VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zu der Mehrwertsteuer bei Geschädigtem, der einen Landmaschinenhandel im Münsterland betreibt, mit Urteil vom 6.6.1972 – VI ZR 49/71 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein historisches BGH-Urteil vor. Es handelt sich um das BGH-Urteil zur Mehrwertsteuer, auf das in dem BGH-Urteil VI ZR 654/15 hingewiesen wurde. Wichtig in dieser historischen Entscheidung ist die Passage, dass „der Geschädigte durch die Schadensersatzleistung des Schädigers keine Bereicherung, sondern nur Ersatz des tatsächlichen Schadens erhalten soll. Eine andere Lösung wäre mit dem Sinn und dem Zweck des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren.“ Das gilt auch heute noch. Der dem Geschädigten tatsächlich entstandene Schaden soll ihm ersetzt werden, nicht mehr und auch nicht weniger. Wenn jedoch der Schädiger die tatsächlich entstandenene Schadensbeträge willkürlich kürzt, ist das mit dem Schadensersatzrecht nicht mehr zu vereinbaren. Lest selbst das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH in der Besetzung des Senatspräsidenten und der Bundesrichter vom 6.6.1972 – VI ZR 49/71 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 49/71                                                                                      Verkündet am: 06.06.1972

In dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte … ist am 31. März 1969 mit einem dem Beklagten … gehörenden Lastkraftwagen auf den Personenkraftwagen des Klägers aufgefahren. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.

Die Parteien sind sich einig darüber, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Streitig ist im Revisionsrechtszug nur noch, ob der Kläger außer den bereits erstatteten Kosten für die Instandsetzung des Wagens und den Gutachterkosten auch Ersatz der auf die Rechnungsbeträge entfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 179,75 DM verlangen kann (175 DM Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten und 4,75 DM für die Kosten des Gutachtens).

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Mehrwertsteuer abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte insoweit keinen Erfolg.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der bezahlten Mehrwertsteuer (179,50 DM) weiter.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die von der Reparaturwerkstatt und von dem Gutachter in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge nicht von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

I.

Maßgebend für diese Entscheidung ist, daß der Kläger den Kraftwagen für sein Geschäft (Landmaschinenhandel) benutzt und deshalb nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I 545) berechtigt ist, die hier in Betracht kommenden Mehrwertsteuerbeträge von seiner Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der inländische Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die „für sein Unternehmen ausgeführt“ worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Zu den Leistungen, die für ein Unternehmen ausgeführt werden, gehören auch die Instandsetzung des für das Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugs und die Einholung eines Gutachtens über die Höhe der Instandsetzungskosten. Daher kann der Unternehmer die für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen.

Das Berufungsgericht hat einen Ersatzanspruch des Klägers mit der Begründung verneint, dem Kläger sei endgültig kein Schaden entstanden, weil er die Mehrwertsteuer von seiner eigenen Steuerschuld absetzen könne, sie ihn also nicht endgültig belaste. Dem ist beizutreten. Der Kläger hat zwar zunächst insofern einen Schaden erlitten, als er infolge des von den Beklagten zu verantwortenden Unfalls neben den Instandsetzungskosten und den Kosten für das Sachverständigengutachten auch die darauf entfallende Mehrwertsteuer bezahlen mußte. Er muß sich aber auf diesen Schaden den Vorteil anrechnen lassen, der sich aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergibt. Er ist berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern, was regelmäßig durch Verrechnung innerhalb Monatsfrist geschehen kann. Dem Kläger ist zuzumuten, daß er von dieser Befugnis Gebrauch macht. Dieser Vorteil ist eine adäquate Folge des Unfalls. Er muß deshalb nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden. Würde man dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gegen die Beklagten zubilligen, so wäre er insoweit ungerechtfertigt begünstigt, denn er erhielte die Mehrwertsteuer praktisch zweimal erstattet, einmal vom Schädiger und dann nochmals vom Finanzamt.

Der Geschädigte soll aber durch die Ersatzleistung des Schädigers keine Bereicherung, sondern nur Ersatz des tatsächlichen Schadens erhalten. Eine andere Lösung wäre mit dem Sinn und dem Zweck des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren.

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß ein auf den Schaden anzurechnender Vorteil auch dann gegeben ist, wenn infolge der Schädigung die von dem Geschädigten an sich geschuldeten Steuern wegfallen oder gemindert sind(Urteile vom 5. Juli 1963 – VI ZR 310/62 – VersR 1963, 1163;10. April 1967 – VIII ZR 27/65 – NJW 1967, 1462 und vom 18. Dezember 1969 – VII ZR 121/67 – NJW 1970, 461). Dieser Grundsatz muß in der gleichen Weise gelten, wenn die Steuerschuld des Geschädigten nicht automatisch wegfällt oder sich mindert, sondern wenn dazu, wie im vorliegenden Falle, die Erklärung des Geschädigten erforderlich ist, daß er die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehe, sie also mit seiner Steuerschuld verrechne. Daher muß auch die für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs gezahlte Mehrwertsteuer bei der Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens außer Betracht bleiben, wenn der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (Ebenso: OLG Oldenburg, VersR 1969, 1008; OLG Stuttgart, Betriebsberater 1971, 634; LG Kassel, VersR 1971, 1071; das Landgericht Wiesbaden, NJW 1969, 1670; AG Köln, VersR 1970, 384; AG Schwelm, NJW 1969, 52 [AG Schwelm 30.10.1968 – 3 a C 328/68]; Gänger, NJW 1970, 1550; Heckmann, Betrieb 1968, 1149; Högenauer, VersR 1971, 800; Streck, NJW 1970, 1550; HUK-Verband, AnwBl 1968, 112; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 14. Aufl. S. 133; Palandt, BGB, 31. Aufl. § 249 Anm. 3 b und Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 10. Aufl. TZ 1193 und 1203. Anderer Ansicht sind: LG Köln, VersR 1971, 90; Meister, NJW 1968, 2000 und Seitmann, NJW 1969, 1153).

II.

Das Landgericht Köln zweifelt schon die steuerrechtliche Befugnis zum Vorsteuerabzug an. Es meint im Anschluß an Meister (a.a.O.), Voraussetzung hierfür sei, daß den eingehenden Umsätzen, d.h. den von anderen Unternehmern erbrachten Leistungen ausgehende eigene Umsätze entsprechen. Der Unternehmer müsse somit für die Leistungen, die er empfange, den Aufwand tragen und die Kosten durch eigene Leistungen seinerseits erwirtschaften, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt sein solle. Für ein Unternehmen seien daher Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur ausgeführt, wenn das Unternehmen auch der Kostenträger sei. Ein Unternehmer, der eine Rechnung von einem zum Schadensersatz Verpflichteten erstattet erhalte, und der diesen Betrag in seiner normalen geschäftlichen Kalkulation nicht berücksichtige, der also die Kosten nicht weitergebe, dürfe daher die in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden.

Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden, denn sie macht den Vorsteuerabzug von wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig, für die das Gesetz keine Stütze bietet. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Vorsteuerabzug in dieser Weise eingeschränkt sein soll. Högenauer (VersR 1971, 800) verweist mit Recht darauf, daß auch Vorsteuern auf Vorumsätze, die niemals zu eigenen Umsätzen führen, z.B. wegen Fehlinvestitionen, Verderb, Schwund, Vernichtung oder Diebstahl von Waren, uneingeschränkt abzugsfähig sind. Nach § 15 Abs. 1 UStG sind für den regelbesteuerten Unternehmer alle Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellt werden für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung für den Abzug ist dabei nur, daß die Leistungen den Zwecken des Unternehmens dienen (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Anm. 2 zu § 15). Damit sind sie gegenüber den Lieferungen und Leistungen für den privaten Bereich des Unternehmers abgegrenzt, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt.

Die einzige weitere Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist für den regelbesteuerten Unternehmer in § 15 Abs. 2 UStG niedergelegt. Mit dieser Bestimmung werden aber, wie Högenauer (a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, Einnahmen aufgrund von Schadensersatzansprüchen nicht erfaßt.

Der hier vertretene Standpunkt steht, soweit ersichtlich, im Einklang mit der Ansicht der Finanzverwaltung. So hat die Oberfinanzdirektion Düsseldorf in einem Falle, in dem der betrieblich genutzte Personenkraftwagen eines Unternehmers auf einer Geschäftsfahrt beschädigt wurde, in einer Verfügung vom 14. Januar 1969 (wiedergegeben in Umsatzsteuer Rundschau 1970 S. 41 und bei Högenauer in VersR 1971, 800) erklärt, daß es sich bei der Instandsetzung des Fahrzeugs um Lieferungen und Leistungen an den geschädigten Unternehmer handele, auch wenn er Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Versicherungsgesellschaft habe.

Die Revision verweist auf die Zweifel, die sich in Einzelfällen hinsichtlich des Vorsteuerabzuges ergeben können und hält es für bedenklich, den Zivilprozeß mit steuerlichen Problemen zu belasten. Sie meint, derartige steuerliche Fragen müßten wegen der sich ergebenden Unwägbarkeiten bei der Berechnung des Schadens ausgeklammert werden. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden.

Allerdings können sich im Einzelfall hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug Zweifel ergeben. Das gilt, bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs vor allem dann, wenn das Fahrzeug teilweise für den Betrieb und teilweise für private Zwecke benutzt wurde. Diese und etwaige andere Zweifelsfragen müssen jedoch, wenn sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, an Hand der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, notfalls auch mit Hilfe einer Auskunft der zuständigen Finanzbehörde im Schadensersatzprozeß geklärt werden. Im vorliegenden Falle hat der Kläger nicht bestritten, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

Die hier umstrittene Frage tritt in ähnlicher Weise in den Fällen auf, in denen die in einem Rechtsstreit obsiegende Partei im Kostenfestsetzungsverfahren von dem erstattungspflichtigen Gegner die Erstattung der ihr von ihrem Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer verlangt, obwohl sie selbst berechtigt ist, diesen Betrag als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abzusetzen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. die Gegenüberstellung der Meinungen bei Späth, VersR 1969, 200 und im Urteil des Landgerichts Köln, VersR 1971, 90 [91]). Es ist nicht erforderlich, in dem jetzt zu entscheidenden Falle hierauf einzugehen, denn für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten andere Grundsätze als im Schadensersatzrecht (so zutreffend der Bundesfinanzhof in seinem zur Kostenerstattung ergangenen Beschluß vom 3. Februar 1970, NJW 1970, 1343 [1344]).

III.

Nach alledem ist die Klage hinsichtlich der Mehrwertsteuerbeträge mit Recht abgewiesen worden.

Pehle                                                Dr. Bode                                    Sonnabend
.                              Dunz                                           Scheffen

Vorinstanzen:
OLG Hamm
LG Münster

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