VI. Zivilsenat entscheidet erneut über die Sachverständigenkosten als ersatzfähiger Vermögensnachteil gemäß § 249 BGB und zur Abtretung und Weiterabtretung an Verrechnungsstelle mit Revisionsurteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

mit Urteil vom 24. Oktober 2017 hat der VI. Zivilsenat des BGH erneut über die Kosten des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen als ersatzfähigen Vermögensnachteil im Sinne des § 249 BGB entschieden. Dabei hat der VI. Zivilsenat des BGH die bereits mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – unter Randnummer 11 gemachte Aussage, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, wiederholt und auf die ebenfalls in dem Urteil vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16 Rn. 6 – gemachte Aussage verwiesen. Damit hat der VI. Zivilsenat des BGH – übrigens unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner –  die Sachverständigenkosten als Vermögensnachteil i.S.d. § 249 BGB bezeichnet, ohne auch nur das Wort „bezahlte Rechnung“ zu gebrauchen. Offenbar hat der VI. Zivilsenat des BGH eingesehen, dass auch eine noch nicht beglichene Rechnung als Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Zum Weiteren hat der VI. Zivilsenat nunmehr – ebenso wie bei den Mietwagenkosten – auch die Einziehung der (restlichen) Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach Abtretung als  zulässig und erlaubt angesehen, sofern nur der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der (restlichen) der Höhe nach bestimmten Sachverständigenkosten im Streit ist. Das war in dem zu entscheidenden Revisionsrechtsstreit der Fall. Wie gäufig der Sachverständige sich den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten sachverständigenkosten abtreten läßt, das ist letztlich unerheblich. Auch wenn der Sachverständige sich ständig den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abtreten laßt, macht er damit noch nicht ein eigenständiges Geschäft i.S.d. § 2 RDG geltend. Allerdings ist bei der Weiterabtretung Vorsicht geboten, denn es kommt auf den sauberen Wortlaut der Weiterabtretung an. Lest aber selbst das jüngste Revisionsurteil des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 504/16                                                                            verkündet am 24. Oktober 2017

a)  Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.

b) Stellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (Fortführung Senatsurteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.).

c) Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18).

d) Zu § 305c Abs. 2 BGB.

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16 – LG Köln
.                                                                                 AG Wermelskirchen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, eine Verrechnungsstelle (Klägerin), die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, und ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Beklagte) streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Das Fahrzeug des F. (im Folgenden: Geschädigter) wurde Ende August 2015 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Noch am Tag des Unfalls beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen G. W. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der vom Geschädigten und dem Sachverständigen unterzeichnete Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]. Der SV [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MwSt.).

[…]

Abtretung und Zahlungsanweisung

Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahme verzichte ich. […] Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. […]

[Unterschrift Geschädigter]

Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle

Der SV bietet hiermit der D[…] [Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an.

Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen! „

[Unterschrift Sachverständiger]“

Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten weist als Schaden voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 2.163,86 € aus. Für sein Gutachten berechnete der Sachverständige einen Betrag von brutto 600,95 €, der sich aus dem Grundhonorar von 370 €, Fotokosten für 12 Lichtbilder von 30 € für den ersten und 19,80 € für den zweiten Satz, Schreibgebühren für 16 Seiten von insgesamt 44,80 € und weiteren 22,40 € für das Duplikat, 18 € für Porto/Telefon/EDV sowie der Umsatzsteuer von 95,95 € zusammensetzt. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen, übersandte die Rechnung zusammen mit der Abtretungserklärung an die Beklagte und forderte sie zur Zahlung des Rechnungsbetrags an sie auf. Die Beklagte zahlte hierauf 479,19 € an die Klägerin und lehnte eine weitergehende Zahlung ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz von 121,76 € zwischen dem Rechnungsbetrag einerseits und der erfolgten Zahlung andererseits nebst Zinsen geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitere der geltend gemachte Anspruch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, denn die Klägerin sei im Wege der Abtretung Inhaberin des dem Grunde nach unstreitigen, ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden.

Zunächst habe der Geschädigte den Anspruch gegen die Beklagte wirksam an den Sachverständigen abgetreten. Die vom Geschädigten unterschriebene Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsanforderungen, die in der formularmäßigen Abtretungsklausel des Geschädigten an den Sachverständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, noch liege in der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Anders als das Amtsgericht meine, habe der Sachverständige die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin weiterübertragen. Auch diese Abtretung genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sei der Wortlaut der Weiterabtretung nicht eindeutig, weil sich die Weiterabtretung danach auf die „vorstehend vereinbarte Forderung“ beziehe und „vorstehend“ nur der werkvertragliche Vergütungsanspruch, nicht aber der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten „vereinbart“ worden sei. Aus Sinn und Zweck der mit „Weiterabtretung“ überschriebenen Passage sowie aus dem in der Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem nebst Zahlungsanweisung zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen ergebe sich aber, dass sich die „Weiterabtretung“ sowohl auf die Honorarforderung des Sachverständigen als auch auf den ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch bezogen habe. Schließlich seien weder die Erstabtretung an den Sachverständigen noch die Weiterabtretung an die Klägerin nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG nichtig.

Der danach wirksam an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch bestehe auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Eine etwaige Überhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise sei für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen. Denn weder das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar noch die von ihm berechneten Nebenkosten überschritten die in der Spalte HB V der BVSK-Befragung 2013 genannten Zahlen.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch nicht bejaht werden.

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Geschädigten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand. Denn diese  Kosten  gehören  zu  den  mit  dem  Schaden  unmittelbar  verbundenen  und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6).

2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat.

a) Gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zu § 305c Abs. 1 BGB: Senatsurteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501 Rn. 14).

b) Die Revision vertritt die Auffassung, die Abtretung verstoße gegen §§ 1, 2 und 3 RDG und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil es sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei der Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen nicht um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Einziehung der dem Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung durch den Sachverständigen keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG.

Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt nach § 2 Abs. 2 RDG schon unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner Auffassung aber nicht vor, wenn Kfz-Werkstätten die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche übernehmen (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 2 Rn. 91; Kleine-Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage, § 2 Rn. 107; Offermann-Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 2 Rn. 135; Otting, SVR 2011, 8, 9; ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655, S. 49). Für Sachverständige kann – bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten – nichts anderes gelten (vgl. Kleine-Kosack aaO; Otting aaO). Wie häufig der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens zugleich die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer übernimmt, ist entgegen der Auffassung der Revision von vornherein unerheblich. Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloßer Annex zur Hauptleistung „Gutachtenerstellung“ (vgl. Otting aaO). Schon deshalb stellt sie kein eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar.

bb) Ob es sich bei der Einziehung der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann offenbleiben, denn diese wäre jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig.

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt  ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, – VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53). Für die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 5 Rn. 111; Kleine-Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 5 Rn. 168; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655, S. 53). Ist – wie im Streitfall – allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten streitig, so darf deshalb auch der Sachverständige den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die streitgegenständliche Forderung wirksam an die Klägerin weiterabgetreten.

a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abtretungserklärung zugrunde liegt, die in dem vom Sachverständigen dem Geschädigten gegenüber verwendeten Formular unter der Überschrift „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ enthalten ist. Gegen diese Einschätzung wenden sich die Parteien nicht; sie begegnet auch unabhängig davon keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, von der „Weiterabtretung“ sei auch der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch erfasst.

aa) Bei der „Weiter“abtretungsklausel handelt es sich – was dem erkennenden Senat aus den gleichzeitig mit dem Streitfall verhandelten Parallelfällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist – um eine vom Revisionsgericht wie eine revisible Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 – VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16 Rn. 14, juris) Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 – VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 42; vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16 Rn. 19, juris; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18; vom 17. April 2013 – VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 8. April 2009 – VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16, aaO, mwN).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht mit der notwendigen Klarheit davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch von der verwendeten Abtretungsklausel erfasst wird.

(1) Der Wortlaut der Klausel spricht gegen die Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll. Denn danach soll die „vorstehend vereinbarte Forderung“ abgetreten werden. „Vorstehend vereinbart“ wurde aber nur der vertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen, nicht aber der ursprünglich dem Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatzanspruch. Auch spricht die Verwendung des Wortes „Forderung“ im Singular dafür, dass nur eine Forderung, nämlich der „vereinbarte“ Honoraranspruch, nicht aber mit dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch eine zweite Forderung abgetreten werden sollte. Dass die Abtretung der „vereinbarte[n] Forderung“ nach dem Wortlaut der Klausel „inkl. aller Nebenrechte“ erfolgen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diente die Klausel – wie die Revisionserwiderung in der Sache geltend macht – tatsächlich primär dazu, der Klägerin als Verrechnungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, das Sachverständigenhonorar als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, so wäre die Bezeichnung der dann für die Abtretungsvereinbarung zentralen Schadensersatzforderung als bloßes „Nebenrecht“ jedenfalls überraschend. Demgegenüber spricht der in der Überschrift der Klausel verwendete Begriff der Weiterabtretung für eine Abtretung (nur) des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs, weil nur er – was eine „Weiter“abtretung begrifflich voraussetzt – davor schon abgetreten worden war.

(2) Anders als das Berufungsgericht sieht sich der erkennende Senat bei Anwendung der für die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung geltenden Grundsätze nicht in der Lage, diese Unklarheit dahingehend aufzulösen, dass neben dem werkvertraglichen Honoraranspruch auch der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der Abtretung erfasst wird. Insbesondere vermag der Senat nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass der typische Sinn der hier untersuchten Abtretungsklausel darin liegt, dem Zessionar die Möglichkeit zu verschaffen, die vom Sachverständigen berechneten Kosten auch direkt gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass der Zessionar mit der Klausel nur in die Lage versetzt werden soll, die Forderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten durchzusetzen.

cc) Ist die in Bezug genommene Klausel aber unklar, so kommt – was das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hat – § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. War die Klägerin Verwenderin der Klausel – was auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann – geht die Unklarheit zu ihren Lasten. Es ist damit nicht auszuschließen, dass die Anwendung der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB dazu führt, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst ist.

4. Das Urteil ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Zwar ist § 305c Abs. 2 BGB unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beilegen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 305c Rn. 15). Denn dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18, mwN). Dass sich Sachverständiger und Klägerin im konkreten Fall trotz Verwendung der – wie gezeigt – objektiv unklaren Klausel tatsächlich einig gewesen wären, dass sowohl die vertragliche Honorarforderung als auch der gesetzliche Schadensersatzanspruch auf die Klägerin übergehen sollten, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.

5.  Aufgrund des dargestellten Rechtsfehlers war das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird insbesondere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, wer im Streitfall „Verwender“ der Klausel ist.

Galke                                                  Wellner                                             von Pentz

.                        Offenloch                                                     Müller

Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 17.03.2016 – 25 C 252/15 –
LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2016 – 9 S 107/16 –

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9 Antworten zu VI. Zivilsenat entscheidet erneut über die Sachverständigenkosten als ersatzfähiger Vermögensnachteil gemäß § 249 BGB und zur Abtretung und Weiterabtretung an Verrechnungsstelle mit Revisionsurteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16 – .

  1. Iven Hanske sagt:

    Diese Inkasso Geschäfte (Geschäfte eines Dritten) haben schon viel Unsinn verbreitet und Gericht zu dessen verleitet, sodass ich als Leidender dieses Urteil als gut betrachte! Überlegt mal wer dieses Inkasso nutzt und was dadurch alles entstanden ist. Es wurde der gut geregelte 249 ausgehobelt da der Inkasso-Rechtsanwalt ein Geschäft mit eigener Absicherung generiert hat. So verstehe ich auch manch Kollegen nicht, der dieses Inkasso nutzt.

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    hier handelt es sich in der Tat um ein interessantes Urteil des VI. BGH-Zivilsenats mit einer Reihe positiver verständlicher Ansatzpunkte, welche die Schadenersatzverpflichtung plausibel und schlüssig umreißen. Dein Urteilskommentar untermaurt diese Beurteilung.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  3. Mister L sagt:

    @ Iven Hanske
    Man munkelt, dass wir einem dieser Unternehmen die BGH-Urteile VI ZR 475/15 sowie VI ZR 50/15 verdanken. 😉

  4. Rechtsass. Wortmann sagt:

    @ Mister L.

    Das Urteil VI ZR 50/15 ist eindeutig nicht einem dieser Unternehmen zu verdanken, denn Kläger im Verfahren zunächst vor dem AG Lebach (14 C 43/12 (20)), dann vor dem LG Saarbrücken (13 S 41/13) , dann vor dem BGH (VI ZR 357/13), dann wieder vor dem LG Saarbrücken (13 S 41/13) , dann wieder vor dem BGH (VI ZR 50/15) war ein Kfz-Sachverständiger aus dem Saarland.

  5. Glöckchen sagt:

    Der BGH zerpflückt die Abtretung (SV an Verrechnungsstelle) völlig zu Unrecht!
    Es ist zwar ein hochpeinlicher juristischer Fehler,die Abtretung so vorzuformulieren,dass als Abtretungsobjekt auch die Werklohnforderung des SV gegen seinen Kunden in Betracht kommen kann.
    ABER:
    Die Überschrift lautet unzweideutig „Weiterabtretung“.
    Die Vertragsparteien dieser „Weiterabtretung“ hatten damit eindeutig die vom Werkbesteller(Kunden) an den SV abgetretene Schadensersatzforderung im Fokus und nicht die Werklohnforderung des SV gegen den eigenen Kunden.
    Die Auslegung hätte das berücksichtigen müssen.
    Hätte man nicht „Weiterabtretung“, sondern etwa „Zweitabtretung“ formuliert,dann wäre das Gemeinte und das Gewollte noch klarer gewesen.
    Man hätte aber ganz einfach mit einem einzigen weiteren Begriff jegliche -von Versichererseite- herbeiargumentierte Unklarheit von vorneherein beseitigen können,wenn man die „Weiterabtretung“ überschrieben hätte mit „Weiterabtretung Schadensersatzforderung“.
    Für den beklagten Versicherer sollte diese BGH-Entscheidung allerdings nur ein Etappensieg bleiben.
    Das tatsächlich mit der „Weiterabtretung“ gewollte Abtretungsobjekt sollte sich in dem neuerlichen Verfahren vor den LG Köln durch Einvernahme des SV recht einfach beweisen lassen.
    Um weiteren Bericht über das Ergebnis des nun folgenden zweiten Berufungsrechtszuges wird gebeten.
    Klingelingelingelts?

  6. Iven Hanske sagt:

    # Wortmann,
    Dieser Sv hat aber auf ähnlicher Grundlage eines Inkasso aus Abtretung erfüllungsstatt geklagt. Dies ist so sinnlos und völlig unüblich, zu mal er der Leistungserbringer war, dass ich nicht glaube, dass dieser freiwillig dumm sondern eher gesteuert durch diese Instanzen gegangen ist. Ich erinnere daran, das erst nach langer Zeit ein AG Berlin die Abtretung erfüllungsstatt (nicht erfüllungshalber) aufgeklärt hat, also die Sv Klägerseite bewusst verschwiegen hat um im Sinne der Versicherer zu täuschen, was bei einigen Gerichten auch genauso gelungen ist wie der heutige konstruierte realitätsferne BVSK-JVEG Mischunsinn einiger Rechtsverdreher (Bitterfeld, Borna, Freising, Eilenburg).

  7. Jörg sagt:

    #Iven Hanske. Da sollten Sie lieber Herrn Wortmann mal fragen wer die Anwaltskanzlei war, die das damals (BGH VI ZR 357/13 + VI ZR 50/15) bis zum BGH emporgepeitscht hat? Ich denke mal da war eher Gier, Großmannssucht und Selbstüberschätzung die Triebfeder.

  8. virus sagt:

    @ Glöckchen, vollste Zustimmung.

    Was nicht passt wird passend gemacht, Recht und Gesetz war vorgestern. So kennen wir ihn, den 6. Senat am BGH.

  9. Willi Wacker sagt:

    @ Glöckchen
    @ virus
    Da die „Weiterabtretungsklausel“ tatsächlich missverständlich ist, denn mit keinem Wort ist der bereits abgetretene Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger erwähnt. Dann wäre nämlich klar gewesen, dass dieser abgetretene Schadensersatzanspruch weiterhin an die spätere Klägerin abgetreten werden sollte.

    Bei gutem Willen hätte auch der VI. Zivilsenat diese Ausdeutung aus dem Wortlaut der Weiterabtretung herauslesen können, denn Erklärungen sind nach dem mutmaßlichen Willen der Erklärenden auszulegen. Bei der gewissenhaften Auslegung hätte auch der VI. Zivilsenat erkennen können, dass nicht der werkvertragliche Honoraranspruch weiterabgetreten werden soll, sondern der wirksam abgetretene Schadensersatzanspreuch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten.

    So hat sich der VI. Zivilsenat auf die formelle Sichtweise der unklaren Formulierung zurückgezogen und Unklarheiten der Formulierung demjenigen angelastet, der sie erstellt hat. Das war dem VI. Zivilsenat bestimmt recht.

    Aus diesem Revisionsurteil ist aber zu entnehmen, dass es besonders wichtig ist, die Abtretungsvereinbarungen (Abtretungen sind Verträge) sorgfältig zu formulieren.

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