Mit Urteil vom 21.08.2009 (1 C 0363/09) hat der Amtsrichter der 1. Zivilabteilung des AG Cham (Bayern) den VN der HUK Coburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und die Kosten der Rechtsschutzanfrage.
Das Endurteil gebe ich folgt wieder:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,03 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis Zinssatz seit 17.02.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage (wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte I. und P. für die Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung freizustellen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
1.
Die gemäß der Anspruchsbegründung vom 08.05.2009 zu Ziffer 1 geltend gemachten außergerichtlichen Sachverständigenkosten blieben zuletzt im Termin vom 22.07.2009 hinsichtlich ihrer Angemessenheit unbestritten. Es wurde insofern auf Zeugeneinvernahme des außergerichtlichen Sachverständigen wie auch auf Sachverständigengutachten verzichtet.
Die Gutachtenkosten waren mit außergerichtlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.01.2009 geltend gemacht worden. Der Rechtsanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten ist als Herstellungsaufwand unfallbedingt begründet (vgl. BGH NJW 74, 34 f; OLG Hamm NZV 94,393). Es bedurfte insofern keiner Beweisaufnahme mehr zur Frage, ob die in Rechnung gestellten außergerichtlichen Sachverständigenkosten überhöht waren, wie zunächst durch die Beklagtenseite bzw. den beteiligten Haftpflichtversicherer bestritten war (vgl. auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 03.07.2002, Aktenzeichen: 4 U 1001/02).
Dass entgegen der Rechtsbehauptung der Beklagten der Kläger nicht auf einen Freistellungsanspruch beschränkt ist folgt aus der hinreichenden Darlegung und Belegung der Verzugsvoraussetzungen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., vor § 249 Rdnr. 46, § 250 Rdnr. 2).
Damit ist die Klage insofern in vollem Umfang in Höhe von 207,08 Euro begründet.
2.
Die Erstattungspflicht der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist dem Grunde nach unbestritten gegeben bezogen auf nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RGV Nr. 2300 VV RVG, Nr. 7002, Nr. 7008 VV RVG aus einem Wert von 3308,14 Euro. Dabei ist abweichend von der Klage nicht von einer Rahmengebühr von 1,5 sondern von der regelmäßigen Rahmengebühr von 1,3 hinsichtlich, der vorliegenden Bemessungskriterien im Rahmen der Unfallregulierung auszugehen. Damit ergibt sich die Gebühr mit insgesamt 359,50 Euro. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
3.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist gemäß § 256 ZPO zulässig und in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse hinreichend dargetan, dass die Peststellung erfolgt hinsichtlich der Freistellung von den Kosten seiner Prozessbevollmächtigten für die Kostendeckungsanfrage bei der zuständigen Rechtsschutzversicherung.
Indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einreichten, ergab sich eine eigenständige gebührenrechtlichte Angelegenheit. Dafür können sie eine gesonderte Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages abrechnen. Eine Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung erfolgt insofern grundsätzlich nicht. Damit ist das Feststellungsinteresse begründet. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, diese Kosten seien nicht adäquat auf das Unfallereignis zurückzuführen, da insofern die Kosten nicht unter den Schutzzweck der verletzten Norm fielen (so AG Würzburg, Endurteil, Az. : 12 C 773/09, vorgelegt durch Beklagten-Seite). Diese Zurechnung ist jedoch nach zutreffender Auffassung berechtigt. Aufgrund des unstreitigen Verzuges war insofern auch das Feststellungsinteresse begründet (vgl. G München I, AnwBl 09, 238; AG Schwandorf, AnwBl 09, 239).
Damit war insofern der Klage in vollem Umfang stattzugeben
4.
Zinsen: §§ 286, 288 BGB.
Auslagen wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten: vgl. oben Ziff, 2.
Kosten: § 91, 92 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: SS 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So das AG Cham.
Hallo Willi,
vielen Dank für die prompte Einstellung des bereits von dir angekündigten Urteils. Jetzt kommen ja wieder die Urteile gegen die HUK-Coburg und/ oder ihre VN Schlag auf Schlag. Weiter so, damit die tausender Grenze erreicht wird.
MfG und den besten Wünschen für das Wochenende
Friedhelm
Hallo Leute,
bei diesem Urteil fällt mir spontan der Bericht von Peter Pan ein: Eine Reise nach Cham. Sehr lesenswert.