Wieder ein eindeutiges Urteil für einen Haftpflichtgeschädigten – HUK-Coburg verliert nach 2 und ¾ Jahren am AG Magdeburg

Das Gericht Magdeburg, AZ 130 C 4846/04 (130) hat für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 330,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
  2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreites
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
  4. Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt
  5. Die Berufung gegen das Urteil ist zugelassen.

Die Haftung war unstreitig und der reine Fahrzeugschaden wie immer ausgeglichen.

Wir erhielten das übliche Schreiben, aufgrund enthaltener Pauschalpositionen usw. usw.

Der Geschädigte lies sich nicht beirren und beauftragte einen Anwalt.

Der Richter am AG Magdeburg führt in seiner Begründung u.a. aus:

Die Rechnung des Sachverständigenbüros ist grundsätzlich im Zusammenhang mit der Honorartabelle und dem Sachverständigengutachten prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Bei der strittigen Frage der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es nicht darum auf welcher Grundlage der Kfz-SV sein Honorar berechnen darf, …

Ob der SV in der zulässigen Weise nach der Schadenhöhe abrechnen konnte oder ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, darauf kommt es im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten – hier dem Kläger – ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, nicht an.

Es ist den Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen.

Der Kläger braucht keine Marktforschung zu betreiben.

Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG Naumburg, AZ 4 U 49/05) vollumfänglich an.

SDL, 05.01.2007 – die Abschrift des Urteils (AZ 130 C 4846/04) kann ab sofort auf unserer homepage eingesehen und bei Bedarf auch heruntergeladen werden.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu Wieder ein eindeutiges Urteil für einen Haftpflichtgeschädigten – HUK-Coburg verliert nach 2 und ¾ Jahren am AG Magdeburg

  1. SV Stoll sagt:

    Gratulation für Sie und Ihren Kunden.

    Danke auch für die Veröffentlichung.

    Wieder ein Meilenstein

    Mfg. SV Stoll

  2. lutz imhof sagt:

    hallo herr zimper
    echt super geldanlage mit knapp 7% p.A.,und das bei dem kleinen betrag!
    meine bank meinte letzte woche,ich müsste für knapp 3% p.A.
    schon gleich 20000,-€ als festgeld anlegen.m.f.g.peter

  3. H. Nordmeier sagt:

    Psssst! nicht so laut Herr Imhof, sonst fangen die tatsächlich noch an unsere Forderungen zu regulieren *gg*.

  4. SV Scherz sagt:

    Hallo Herr Zimper!

    Zweidreiviertel Jahre ist eine lange Zeit (abgesehen von den positiven Zinseinkünften). Dazu benötigt ein durchschnittlicher Geschädigter schon viel Mut und Durchhaltevermögen. Aber wie man sieht lohnt es sich, mit einem versierten Verkehrsanwalt und einen engagierten Sachverständigen an der Seite, auch diese lange Wegstrecke zu gehen. Gratulation an Sie und den Verkehrsrechtler, vor Allem auch an Ihren Kunden/Mandanten!

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  5. Chr. Zimper sagt:

    Guten Tag Männer und endlich auch mal Frauen,

    ab heute ist ein Link zum Urteil (AZ 130 C 4846/04) im Beitrag eingefügt. Das gesamte Urteil kann ab sofort auf unserer homepage eingesehen und bei Bedarf auch heruntergeladen werden.

    MfG.
    Chr. Zimper

  6. SV Scherz sagt:

    Hallo Frau Zimper,

    den von Ihnen angesprochenen Link zum Download des Urteils erlaube ich mir nachfolgend auch hier einzufügen:

    http://www.kfz-sv-zimper.de/uploads/media/urteil_20061204.pdf

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  7. Chr. Zimper sagt:

    Herr Scherz, der Link ist genehmigt, Sie dürfen ihn stehen lassen. (kleiner Scherz am Rande)
    Sie sollten den Kommentar vom „Autozulieferer“ noch in -Beiträge – aufnehmen.

    Habe mir gerade die Urteilsbegründung noch einmal durchgelesen. Wäre ich Sachverständiger, ich würde dieses Urteil jedem Richter, der eine Honorarverhandlung führen muss, zur Kenntnis geben.
    Wenn ich dann noch bedenke, dass der Richter erst felsenfest der Meinung war, dass hier eine falsch gestellte und überhöhte Rechnung gelegt wurde, er sich aber dann nachhaltig mit Honorar-Problematik auseinandergesetzt hat und letztendlich zu diesem Urteil kam, kann ich dem Richter hier nur meine Achtung entgegenbringen. Danke!

    Danke auch unserem Anwalt, Herrn Leinenbach, der nicht müde wurde, den ellenlangen und verwirrenden Abwehrschreiben der Beklagtenseite höchst professionell entgegenzutreten.

    Allen ein schönes Wochenende

    Chr. Zimper

    Hallo Leser, ja wann fängt bei und für uns der Morgen an, vielleicht wenn auch der Letzte ausgeschlafen hat.

  8. SV Buero Lehnert, MD sagt:

    ….endlich ein weiterer Erfolg für unsere Kunden und gegen die HUK-Geschäftspraktiken im Heimatbezirk! Ich erstelle HUK-Schadengutachten von vornherein nur noch bei anwaltlicher Unterstützung meiner Kunden. Mit freundlichen Grüßen, Stefan Lehnert, MD

  9. Mitfühlender sagt:

    Also das vom SV eingestellte Urteil des LG Magdeburg ist aber ein Freispruch dritter Klasse.

    Das Gericht wollte oder musste ja gar nicht darüber urteilen, ob bzw. dass die Gebühren überhöht waren, sondern entschuldigt den Gebührensatz damit, das der Auftraggeber als Kläger zur genaueren Überprüfung der Angemessenheit nicht verpflichtet war.
    Im Gegensatz zum Kommentar von Herrn Zimper lässt das Urteil keine Rückschlüsse zu, ob das Gericht das Honorar als überhöht bewertet oder nicht.

  10. SV Hochmuth sagt:

    Genau das ist doch der Punkt.

    Der Schädiger hat die Kosten für das Sachverständigengutachten grundsätzlich und ungekürzt auszugleichen, unabhängig davon, ob die Kosten überhöht sind oder das Gutachten fehlerhaft war (natürlich ohne dass den Geschädigten ein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit trifft).

    Der Geschädigte (die Versicherung) hat dann ohne weiteres die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und den Sachverständigen auf Rückzahlung in Regress zu nehmen, sofern der Vorwurf der Überhöhung zutreffend sein sollte.

    Macht die Versicherung aber deshalb nicht, da die Leute dort genau wissen, dass im Regelfall das Honorar nicht angreifbar, weil korrekt, ist.

    Deshalb werden die Gutachtengebühren weiterhin nicht ordnungsgemäß oder gar nicht an den Geschädigten gezahlt.

    Und aus diesem Grund wird es auch weiterhin jede Menge Urteile der obigen, meiner Meinung nach erstklassigen Art geben.

    Das rechtswidrige Vorgehen der Versicherer dient einzig und alleine dem Zweck, psychologischen Druck auf die Geschädigten auszuüben.

    Diese Vorgehensweise ist volkstümlich bekannt unter dem Begriff „Stunk machen“.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert