Sachbetrug: Hier besteht die Vermögensverfügung in der bewussten/willentlichen Weggabe einer Sache. Dort wird ein Verfügungsbewusstsein gefordert und es wird auf die innere Willensrichtung des Opfers abgestellt, da beim Sachbetrug Personenidentität zwischen Getäuschtem und Verfügendem besteht.
VERMÖGENSMINDERUNG
Durch die Vermögensverfügung muss es zu einer unmittelbaren Vermögensminderung kommen. Die Verfügung kann das Vermögen des Getäuschten oder das eines Dritten mindern (Dreiecksbetrug). Ein Dreiecksbetrug liegt vor, wenn Verfügender und Geschädigter auseinander fallen, sie mithin in ihrer Person nicht „identisch“ sind.
Anmerkung: Meist werden diese Theorien vermutlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dann gilt es einfach beide Ansichten kurz darzustellen und sich für eine zu entscheiden. Es wird oft vertreten, dass die Lagertheorie den § 263 StGB zu sehr einschränkt; im Gegensatz zur Befugnistheorie. Noch zu beachten ist hier, dass man in der Klausur im Obersatz dem Prüfer deutlich macht, gegenüber wem die Täuschung begangen worden ist und zu wessen Lasten verfügt wurde (siehe Beispiel). Diese Vermögensminderung kann in einem wirtschaftlichen Nachteil beliebiger Art bestehen, wie etwa in einer Belastung des Vermögens mit einer Verbindlichkeit, im Verlust einer Sache, einer Forderung oder eines Rechts. Die Vermögensminderung unterscheidet sich vom Vermögensschaden dadurch, dass es beim Prüfungspunkt der Vermögensminderung noch nicht zu prüfen gilt, ob die Vermögensminderung durch einen gleichzeitig erfolgten Vermögenszuwachs kompensiert und wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. Denn ist dies der Fall, liegt kein Vermögensschaden und somit kein Betrug vor. Dieses wird erst im Prüfungspunkt „Vermögensbeschädigung“ geprüft und erörtert.
4. VERMÖGENSBESCHÄDIGUNG
A.) VERMÖGENSBEGRIFF
Das Ergebnis der Vermögensverfügung durch den Getäuschten muss als Vermögensbeschädigung des Getäuschten oder eines anderen zu bewerten sein. Der Vermögensbegriff ist sehr umstritten. Es bedarf einer Klärung, welche Güter von dem Begriff des „Vermögens“ umfasst sind.
AA.) JURISTISCHER VERMÖGENSBEGRIFF
Nach einer Ansicht wird die Meinung des „juristischen Vermögensbegriffs“ vertreten. Danach gehören zum geschützten Vermögen nur die einer Person rechtlich zugewiesenen Güter sowie Rechte und zwar unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert. Der sog. juristische Vermögensbegriff ist zu streng und wird auch heute nicht mehr vertreten. Grund dafür ist, dass dieser Begriff Güter oder Rechte einer Person meist überbewertet und sich so gesehen auf alle Gegenstände beziehen könnte, die kaum einen wirtschaftlichen Wert hätten.
Merke: Es würden damit alle Güter/Rechte, die ohne bzw. ohne große wirtschaftliche Bedeutung sind, den Tatbestand des § 263 StGB erfüllen.
BB.) WIRTSCHAFTLICHER VERMÖGENSBEGRIFF
Die Gegenansicht hingegen vertritt die Auffassung des „wirtschaftlichen Vermögensbegriffs“. Nach diesem Begriff gehören zum Vermögen einer Person alle Güter, soweit ihnen ein rein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird. Es ist mithin nach dieser Auffassung gleichgültig, ob das Vermögen/die Ansprüche aus nichtigen und sittenwidrigen Rechtsgeschäften/Verträgen stammen oder aus widerrechtlicher oder sonst missbilligter Weise erlangt wurden (Gegenstände wurden gestohlenen; sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff). Hier ist zu kritisieren, dass diese Betrachtungsweise auf einer rein wirtschaftlichen Ebene stattfindet und dadurch der rechtliche Rahmen außer Acht gelassen wird. Zusätzlich würde es auch am strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot fehlen.
CC.) JURISTISCH-ÖKONOMISCHER VERMÖGENSBEGRIFF
Nach der Ansicht wird meist der „juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff“ vertreten. Dieser Vermögensbegriff ist demnach die Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die dem Schutz der Rechtsordnung untersteht und anerkannt ist. Hier ergibt sich aus dieser Ansicht, dass Forderungen oder Ansprüche, welche bereits nach §§ 134, 138 BGB nichtig sind, nicht zum geschützten Vermögen gehören.
DD.) STREITENTSCHEIDUNG
Die hier aufgeführten Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. In diesem Falle gilt es solche Streitstände immer zu entscheiden. Es werden mehr oder minder die Einschränkung (juristischer Vermögensbegriff) oder Ausweitung der Vermögensbegriffe dargestellt (wirtschaftlicher Vermögensbegriff). Auf der Seite des juristischen Vermögensbegriffs lässt sich dieser auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausweiten und so dessen Schwachpunkt entschärfen. Auf der anderen Seite wird aber zugleich die Weite des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs vermieden. Außerdem werden Wertungswidersprüche zwischen Zivil– und Strafrecht vermieden – im Gegensatz zum wirtschaftlichen Vermögensbegriff. Weiter läuft man Gefahr, beim wirtschaftlichen Vermögensbegriff Betrüger zu ermutigen ihre Opfer in den Kreisen der sittlich schwachen Personen zu suchen. Das kann die Rechtsordnung so nicht hinnehmen. Der wirtschaftliche Vermögensbegriff mit der Ergänzung des ökonomischen Vermögensbegriffes scheint hier vorteilhafter zu sein, da er sich auf alle Rechtspositionen erstreckt und somit auch Vermögenswerte in den Schutzbereich des § 263 StGB fallen.
Um diese Ansichten noch einmal verständlicher zu machen, gibt es dazu einen kurzen Beispielfall.
Beispiel: Auftragsgeber (A) bittet den Auftragskiller (K) seinen Feind (F) umzubringen, um ihn so aus dem Weg zu schaffen. Der Auftragskiller hatte jedoch von Anfang an geplant diese Tat nie auszuführen, ihm ging es nur um den versprochenen Lohn. Liegt hier ein Betrug gegenüber dem Auftragsgeber (A) vor?
Wenden wir nun alle Tatbestandsmerkmale des Betruges auf diesen Fall an, würden wir ja sagen. K täuschte dem A vor, er würde den Auftrag erfüllen. Durch die Täuschung entstand beim A ein Irrtum. Dieser veranlasste ihn dazu K den Lohn für den Auftragsmord zu entrichten, sodass es zu einer Vermögensverfügung kam. Denn durch die Bezahlung an K wirkte sich dieses vermögensmindernd für A aus. Dadurch müsste ein Vermögensschaden entstanden sein (siehe Def.). Dieser ist entstanden, weil A kein wirtschaftliches Äquivalent zugeflossen ist. K nahm das Geld an, tötete jedoch nicht den Feind des A. Übertragen auf unsere bereits dargestellten Ansichten, würde nach dem „wirtschaftlichen Vermögensbegriff“ ein Betrug an A vorliegen, da es hiernach auf die Umstände der Vermögensverfügung und des Schadenseintritts nicht ankommt. Hier entstand der Schaden aus einem „sittenwidrigen Vertrag“, §§ 134, 138 BGB. Diesen Aspekt berücksichtigt die andere Auffassung, nach welcher ein Vermögensschaden i. S. d. § 263 StGB nie aus sittenwidrigen Verträgen/Ansprüchen entstehen kann. Bekräftigt wird dies mit dem Argument der „Einheit der Rechtsordnung“. Hier zeigt sich schon die angesprochene Widersprüchlichkeit. In Klausuren ist es daher empfehlenswert, dass man die Ansichten logisch auf den Sachverhalt überträgt und so zu einer nachvollziehbaren Entscheidung gelangt.
Es dürfte sich jedoch in der Regel empfehlen, dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff zu folgen.
Das Kammergericht hat hierzu entschieden:
Ein Vermögensschaden i.S. des § STGB § 263 StGB ist auch bei sittenwidrigen und rechtswidrigen Geschäften zu bejahen. Ein Vermögensverlust kann nicht deshalb verneint werden, weil das Verlorene gem. § BGB § 817 S. 2 BGB nicht im Rechtsweg zurückverlangt werden kann. Im Gegenteil muss derjenige, der nicht die Möglichkeit hat, nachträglich einen Ausgleich seines Verlusts zu erreichen, erst recht als geschädigt gelten.
K.O.
„Gebote und Verbote nur noch für die Dummen, Braven und Schwachen“
Hans-Jürgen Papier, langjähriger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, warnt im Abendblatt-Interview vor einer Erosion des Rechtsstaats
Er sorgt sich um unsere Demokratie. Geltendes Recht werde stillschweigend ignoriert….
Immer mehr Menschen verlieren das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Institutionen dieses Verfassungsstaates. Verlorenes Vertrauen ist das Schlimmste, was passieren kann. Wenn Herrschaft und Durchsetzung des Rechts erodieren, kommt es zu den beschriebenen Symptomen. Es gibt seit Jahren eine Diskrepanz zwischen dem , was geltendes Recht gebietet oder verbietet, und dem, was in Deutschland….tatsächlich praktiziert wird. Es ist nicht akzeptabel, dass geltendes Recht stillschweigend ignoriert wird. Niemand darf sich ohne Sanktionen aus der Geltung des Rechts herausschleichen. Sonst sind Gebote und Verbote nur noch etwas für die Dummen, Braven und Schwachen. Das Bewusstsein der Politik und auch der Öffentlichkeit für den Wert der Rechtsstaatlichkeit muss gefördert werden. Ohne Rechtsstaatlichkeit ist Demokratie nicht viel wert. Dann kann sie zur Willkürherrschaft der Mehrheit über die Minderheit werden. Es kann auch passieren, dass sich gesellschaftliche Gruppierungen nach ihren moralischen und ethischen Vorstellungen ein eigenes Recht bilden- und unterscheiden zwischen einem guten Rechtsbruch und einem bösen Rechtsbruch. Ich sehe die Gefahr, dass geltendes Recht durch persönliche Moralvorstellungen ersetzt wird.
R-REPORT-AKTUELL
@R-REPORT-AKTUELL. Dank für diesen Beitrag. Da fällt mir spontan die Regulierungspraxis der Versicherer, gestützt von einer beugenden Justiz, personalisiert und befördert von Richtern wie dem Herrn Wellner und seinen willfährigen Nachahmern, die Duldung – ja Förderung der automobilen Dieselbetrügereien bis hin zu den Reichsbürgern und Naziverwirrten ein. Und was macht die von uns beauftragte Politik?
Weiter so – mit dem latenten Ziel eines vorzeitigen und üppigen, aber wahrlich nicht verdienten Ruhestands.
Wehpke Berlin
Die hiesige BGH Täuschung ist bewiesen mit BGH, 17.07.2018 – VI ZR 278/1, denn hier besteht keine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten und daher auch keine Indizwirkung der Rechnung, es wurde erfüllungsstatt an das Factoring abgetreten, oder? Bei bleibender Zahlungsverpflichtung des Geschädigten aus Abtretung erfüllungshalber, besteht die Indizwirkung der Rechnung. Denn wenn eine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten im hiesigen BGH Fall bestehen würde, so wäre die Abtretungen in Verbindung mit dem Factoring nach BGH, 17.07.2018 – VI ZR 278/1 unwirksam. Das Geschäftsmodell Factoring muss wissen, da es keine eigene Leistung zum erforderlichen Schadensanspruch erbringt, so dass es auch das volle Risiko zu Ihren Geldgeschäften aus Abtretung erfüllungsstatt zu tragen hat und sich nicht auf eine Indizwirkung berufen kann bzw. sich nicht aus Abtretung erfüllungshalber, auf den Rücken des Geschädigten, rückversichern kann. Das ist auch richtig so, da keine Werk produziert wird aus denen Ansprüche hergeleitet werden können, dass Factoring ist schlicht zur Wiederherstellung eines Schadens N I C H T erforderlich!
Dumm und willkürlich ist es jedoch, wenn Richter unseres Landes dieses Factoring (Gewinne aus Gelddienstleistung und Rechtsanwaltshonoraren) mit Werksunternehmen, welche zur Wiederherstellung des Schadens erforderlich sind, vergleichen, um Schadensersatzansprüche den Geschädigten anzulasten, obwohl der Schädiger das zur Wiederherstellung Erforderliche verursacht hat.
Dieses Factoring sollte vom 6. Senat nicht bearbeitet und erst recht nicht zur Täuschung von Schadensersatzleistung missbraucht werden, denn es sind reine Geldgeschäfte!
So sollte auch ein Landgericht endlich mal SV Fälle aus Abtretung erfüllungshalber, mit Zahlungsverpflichtung des Geschädigten und resultierender Indizwirkung der Rechnung, zum BGH zulassen.
Denn darüber wurde noch nicht am BGH entschieden und es ist nach unserem Rechtssystem die Pflicht des Richters für Klarheit zu sorgen.
Denn irgendwann muss dieser willkürlich Lobbyismus an deutschen Gerichten ein Ende haben oder im Klartext erklärt werden, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz hat, der übliche Abrechnungsmarkt unbeachtlich ist und es keine Beweiserleichterung durch Indizwirkung der Rechnung für den Geschädigten bei Zahlungsverpflichtung gibt. Also § 249, 242 BGB, das marktbezogene Grundgesetz und § 287 ZPO abschaffen, so gäbe es auch kein Straftatbestand der Willkür mehr, also diesen Straftatbestandteil auch gleich abschaffen und das ehrliche Faustrecht wieder einführen.
@Iven Hanske
„Das ist auch richtig so, da keine Werk produziert wird aus denen Ansprüche hergeleitet werden können, dass Factoring ist schlicht zur Wiederherstellung eines Schadens N I C H T erforderlich!“
Hallo, Iven,
Du meinst zwar das Richtige, hast es aber etwas unglücklich formuliert, denn es geht nicht um Wiederherstellung eines Schadens, weil das nicht der damit gemeinte Zustand wäre.
Norbert A.
Hallo Iven Hanske,
Du gibst die Entscheidung „BGH VI ZR 278/1“ an. Richtig lautet das Aktenzeichen: „VI ZR 278/17“ !
@ R-REPORT-AKTUELL
„Ohne Rechtsstaatlichkeit ist Demokratie nicht viel wert. Dann kann sie zur Willkürherrschaft der Mehrheit über die Minderheit werden. Es kann auch passieren, dass sich gesellschaftliche Gruppierungen nach ihren moralischen und ethischen Vorstellungen ein eigenes Recht bilden- und unterscheiden zwischen einem guten Rechtsbruch und einem bösen Rechtsbruch. Ich sehe die Gefahr, dass geltendes Recht durch persönliche Moralvorstellungen ersetzt wird.“
Dieses Zitat aus dem Munde eines Verfassungsrichters ist eine Bestätigung dafür, dass man sich mit dem, was schadenersatzrechtlich heute an Kürzungen beim Schadenersatz versucht wird, nicht einfach abfinden muss. Das gilt für Unfallopfer ebenso, wie auch für die davon betroffenen Sachverständigen und für die von Unfallopfern beauftragten Rechtsanwälte und Kfz-Werkstätten. Kürzung von ordnungsgemäß abgerechneten Gutachterkosten für Schadengutachten sind bekanntlich an der Tagesordnung und nur da nicht relevant, wo angeblich unabhängige Sachverständige sich mit solchen Kürzungen abfinden oder von vornherein gewillt sind, solchen angedachten Vorgaben zu entsprechen. So ist das denn auch ein Thema für Fachzeitschriften, wie beispielsweise für die Redaktion der Fachzeitschrift „kfz-betrieb“. Auch dort wurde in der Vergangenheit die Thematik mit einer Vielzahl von Kommentaren abgehandelt.
D.H.
# Norbert
😉 gut das einer aufpasst. Der Gutachter ist zur Herstellung des Zustandes vor dem Schadensereignis meist erforderlich, das Factoring braucht kein Geschädigter und das Factoring ist auch nicht zur Behebung des Schadens erforderlich. Besser?
Anstatt über die „Indizwirkung“ einer vorgelegten Rechnung erneut zu fabulieren, sollte sich der BGH vielmehr gründlichst mit der Beurteilung befassen, warum das hauseigene Honorartableau der HUK-Coburg schadenersatzrechtlich in mindestens 3 Punkten eine raffinierte Mogelpackung mit krimineller Schwerlastigkeit ist und allein schon deshalb eine Gefälligkeitsrechtssprechung unverständlich ist..
1. Bereits aus den Mindestanforderungen des Ifs und der IHK´s für sog. „Schadengutachten“ ist unmissverständlich abgreifbar, das es sich bei verkehrsfähigen und unabhängig zu erstattenden BEWEISSICHERUNGSgutachten n i c h t um sogenannte „Routinegutachten“ handelt, wie versicherungsseitig fälschlicherweise unterstellt. Eine solche Vereinfachung dient einzig und allein dem Zweck, die Höhe der Honorierung mit der Belegung des Begriffs „Routuinegutachten“ als „nicht erforderlich“ pauschal und nicht überprüfungsfähig zu minimieren.
2. Die dabei nach „Eigenerhebung“ nicht nachprüfbaren „Durchschnittswerte“ haben demnach mit der Schadenersatzverpflichtung gem. § 249 S.1 BGB weniger zu tun als der Hufeisenbeschlag bei einer Milchkuh.
Sie verstehen sich offenbar als „Sonderkonditionen“, die in einer ex post Betrachtung dem Unfallopfer von der Vers. des Schädigers normativ zugebilligt werden, was allerdings der BGH bereits mit Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 Rn. 13 verworfen hat. Danach sind weder das Gericht noch der Schädiger im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den RAHMEN des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vergl. auch BGH VI ZR 211/03), was die HUK-Coburg und die angeschlossenen Bruderhilfe in ihren Kürzungsschreiben dem Unfallopfer verschweigen.
3. Die Bezugnahme der HUK -Coburg auf eine angebliche Nichterforderlichkeit ist also falsch, denn das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte grundsätzlich dann, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, wobei der Sachverständige sogar der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283).
„Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine NORMIERUNG des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff)“, wobei der behauptete „Durchnittsaufwand lt. HUK-Coburg Tableau noch nicht einmal als „typisch“ zu klassifizieren ist.
„Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt (Anmerkung der Kommentators: Auch des Sachverständigen) in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugutekommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen.“
(BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff.)
Ergo: Keine Durchschnittswerte von Honorartabellen und keine Schätzung nach § 287 ZPO.
In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHT 54, 82, 85).
Auch die in dem BGH-Grundsatzurteil VI ZR 225/13 aufgezeigten Relationen zwischen Höhe abgerechneter Gutachterkoste einerseits und Summe der Nebenkosten zum Grundhonorar andererseits verdeutlichen, dass
die angebliche Nichterforderlichkeit von Kürzungsbeträgen keine Grundlage hat und überdies in ihrer werkvertraglichen Begrenzung, was die versicherungsseitigen Einwendungen angeht, schadenersatzrechtlich unerheblich ist.
D.H.