Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
kurz vor meinem Kurzurlaub gebe ich Euch noch ein interessantes Urteil aus Frankfurt zur Schadensabwicklung eines Quotenschadens bekannt, bei dem der Geschädigte der DEVK auf den Leim gegangen ist, indem er sein Fahrzeug in der Partnerwerkstatt der DEVK hat reparieren lassen. Zu der Entscheidung hat der Einsender dieses Urteils noch folgende Anmerkung gemacht, die ich Euch nicht vorenthalten will: Die Entscheidung behandelt die Rückabwicklung bei Leistungsstörung im Dreiecksverhältnis zwischen Partnerwerkstatt, Versicherung und Geschädigtem. Der einsendende Rechtsanwalt hatte den Geschädigten gegenüber einer Partnerwerkstatt der DEVK vertreten, deren Name nicht benannt werden sollte.
Viele Grüße und schöne sonnige Feiertage
Willi Wacker
Ich bin dann mal weg.
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – It. Prot. – am:
Aktenzeichen: 31 C 2899/12 (10) 02.04.2013
I m N a m e n d e s V o I k e s
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagter
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2013 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von EUR 525,33 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die restliche Werklohnforderung der Klägerin in Höhe weiterer EUR 525,33 nebst Verzugszinsen streitig zu entscheiden.
Insoweit ist die Klage unbegründet.
Ein Werklohnanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 631 BGB ist zwar in Höhe von EUR 1.050,66 entstanden.
Denn wer sein Auto zur Reparatur in eine Werkstatt gibt, erteilt zumindest konkludent Reparaturauftrag. Vorliegend hat der Beklagte sogar ein als Werkstattauftrag betiteltes Schriftstück unterzeichnet. Sein Vortrag, der Auftrag sei von der Versicherung seines Unfallgegners erteilt worden, ist lebensfremd und durch nichts untermauert. Eine Auftragserteilung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin und die Versicherung des Unfallgegners durch einen Partnervertrag verbunden sind. In einem solchen Partnervertrag räumt die Werkstatt der Versicherung typischerweise lediglich günstigere Konditionen für von der Versicherung vermittelte Kundschaft ein, um ihr Auftragsvolumen zu erhöhen; an den vertraglichen Verhältnissen zwischen den Kunden und der Werkstatt ändert dies aber nichts.
Die Klägerin hat die in der über den geringeren Betrag von EUR 1.050.66 lautenden Betrag aufgeführten Leistungen auch erbracht, der Beklagte hat diese Leistungen durch Entgegennahme des Fahrzeugs, ohne dass in der Folge Mängelrügen erhoben wurden, auch abgenommen. Auch hinsichtlich der Mietwagenkosten begegnet die Rechnung keinen Bedenken. Weshalb die Klägerin dem Beklagten gegenüber diese Leistung kostenfrei erbringen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Kosten für den Mietwagen von der Haftpflichtversicherung des Gegners zu erstatten sind, ist im Verhältnis zwischen diesen zu klären.
In der Folge zahlte die Haftpflichtversicherung des Gegners, die DEVK, unstreitig einen Betrag von EUR 1.062,17 an die Klägerin. Hierzu kam es, weil die Klägerin zunächst unter dem 15.05.2012 eine überhöhte Rechnung ausgestellt und der DEVK zur Zahlung vorgelegt hatte, in der unter „Ersatzteile“ noch die Position „Xenonscheinwerfer rechts“ für EUR 884,56 netto aufgeführt war, was zu einer weiteren Erhöhung der Position „Kleinteile 2%“ um EUR17.69 netto fühlte. Der Xenonscheinwerfer wurde unstreitig nicht eingebaut. Die überhöhte Rechnung schloss mit EUR 2.124,34 brutto, hieraufzahlte die DEVK, die von einer Haftungsquote von 50 % ausging, die Hälfte.
Das Datum der Zahlung ist nicht vorgetragen. Mit dieser Zahlung eines Dritten gem. § 267 BGB ist jedoch die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten nach § 362 BGB erloschen.
Zwar hat die Klägerin durch Vorlage eines Sammelkontoauszuges nachgewiesen, dass sie am 09.10.2012 einen Betrag von EUR 536,84 an die DEVK erstattet hat. Dies führt aber nicht zu einem Wiederaufleben der Werklohnforderung der Klägerin gegen die Beklagte, vielmehr steht der Klägerin gegen die DEVK nun ihrerseits aus Bereicherung ein Anspruch auf EUR 525,33 zu, weil sie rechtsgrundlos eine Zahlung an die DEVK erbracht hat. Anders mag dies hinsichtlich des überschießenden Betrages von EUR 11,51 sein. Insoweit konnte die Klägerin die Zahlung der DEVK nämlich nicht als Leistung des Beklagten verstehen, weil sie insoweit gar keine Forderung gegen den Beklagten hatte.
Ist aber in einem Dreipersonenverhältnis eines der beiden Leistungsverhältnisse gestört, hat die Rückabwicklung in dem gestörten Leistungsverfiältnis zu erfolgen. Vorliegend hatte der Beklagte gegen die DEVK einen Anspruch aus §§ 7, 18, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG und die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 631 BGB. Zwischen der Klägerin und derDEVK bestanden keine direkten Ansprüche. Dass eine Abtretung der Schadensersatzansprüche des Beklagten an die Klägerin vorlag, hat dieser nicht vorgetragen, ja den entsprechenden Vortrag der Beklagtenseite bestritten.
Durch die Zahlung an die Beklagte erbrachte die DEVK damit aus ihrer Sicht eine eigene Leistung an den Beklagten, aus Sicht der Klägerin stellte sich die Zahlung als Leistung auf ihren Anspruch nach § 631 BGB gegen den Beklagten dar.
Hat nun die DEVK im Verhältnis zur Klägerin mehr geleistet, als sie ihrer Auffassung nach dem Beklagten nach §§ 7, 18, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG schuldet, so muss sie die Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB bei dem Beklagten herausverlangen, nicht beim Zahlungsempfänger, jedenfalls, soweit sie nicht mehr geleistet hat, als die Klägerin vom Beklagten verlangen kann. Vorliegend besteht zwischen derDEVK und dem Beklagten zwar Streit über die Haftungsquote und allem Anschein nach auch über die Schadenshöhe, wobei eine Menge dafür spricht, dass die DEVK dem Beklagten hier zumindest 50 % des Nettoschadens für den beschädigten Xenonscheinwerfer zu ersetzen hat, so dass sich die Höhe der Bereicherung auf einen zweistelligen Betrag reduziert. Die Klärung dieser Fragen hat aber zumindest in Höhe von EUR 525,33 im Verhältnis zwischen der DEVK und dem Beklagten zu erfolgen.
Ob dies dann anders zu beurteilen wäre, wenn die DEVK gegen die Klägerin einen Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB gehabt hätte, kann hier dahinstehen. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe die Rechnung aufgrund eines Sekretariatsversehens überhöht ausgestellt. Damit fehlt es am erforderlichen Betrugsvorsatz. Anhaltspunkte für weitere Direktansprüche der DEVK g-gen die Klägerin – insbesondere aus dem hier nicht im einzelnen bekannten Partnervertrag – oder für eine Abtretung der Bereicherungsansprüche der DEVK gegen die Beklagte liegen nicht vor.
Die Klage war mithin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien die Klage in Höhe von EUR 525,33 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Klägerin nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands aufzuerlegen. Denn die Kiage war in dieser Höhe von Anfang an unbegründet. Wann die Zahlung der DEVK erfolgte, ist nicht vorgetragen. Da aber die Klägerin den Beklagten bereits mit Mahnung von 28.08.2012 unter Fristsetzung zum 09.09.2012 zur Zahlung nur des hälftigen Betrages von EUR 525,33 aufforderte, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der DEVK bereits erfolgt war, so dass die Klageforderung bereits bei Beantragung des Mahnbescheids erfüllt war.
Im Übrigen waren die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin wegen deren Unterliegens nach § 91 ZPO aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Streitwert: Bis zum 07.12.2012: EUR 1.050,66
. Ab dem 08.12.2012: EUR 525,33