Wieder Negativurteil gegen HUK Coburg (AG Königs Wusterhausen (Brandenburg) 4 C 153/09 vom 12.08.2009)

Nachdem die HUK Coburg mit einer für sie günstigen Positivliste operiert, muß ihr hier wieder ein gegen sie ergangenes Sachverständigenhonorarurteil angegeben werden. Das AG Königs Wusterhausen (Brandenburg) hat mit Urteil vom 12.08.2009 – 4 C 153/09 – die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG veruteilt, restliches nicht reguliertes Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht zu zahlen. Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß BGB seit dem 25.02.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet,

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 113,28 € aus §§ 7,17 Abs. 1 S. 2 StVG i. V. m. §§ 115 VVG sowie 249 und 398 BGB.

Der Kläger ist für die Geltendmachung des Anspruchs durch die am 14.01.2009 erfolgte Sicherungsabtretung aktivlegitimiert.

Die Haftung der Beklagten mit einer Quote von 100 % bezüglich des der Begutachtung zugrunde liegenden Verkehrsunfalls ist unstreitig.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger einen Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrages. Der Schädiger hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen VI ZR 67/06 zitiert nach Juris.de).

Maßgeblich ist, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a. a. O.).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der mit der Klage noch geltend gemachte offene Honoraranspruch des Klägers zu erstatten.

Insoweit ist es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Praxis, dass Sachverständige ihr Honorar nach einer Gebührentabelle abrechnen, welche sich an der Höhe des Schadensbetrages orientiert. Eine derartige Preisgestaltung ist auch nach der Rechtsprechung im Rahmen des § 632 BGB nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Aktenzeichen X ZR 122/05, zitiert nach Juris.de.).

Insoweit konnte der Geschädigte davon ausgehen, dass es sich bei der Einbeziehung der Honorartabelle des Klägers um eine zulässige und angemessene Preisgestaltung handelt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Geschädigten die Auseinandersetzung der Beklagten mit dem BVSK über die Frage der Angemessenheit des Kfz-Sachverständigenhonorars bekannt war, ebenso wenig, dass ihm die Tabelle, die auf der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 basierte, bekannt und zugänglich war. Der Geschädigte hat sich somit entsprechend der Bestimmung des § 249 BGB verhalten, wenn er einen zertifizierten Sachverständigen beauftragt hat, der die Grundlagen seiner Honorierung offen gelegt und in den Vertrag einbezogen hat, wobei es keinerlei Anhaltspunkte für den Geschädigten dafür gegeben hat, dass diese Honorierung in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht. insbesondere ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit des von der Beklagten zu ersetzenden Geldbetrages unerheblich, ob der Kläger als Sachverständiger an die im Ergebnis der Honorarbefragung erstellte Tabelle gebunden ist. Auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2009 hat der Kläger unter Überreichung der für den Fall zutreffenden Honorartabelle das von ihm errechnete Grundhonorar schlüssig dargetan. Die anderen Bestandteile seiner Honorarabrechnung ergeben sich ebenfalls aus der der Vergütung zugrunde gelegten Honorartabelle. Aus oben genannten Gründen verbietet sich auch eine Preiskontrolle der in die Rechnung einbezogenen pauschalen Fahrtkosten,

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

So die Amtsrichterin des AG Königs Wusterhausen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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56 Antworten zu Wieder Negativurteil gegen HUK Coburg (AG Königs Wusterhausen (Brandenburg) 4 C 153/09 vom 12.08.2009)

  1. benny w. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    nachdem die HUK-Coburg mit einer sog. Positivliste von Urteilen zu ihren Gunsten arbeitet, ist dieses Urteil wieder ein Rückschlag für die HUK-Coburg. Ich kann daher nur in meinem Kommentar dazu aufrufen, so viele Urteile wie nur möglich an die Redaktion zu senden, damit die besagte Versicherung mit ihrer angeblichen bisher durch nichts belegten Liste Schiffbruch erleidet.
    MfG
    benny w.

  2. Peter Pan sagt:

    Hi Willi
    wir sollten alle Rechtsanwälte und Sachverständige aufrufen,Alle,auch die Positivurteile einzusenden!
    Dann könnten wir hier aufzeigen,an welchen konkreten Fehlern die Positivurteile leiden.
    Einige Sachverständige verlieren ihre Klagen,weil sie nicht nachweisen können,dass die Abtretung vom EIGENTÜMER des beschädigten KFZ gezeichnet wurde;viele SV machen sich kaum Gedanken darüber,dass nur der EIGENTÜMER der beschädigten Sache Ansprüche stellen und deshalb auch nur Er Ansprüche abtreten kann!!
    Die Klage des SV scheitert dann formal an seiner fehlenden Aktivlegitimation.
    Ich wette 100,-€,dass mindestens zwei Drittel der vermeintlichen Positivurteile ausschliesslich aus solchen formalen Gründen gegen die SV ergangen sind.
    M.f.G. Peter

  3. Willi Wacker sagt:

    Hi Peter,
    da wette ich mit Dir. Viele der Urteile resultieren daraus, wie Du aufgezeigt hast. Ein Teil ist deshalb verloren worden, weil die Richter/Innen statt der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB die Angemessenheit oder Ortsüblichkeit gem. §§ 631, 632 BGB geprüft haben. Ich kann nur noch einmal betonen, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen. Darauf ist im Rahmen der Replik, wenn die Beklagten entsprechend vortragen, hinzuweisen. Rechtsprechung dazu ist hier genug dargestellt worden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  4. Andreas sagt:

    Einwandfreie Argumentation. Man Sieht, es könnte so einfach sein…

    Dank an Willi Wacker für das eingestellte Urteil.

    Grüße

    Andreas

  5. Jurastudentin sagt:

    Hallo Männer,
    Willi Wacker hat mit diesem Urteil gezeigt, wie es richtig gehen kann. Der Geschädigte muss aus seiner Sicht die Einschaltung eines Sachverständigen seiner Wahl für erforderlich erachten, und zwar aus der ex-ante-Sicht. Dann sind die durch die Einschaltung des Sachverständigen entstandenen Kosten entweder nach § 249 I BGB oder nach § 249 II BGB erstattungspflichtige Schadensposition. So einfach könnte es sein. Willi Wacker, machen Sie so weiter. Letztlich wird der Erfolg Ihnen recht geben.
    Ihre Jurastudentin

  6. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    eine VN der HUK-Coburg ist von dem AG Wolfsburg verurteilt worden, restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht an den klagenden KFZ-Sachverständigen zu zahlen (10 C 101/08) . Damit liegt wieder ein Negativurteil der HUK-Coburg vor. Ich werde es zur Veröffentlichung einsenden.
    MfG
    Friedhelm S.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Friedhelm S.,
    mir ist ein weiteres Honorarurteil gegen den HUK-VN bekannt, nämlich 1 C 363/09 AG Cham. Wird demnächst auch hier eingestellt. Wieder ein Fall von Schiffbruch für HUK-Coburg.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  8. Benny W. sagt:

    Hallo Friedhelm S., hallo Willi Wacker,
    dann kann es ja nicht so weit her sein mit der angeblichen Positivliste der HUK-Coburg, wenn fast tagtäglich hier Urteile gegen HUK-Coburg bzw. deren Versicherungsnehmer gelistet werden.
    M.f.G.
    Benny W.

  9. Peter Pan sagt:

    Hallo Benny
    ich glaube schon,dass es noch so manche SV gibt,die elementare Grundsätze unbeachtet lassen.
    Ein Sachverstädiger,den ich einmal kannte,glaubt Heute noch trotz meiner gebetsmühlenhaften Belehrungsversuche,es sei problemlos,das Gutachten für den Fahrzeughalter zu erstellen und die Mühe,herauszufinden,wer der Eigentümer ist,müsse er sich nicht machen.
    Dass Klagen von Fahrzeughaltern,die nicht zugleich Fahrzeugeigentümer sind,auf die Rüge der Aktivlegitimation hin abgewiesen werden müssen,verstand Er zwar,änderte aber an seinem Verhalten nichts.
    Wenn die Sache dann schiefging,dann war eben der Anwalt wieder schuld.
    Es kann daher sehrwohl weit hersein mit dieser ominösen Positivliste.
    M.f.G. Peter

  10. Janine K. sagt:

    Hallo Männer,
    hat schon einmal jemand die von Willi Wacker erwähnte Positivliste der HUK-Coburg überprüft? Ich trau den HUK-Coburgern nämlich zu, dass nicht alles positve Urteile sind. Ein Vorschlag von mir wäre, den Sachverständigen aus der entsprechenden Region die angeblichen Urteile dieser Region bekannt zu geben. Vielleicht kennt der eine andere das eine oder andere Urteil.
    mfG
    Janine K.

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter,
    dann sollten wir hier vielleicht alle Sachverständigen aufrufen, bei der Auftragsannahme immer darauf zu achten, dass der EIGENTÜMER, der unter Umständen auch Halter sein kann, aber nicht muss, den Gutachtenauftrag erteilt.

    Weiterhin erscheint mir auch wichtig zu sein, dass der geschädigte Eigentümer auf eventuelle Vorschäden befragt wird. Bekanntlich führen die Versicherer die Wagnisdatei, in der die Schäden eines jeden Fahrzeuges, wenn es sich um Versicherungsschäden handelt, vermerkt sind. Die Versicherer haben daher ein genaues Bild über die einzelnen Fahrzeuge und können daher dem geschädigten Eigentümer diese Schäden immer vorhalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  12. Daniel sagt:

    Was interessiert den Kfz-Sachverständigen, wer Eigentümer der Sache ist? Der jeweilige Auftraggeber ist Vertragspartner des Werkvertrages und zur Zahlung der Leistung verpflichtet. Genau wie beim Reparaturauftrag in der Werkstatt. Wer bestellt bezahlt! Zum Gutachteninhalt gehört in der Regel die Angabe des Fahrzeughalters sowie des Auftraggeber, die häufig unterschiedlich sind. Der wahre Eigentümer ist oftmals nicht ersichtlich. Der Sachverständige erhält einen Auftrag, von wem auch immer, und erstellt ein Gutachten über den Schaden des jeweiligen Fahrzeuges. Auftraggeber kann auch der Fahrer des Fahrzeuges sein, der Nachbar des Eigentümers, der Bruder, Schwester, Kind usw.

    Die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse wird erst relevant, wenn man gedenkt, Schadensersatz beim Schädiger geltend zu machen = Aufgabe des Rechtsanwaltes. Die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse zur Aktivlegitimation gehört selbstverständlich zum Pflichtprogramm des beauftragten Rechtsanwaltes. Ohne Klärung der Aktivlegitimation einen Prozess aufzunehmen ist ein eklatanter Fehler. Die Zerlegung rechtlicher Zusammenhänge zur Klärung der Eigentumsverhältnisse, wie z.B. auch Sicherungsübereignung infolge Finanzierung, Leasing usw., gehört wohl kaum zur Erstellung eines Schadensgutachtens?

    Wenn dem so wäre, dann bräuchte man keine Rechtsanwälte mehr und der Sachverständige kann auch den Rest der Schadensregulierung erledigen. Denn wer rechtliche Zusammenhänge kennt und die Aktivlegitimation begriffen hat, bei dem reichts auch für eine standardisierte Forderungsaufstellung.

  13. borsti sagt:

    @Daniel
    „Die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse wird erst relevant, wenn man gedenkt, Schadensersatz beim Schädiger geltend zu machen = Aufgabe des Rechtsanwaltes.“

    Die Argumente erscheinen mir durchaus nachvollziehbar.

    Und meine Erfahrung besagt dass genau hier einige Anwälte es mit dem „Pflichtprogramm“ (Aktivlegitimation vorher prüfen) nicht so recht ernst nehmen, bevor es zu Problemen kommt.

  14. gleich sagt:

    wenn SV gleich Anwalt, dann Anwalt gleich SV, dann auch Schlämmer gleich Merkel und Merkel gleich Schlämmer

    darum wählen wir den Horst und seine Partei, die da steht für:

    eine Gratis-Sonnenbank vom Staat für alle,
    die Abschaffung des Punktesystems in Flensburg,
    Schönheitsoperationen für die deutschen Bürger auf Kosten der Krankenkasse

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Daniel,
    Dein Gedankengang ist im Schadensersatzrecht verfehlt. Festzuhalten ist doch, dass der Unfallgeschädigte mit seinem demolierten Wagen zum Gutachter fährt, um seinen Fahrzeugschaden feststellen und der Höhe nach begutachten zu lassen. Der Gutachter soll die eingetretenen Schäden dokumentarisch festhalten und entsprechende Beweise sichern und gleichzeitig die voraussichtlichen Reparaturkosten angeben bzw. die Wiederherstellungskosten beziffern.
    Dabei hat der Geschädigte doch im Hinterkopf, das die Schäden durch den Schädiger und/oder dessen KFZ-Haftpflichtersicherung getragen werden. Also ist im von vornherein klar, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt und der Gutachter auch entsprechend ein Haftpflichtschadengutachten erstellen soll, das der Geschädigte an den Schädiger bzw. dessen Versicherung senden will, um Schadensersatz zu erlangen. Also weiss auch der SV, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt.

    Im Schadensersatzrecht kann aber nur der Eigentümer den Schadensersatzanspruch stellen, § 823 BGB. Dort heisst es „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper…das Eigentum… eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet…“ Es ist ausdrücklich das Eigentum und nicht etwa Besitz oder Nutzungsrecht oder ähnliches erwähnt. Anspruchsteller des Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung kann daher nur der Eigentümer sein. Der Kfz-Halter muss aber nicht notwendig der Eigentümer sein. Ich behaupte einfach, dass bei 75% der Kraftfahrzeuge nicht der in der Zulassung II genannte Halter Eigentümer des Wagens ist. In vielen Fällen und auch jetzt im Rahmen der Ersetzung des abgewrackten Altfahreuges gegen ein Neufahrzeug ist die finanzierende Bank Sicherungseigentümer oder die Leasingfirma etc. Da der SV aber auch sein Honorar nicht unbedingt von seinem Auftraggeber, sondern von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung erhalten will, kann er sich den dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch auf Ausgleichung der SV-Kosten nur vom Eigentümer an Erfüllungs statt abtreten lassen. Eine Abtretung vom Halter, der nicht Eigentümer ist, ist unwirksam. Also hat auch schon der SV die Pflicht, nach dem Eigentümer zu fragen, bzw. wer den Kfz-Brief bzw. die Zulassung II in Händen hat.
    Häufig scheitern Rechtsstreite daran, dass der SV sein abgetretenes Recht nicht von dem Eigentümer abgetreten erhalten.

    Im Falle, dass Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges die Bank ist, ist eine Ermächtigung derselben zur Beauftragung des SV tunlichst vor dessen Beauftragung einzuholen. Der Kreditvertrag sollte daher genauestens durchgesehen werden, ebenso ein möglicher Leasingvertrag oder ein sonstiger Sicherungsübereignungsvertrag.

    Der Punkt der Aktivlegitimation wird von den Versicherungsanwälten als erstes angesprochen. Häufig wird sogar ins Blaue hinein die Aktivlegitimation bestritten. Dann ist es Sache des Klägers diese nachzuweisen. Die reine Behauptung Eigentümer zu sein reicht dann nicht. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig.

    Ich hoffe, dass ich allen verständlich mitgewteilt habe, wie wichtig schon beim SV die Frage nach dem Eigentümer der beschädigten Sache ist. Wenn der Geschädigte dann später zum Anwalt kommt, kann es dann schon zu spät sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi Wacker

  16. DerHukflüsterer sagt:

    @ Willi Wacker
    Freitag, 11.09.2009 um 16:31

    „Hallo Daniel…………..Da der SV aber auch sein Honorar nicht unbedingt von seinem Auftraggeber, sondern von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung erhalten will, kann er sich den dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch auf Ausgleichung der SV-Kosten nur vom Eigentümer an Erfüllungs statt abtreten lassen.“

    Hallo Willi Wacker,
    warum alles komplizieren?
    Wenn man nicht mit der Versicherung oder dem Schädiger abrechnet, wie ich zum Beispiel, keine Abtretungserklärung annimmt, sondern sich nach den gesetzlichen Richtlinien eines schriftlichen Werkvertrages nur mit dem Auftraggeber auseinandersetzt (wie ich) entgeht all diesen juristischen Fallstricken !
    Wer bestellt zahlt und nicht die Fa. „wir zahlen gar nichts Versicherung“ oder der „Herr Splendabel“ oder die „Bank Pleite u. Co.“, auf welchen abenteuerlichen Umwegen das auch immer versucht wird.
    Bei mir weiss der Kunde/Auftraggeber dass er für das Honorar persönlich haftet, dieses an mich und nur an mich bezahlen muss und deshalb auch einen schriftlichen Werkvertrag zu unterzeichnen hat.
    Funktioniert seit 15 Jahren wunderbar weil, man keinen Gerichtsprozess wegen unerlaubter Rechtsberatung, wegen fehlender Aktivlegitimation verliert und auserdem schon gar nicht verlieren kann weil man evtl. eine falsche Gesellschaft verklagt hat. Auch muss ich mich mit Versicherungen nicht auseinandersetzen, weil sie zu mir in keinem vertraglichen Verhältnis stehen.
    So unkompliziert und risikoarm kann man Dienstleistungen auch abrechnen.

    MfG
    DerHukflüsterer

  17. Willi Wacker sagt:

    Hallo der Hukflüsterer,
    der von Dir eingeschlagene Weg ist der klassische. Insoweit wird genau im vertraglichen Bereich und im Bereich der unerlaubten Handlung abgewickelt.

    Im vertraglichen Bereich geht es um den Vertrag zwischen SV und Kunde. In diesem Vertragsverhältnis gilt Werkvertragsrecht.

    Der Kunde ist in der Regel aber auch der Geschädigte eines Verkehrsunfalles. Insoweit hat der Kunde/Geschädigte aber auch ein Interesse, dass sein Schaden ausgeglichen wird. Er verlangt daher von dem Schädiger Schadensersatz, wobei auch die Ausgleichung seiner werkvertraglichen Verpflichtung, nämlich die Zahlung der SV-Kosten gehört. Die SV-Kosten sind nämlich erforderliche Wiederherstellungskosten oder erforderliche Rechtsverfolgungskosten, die nach BGH von dem Schädiger zu ersetzen sind. Daher hat mancher Kunde/Geschädigter auch ein Interesse daran, dass die SV-Kosten direkt von der Schädigerversicherung getragen werden. In diesem Fall bietet sich dann die Abtretung an Erfüllungs Statt an. Der SV macht dann einen eigenen Anspruch gegen die Schädigerversicherung geltend.

    Es ist letztlich aber jedem freigestellt, wie er zu seinem Honorar kommt. Wenn Du mit Deiner Methode zu recht kommst, und alle Deine Kunden zahlen, ohne dass sie zum Teil das Geld von der Versicherung haben, herzlichen Glückwunsch.
    Noch einen schönen Sonntag
    Willi Wacker

  18. Daniel sagt:

    Natürlich ist es für jeden Rechtsanwalt eine prima Sache, wenn der Kfz-Sachverständige im Vorfeld schon die halbe Arbeit des Rechtsanwaltes erledigt hat.
    Überprüfung der Kausalität des Unfallherganges, Anruf beim Zentralruf zur Ermittlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung/Vers. Nr., Ermittlung der Eigentumsverhältnisse…

    Sind alles aber keine erforderlichen Tätigkeiten zur Erstellung eines Schadensgutachtens.

    Lediglich bei Abtretungserklärungen sollte der Annehmer der Abtretung klären, ob der Unterzeichner zur Abtretung der Forderung berechtigt ist.

    Die Vorlage einer entsprechenden Abtretungserklärung entbindet den Rechtsanwalt jedoch nicht von der Überprüfung der jeweiligen Aktivlegitimation seines Mandanten.

    Deshalb noch einmal:

    …Die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse zur Aktivlegitimation gehört selbstverständlich zum Pflichtprogramm des beauftragten Rechtsanwaltes. Ohne Klärung der Aktivlegitimation einen Prozess aufzunehmen ist ein eklatanter Fehler…

    Prozesse, die aufgrund dieser Nachlässigkeit verloren werden, gehen zu Lasten des Rechtsanwaltes.

  19. borsti sagt:

    @Daniel..“Die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse zur Aktivlegitimation gehört selbstverständlich zum Pflichtprogramm des beauftragten Rechtsanwaltes. Ohne Klärung der Aktivlegitimation einen Prozess aufzunehmen ist ein eklatanter Fehler…

    Prozesse, die aufgrund dieser Nachlässigkeit verloren werden, gehen zu Lasten des Rechtsanwaltes.“
    ——————-
    Das sehe ich genauso, das ist nicht wegzureden.

  20. PeterPan sagt:

    Hallo Daniel
    du fragst,was es den Sachverständigen interessiert,wer der Eigentümer des KFZ ist.
    Beispiel: Oskar Müller schenkt seiner Tochter Jenny zum 18.
    einen VW Polo.
    Weil Jenny mit einer Versicherungsprämie von 125% anfangen würde,wird der PKW auf die Mutter Isolde,die Grundschullehrerin ist,zugelassen;Isolde nimmt auch die Versicherung.
    Nach einem unverschuldeten Unfall bringt Vater Oskar den Wagen in die Werkstatt,erteilt den Reparaturauftrag und bittet ein Gutachten erstellen zu lassen.
    Der KFZ-Meister ruft den SV Daniel.
    Wer ist Auftraggeber des Gutachtens?—–
    SELBSTVERSZÄNDLICH die Jenny!!!!!!!!!!,die aktuell im Krankenhaus wegen ihrer Unfallverletzungen behandelt wird.
    Wenn der SV Daniel sich jetzt keine Gedanken macht,für wen er eigentlich tätig wird,dann bekommt der Rechtsanwalt von Jenny ein für die Isolde erstelltes Gutachten und eine,auf die Isolde ausgestellte Honorarrechnung.
    Mit Beidem kann er nichts anfangen;wie soll der RA der gegnerischen Versicherung vermitteln,dass der Jenny Gutachterkosten erstatten werden sollen,die der Isolde berechnet wurden?
    Welche Abtretung legt der SV Daniel wohl der gegnerischen Versicherung vor?-diejenige vielleicht,die Vater Oskar in der Werkstatt zusammen mit dem Reparaturauftrag unterschrieben hat?
    Gutachten,die für Irgendwen,nur nicht für den Inhaber der Schadensersatzansprüche erstellt werden,sind unbrauchbar!
    M.f.G.Peter

  21. Daniel sagt:

    „Gutachten,die für Irgendwen,nur nicht für den Inhaber der Schadensersatzansprüche erstellt werden,sind unbrauchbar!“

    Wohl kaum!

    …Lediglich bei Abtretungserklärungen sollte der Annehmer der Abtretung klären, ob der Unterzeichner zur Abtretung der Forderung berechtigt ist…

    + die Rechnung natürlich auf den Inhaber der Forderung ausstellen…

    …Die Vorlage einer entsprechenden Abtretungserklärung entbindet den Rechtsanwalt jedoch nicht von der Überprüfung der jeweiligen Aktivlegitimation seines Mandanten…

    …Prozesse, die aufgrund dieser Nachlässigkeit verloren werden, gehen zu Lasten des Rechtsanwaltes…

  22. Willi Wacker sagt:

    Daniel @ 14.09.2009 09:57

    Hallo Daniel,
    soweit Du angibst, dass die Rechnung auf den Inhaber der Forderung ausgestellt wird, mußt Du als SV bereits prüfen, wer Inhaber der Forderung ist. Dies ist nach § 823 BGB eindeutig der Eigentümer der beschädigten Sache. Mit einer Rechnung an den Auftraggeber des SV kann der Geschädigte ( sprich: Eigentümer der beschädigten Sache ) nichts anfangen. Für den Eigentümer ist die auf den Halter (sprich: Auftraggeber des SV ) ausgestellte Honorarrechnung unbrauchbar.
    Peter Pan hat mit seinem Kommentar recht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  23. Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    „Peter Pan hat mit seinem Kommentar recht.“

    Allerdings ist Auftraggeber des Gutachtens Papa Oskar …

  24. PeterPan sagt:

    Hallo Kollege
    aber NEIN!
    Oskar erteilt den Auftrag nicht für sich,sondern für seine Tochter!
    Was will der Oskar denn mit einem Gutachten?…hinter´n Spiegel hängen?
    M.f.G.Peter

  25. Schepers sagt:

    § 164 II BGB

    Was Papa Oskar mit dem Gutachten will, spielt keine Rolle. Wenn er es in Auftrag gibt, ist er Auftraggeber.

    Es sei denn, Papa Oskar erklärt gegenüber dem KFZ-Meister, er handelt für seine Tochter (und der KFZ-Meister teilt dies dem Gutachter auch mit…)

  26. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    man muss doch Sinn und Zweck der Auftragserteilung sehen. Papa Oskar will doch das Gutachten zwecks Unfallschadensregulierung in Auftrag geben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer Geschädigter ist, und dies ist eindeutig seine Tochter Jenny. Also erstellt der SV das Gutachten für Jenny, nicht für Oskar. Diese Überlegung drängt sich dem SV auch schon deshalb auf, weil der Anruf aus der Werkstatt erfolgte. Er erstellt ja auch nicht das Gutachten für die Werkstatt.
    Im übrigen zeigt auch das neu eingestellte Urteil des AG Wolfsburg, wie wichtig die Frage der Aktivlegitimation ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  27. Willi Wacker sagt:

    Hallo Daniel,
    mit meinen Ausführungen soll der Versicherung kein Einfallstor geöffnet werden, sondern ich will nur auf bereits bestehende offene Knackpunkte hinweisen. Die Frage der Aktivlegitimation beschäftigt die Versicherungen nicht erst seit meinem Kommentar, sondern bereits seit Jahren bestreitet die Versicherungswirtschaft teilweise erfolgreich dieselbe. So, mehr schreibe ich zu dem Thema jetzt nicht mehr.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  28. Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Was Papa Oscar will, ist egal, wenn er es nicht sagt (oder sonst zu Tage tritt).

    Ihre Überlegungen drängen sich dem SV gerade NICHT auf. Denn er kennt weder Jenny noch Papa Oscar. Er kennt lediglich den Kfz-Meister und sieht in den Papieren Mama Isolde eingetragen.

    Es ist eben nicht alles selbstverständlich, nur weil es dem Geschädigten genehm ist. Oder dem Sachverständigen. Ich denke, die meisten kennen den Unterschied zwischen Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer nicht. Ganz zu schweigen von Besitzer, Fahrer, Leasingnehmer, Leasinggeber etc. …

    Verkehrsrecht ist eine komplizierte Materie, auch wenn es auf den ersten Blick anders scheint.

  29. borsti sagt:

    Dass hier das Problem der Aktivlegitimation so „ordentlich“ heraus gearbeitet wurde, das find ich gut.

    Aber eigentlich wird hier auch ein bißchen aneinander vorbei geredet, oder?

  30. Daniel sagt:

    @Schepers

    Sehr gut erkannt. Die Praxis des Tagesgeschäftes steht auch hier theoretischen Betrachtungen entgegen. Die Ermittlung des tatsächlichen Eigentümers ist eine rechtliche Angelegenheit und gehört aufgrund diverser Komplexität zu den Aufgaben der Rechtsgelehrten. Aufgrund einer möglichen Forderungsabtretung versucht der Sachverständige mit seinen beschränkt juristischen Möglichkeiten ggf. den jeweiligen Eigentümer zu ermitteln. Im Nachgang darf die qualifizierte juristische Prüfung jedoch nicht vernachlässigt werden.

    Genau borsti, so isses

    Das Kernthema, an dem hier vorbei geredet wird, war doch so oder so ähnlich:

    Wer ist verantwortlich, wenn der Anwalt mangels Überprüfung der Aktivlegitimation im Prozess eine satte Bauchlandung hinlegt?

    Der liebe Rechts-Anwalt, oder der pöse Kfz-Sachverständige?

  31. Peter Pan sagt:

    Hi Willi
    ich wähnte mich hier schon beinahe im falschen Film.
    Der Kollege Schepers hat zwar mit §164 II nicht Unrecht.
    Wahrscheinlich hat er auch einen Textbaustein mit dem er der Versicherung erklärt,weshalb Sie Gutachterkosten an die Jenny erstatten sollte,wenn die Rechnung und das Gutachten auf den Oskar ausgestellt sind.
    Solange es Gutachter gibt,die die eigenen Fehler auf die Anwälte schieben,anstatt etwas zu ändern,solange wird die Rüge fehlender Aktivlegitimation ein gefundenes Fressen für jeden Versicherungsanwalt sein,und das völlig zu Recht!
    Ich sehe hier mit Sorge nur den Versuch mancher Blogger, am alten Trott festzuhalten.
    Und wenn die Jenny keine Erstattung auf die Gutachterkosten erhält,weil die Honorarrechnung auf den Oskar ausgestellt wurde,dann zahlt den Sachverständigen keiner und der SV muss dann seinen Auftraggeber-gem.§164 II BGB den Oskar-auf das Gutachterhonorar verklagen.
    Wetten,dass dieser SV niemehr einen Auftrag von der Werkstatt,oder vom Oskar oder von allen,die der Oskar sonstnoch kennt,erhalten wird?
    M.f.G.Peter

  32. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Herr Schepers,
    ich glaube, Sie geben für die Zunft der Sachverständigen ein Armutszeugnis ab, wenn Sie sagen, diese würden den Unterschied zwischen Eigentümer, Halter, Besitzer und Versicherungsnehmer sowie Fahrer, Leasingnehmer, Leasinggeber etc. nicht kennen. Na dann gute Nacht.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  33. Schepers sagt:

    @ Peter Pan

    „Der Kollege Schepers hat zwar mit §164 II nicht Unrecht.
    Wahrscheinlich hat er auch einen Textbaustein mit dem er der Versicherung erklärt,weshalb Sie Gutachterkosten an die Jenny erstatten sollte,wenn die Rechnung und das Gutachten auf den Oskar ausgestellt sind.“

    Einen Textbaustein habe ich nicht. Ich spreche mit dem Gutachter. Der Gutachter schickt mir das Gutachten zu, nicht der Versicherung, so daß ich immer noch einen Blick draufwerfe. Notfalls wird es geändert.

    Wenn es dann doch mal problematisch werden sollte mit der Aktivlegitimation, einfach eine „vorsorglich erteilte“ Abtretung des Auftraggebers an den Kläger vorlegen, das dürfte reichen.

    Weitere Lösungsmöglichkeiten:

    Wenn der Gutachten-Auftraggeber als Vertreter des Geschädigten (= im Namen des Geschädigten) handelt, ist der Geschädigte selber Gutachten-Auftraggeber.

    Wenn der Gutachten-Auftraggeber nicht als Vertreter des Geschädigten handelt (also in eigenem Namen), handelt er meist im Auftrag des Geschädigten. Der Gutachten-Auftraggeber wird Vertragspartner des Gutachters, muß deshalb das Gutachten auch bezahlen. Er kann sich diese Kosten aber beim Geschädigten nach § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen) wiederholen. Und die Verpflichtung, diesen Aufwendungsersatz an den Beauftragten zu erstatten, kann der Geschädigte als Schadenposition gegenüber dem Schädiger geltend machen.

    Bleibt dann noch die Variante, daß der Geschädigte keinen Auftrag erteilt, z.B. weil er – wie die Tochter Jenny im Beispielfall – im Krankenhaus liegt. Dann wird der Gutachten-Auftraggeber wohl als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln (§§ 677 ff. BGB). Dann steht ihm – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB zu. Und dies kann der Geschädigte wieder als Schadenposition beim Schädiger geltend machen.

    Das BGB bietet genug Möglichkeiten, dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen. Wenn das in einem Prozeß daneben geht, ist das ein Fehler des Rechtsanwalts (selbst wenn der Gutachter vorher auch einen Fehler gemacht haben sollte).

  34. Daniel sagt:

    Danke für die schlüssigen Ausführungen. Dass da sonst keiner drauf gekommen ist?

  35. borsti sagt:

    — Amen —

  36. Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Nur mal so am Rande:

    Auch der Besitzer kann Schadensersatzansprüche geltend machen. Besitz ist ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB.

    Ach ja, und bei der Frage, wer Eigentümer ist, könnte § 1006 BGB helfen.

  37. SV sagt:

    So einfach ist das, wenn der Anwalt nicht auf die Frage: Was Pflaumenkuchen ist? reinfällt. Die Antwort lautet nämlich nicht: das ist Kuchen mit Pflaumen darauf, sondern – ich esse lieber Kirschkuchen.

    Herr Schepers hat dies sehr wohl erkannt.

    Danke für Ihre Ausführungen.

    SV

  38. Andreas sagt:

    Gott sei Dank muss ich kein Anwalt sein. 🙂 Das wäre mir schon zu kompliziert. Ich bin da eher für: es funktioniert oder es funktioniert nicht. 🙂

    Grüße

    Andreas

  39. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    § 1006 BGB ist lediglich eine Eigentumsvermutung. Wenn die Gegenseite das Eigentum ernsthaft bestreitet, obliegt es dem Kläger sein Eigentum zu beweisen. Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden. Nach AG Bochum hilft daher § 1006 BGB – m.E. zutreffend – nicht weiter. Nach der Rechtsprechung und Lit. handelt es sich bei § 1006 BGB um eine Beweislastumkehrregelung. Für den Eigenbesitzer wird zunächst die Eigentümerstellung vermutet. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei, nicht damit bewiesen. Dass der Kläger Eigentümer ist, dafür ist er darlegungs- und beweispflichtig.
    Mit koll. Grüssen

  40. Jurastudentin sagt:

    Hallo Herr Schepers,
    Ihr Hinweis auf das Besitzrecht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB geht fehl, da der Unfallgeschädigte Fahrezeugeigentümer nicht Schadensersatzansprüche aus seinem Besitzrecht geltend macht, da er berechtigter Fahrer des KFZ war, das unverschuldet in den Unfall geriet, sondern der Eigentümer wegen der Beschädigung der Sache. Insoweit ist Ihr Hinweis völlig neben der Sache.

    Auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hilft nicht weiter. § 1006 BGB ist eine gesetzliche Eigentumsvermutung aus Mobiliarbesitz. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer sei. Das ist aber nur eine gesetzliche Vermutung, die auch widerlegt werden kann. § 1006 Abs. 2 BGB erleichtert den Beweis des anspruchsbegründenden Eigentums (vgl. Münchner Komm. BGB § 1006 Rdnr 1). Im Falle des Bestreitens muss der Kläger allerdings sein Eigentum beweisen.
    MfG
    Jurastudentin

  41. Andreas Mautes sagt:

    Hallo Daniel,

    das was Du da schreibst, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen.
    Meine Gutachten erstelle ich immer für den Anspruchsinhaber. Andernfalls gibt es nur Probleme und man muss rechtliche Glimmzüge veranstalten (siehe die Ausführungen von Herrn Schepers).
    Wer sein Gutachten nicht für den Anspruchsinhaber erstellt, ist entweder zu doof oder zu faul oder beides.

    Grüße Andreas Mautes

  42. Schepers sagt:

    @ Willi Wacker
    @ Jurastudentin

    § 1006 BGB = Beweislastumkehr, also nicht der Besitzer muß beweisen, daß er Eigentümer ist, sondern der andere (= die Versicherung) muß beweisen, daß der Besitzer nicht Eigentümer ist.
    Hintergrund für diese Regelung ist, daß der Besitzer wie der Eigentümer aussieht (Rechtsschein; und schon versteht man § 932 BGB…)

    @ Jurastudentin
    Mein Hinweis auf Besitz als sonstiges Recht bezog sich darauf, daß oben jemand geschrieben hat, der Besitzer könne keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Das ist schlichtweg falsch. Und für die Unfallregulierung relevant, insbesondere bei Leasingverträgen. Da ist der Leasinggeber Eigentümer und der Leasingnehmer lediglich Besitzer. Gleichwohl kann der Leasingnehmer Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung geltend machen.
    „Insoweit“ trifft mein Hinweis die Sache voll 🙂

  43. DerHukflüsterer sagt:

    @Andreas Mautes

    „Andernfalls gibt es nur Probleme und man muss rechtliche Glimmzüge veranstalten (siehe die Ausführungen von Herrn Schepers).

    Hallo Herr Mautes,
    Sie meinen also man muss rechtlich an einer glimmenden Zigarette oder Zigarre Züge machen.

    @“Wer sein Gutachten nicht für den Anspruchsinhaber erstellt, ist entweder zu doof oder zu faul oder beides.“

    Hallo,
    oder schlauer als ein Herr Mautes u.viele andere, welche sich nicht mit einem schriftlichen Werkvertrag an den Auftraggeber halten.

  44. Jurastudentin sagt:

    Hallo Leute,
    man sollte die Diskussion doch abschliessen. Ich halte rechtliche Klimmzüge ( wohl nicht Glimmzüge – offensichtlicher Schreibfehler ), wie von Herrn Schepers ausgeführt für fragwürdig. Warum soll ich im nachhinein rechtliche Klimmzüge machen, wenn ich im Vorfeld durch saubere Recherche mir damit Arbeit ( sprich: Klimmzüge ) ersparen kann.
    Sicherlich kann sich der SV immer an den Auftraggeber halten. Der kommt aber gerade deshalb zum SV, um ein Schadensgutachten für die Versicherung zu erhalten, also will er auch, dass die Versicherung sein Gutachten bezahlt. Das bezahlt die aber nur, wenn das Gutachten für den Geschädigten, also den Eigentümer der beschädigten Sache, erstellt ist. Mit dem Gutachten eines x-beliebigen Auftraggeber kann die Versicherung nichts anfangen. Gerade der Schaden des Geschädigten muss in dem Gutachten beschrieben und dargestellt sein.
    In diesem Zusammenhang verweise ich auf den Fortsetzungsaufsatz von Wortmann in DS 2009, 253 ff. Sehr lesenswert. Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung.
    Ich werde mich an der Diskussion jetzt nicht mehr beteiligen.
    MfG
    Jurastudentin

  45. Daniel sagt:

    …Warum soll ich im nachhinein rechtliche Klimmzüge machen, wenn ich im Vorfeld durch saubere Recherche mir damit Arbeit ( sprich: Klimmzüge ) ersparen kann…

    Soll wohl heißen:

    …Warum soll der Anwalt rechtliche Klimmzüge machen, wenn der Sachverständige im Vorfeld sämtliche Recherchetätigkeiten übernimmt und dem Anwalt diesen aufwendigen Teil erspart…

    Der Anwalt deligiert diese, seine Aufgabe an den Sachverständigen und verdient mit einem netten Textbaustein-Forderungsschreiben mal schnell die Anwaltsgebühren? Und wenn nicht, geht man halt ohne Prüfung der Aktivlegitimation in den Prozess? Und wenn das schief geht, ist man überrascht und schiebt die Verantwortung mal eben zum Gutachter?

    Gutachter schreibt Gutachten und Anwalt kümmert sich ums Recht. So wird es doch stets von der Anwaltschaft postuliert?

  46. F.Hiltscher sagt:

    Hallo User,
    vieleicht wird einmal darüber nachgedacht, dass es dem SV völlig egal ist für wen das GA erstellt wird.
    Wenn der Verwendungszweck zur Bearbeitung wichtig ist und dann bekannt ist, zählt für den SV allein das Werksvertragsrecht gegenüber seinem Auftraggeber.
    Ob der Auftraggeber,der Nutznießer des zu erstellenden GA ein Geld von xy fordern kann, ist nicht Sache des Gutachters.
    Es gibt so viele verschiedenste Ga zu erstellen wo keine Versicherung zahlungspflichtig ist, dass man wirklich am besten mit den Werkverträgen fährt.
    „Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch“!
    MfG

  47. borsti sagt:

    So — gut iss jetzt – es reicht! Oder wollt ihr wirklich alle SB in diesem Land aufscheuchen?

  48. Hunter sagt:

    Wenigstens einer mit dem nötigen Weitblick !

  49. Willi Wacker sagt:

    Hallo alle miteinander,
    nachdem Daniel und Hukflüsterer in meinen Augen abenteuerliche Rechtsansichten von sich gegeben haben, möchte ich mich an der weiteren Diskussion nicht mehr beteiligen.
    Ihr solltet doch überlegen, dass mit derart unsachhlichen Diskussionen das Niveau des Captain-HUK-Blogs nicht unerheblich sinkt. Man sollte sich auf die eigentliche Aufgabe dieses Blogs besinnen. Informationen für Geschädigte und Verbraucher im Kampf gegen übermächtige Versicherungen u.a. zu geben.

  50. Friedhelm S. sagt:

    Hallo User,
    bei der ganzen überflüssigen Diskussion ist übersehen worden, dass Jurastudentin auf einen lesenswerten Aufsatz mit dem Titel: „Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung“ hingewiesen hatte. Offensichtlich liegt die neueste Ausgabe der Zeitschrift Der Sachverständige schon im juristischen Seminar aus. Ich selbst habe vorige Woche das Heft 9 erhalten. Ich kann nur bestätigen, dass der Aufsatz lesenswert ist. Ich weiss natürlich nicht, wie das mit einer Veröffentlichung hier ist. Ansonsten sollten die Verantwortlichen evtl bei dem Verlag nachfragen, ob eine Veröffentlichung hier möglich ist. Der Autor hat im übrigen in den Fussnoten auch Reklame für captain-huk. gemacht. Viermal sind neben den üblichen Zitatstellen auch http://www.captain-huk.de angeführt. Eine bessere Werbung für diesen Blog gibt es doch nicht, oder?
    Grüße Friedhelm S.

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