Nachdem die HUK Coburg mit einer für sie günstigen Positivliste operiert, muß ihr hier wieder ein gegen sie ergangenes Sachverständigenhonorarurteil angegeben werden. Das AG Königs Wusterhausen (Brandenburg) hat mit Urteil vom 12.08.2009 – 4 C 153/09 – die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG veruteilt, restliches nicht reguliertes Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht zu zahlen. Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß BGB seit dem 25.02.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet,
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 113,28 € aus §§ 7,17 Abs. 1 S. 2 StVG i. V. m. §§ 115 VVG sowie 249 und 398 BGB.
Der Kläger ist für die Geltendmachung des Anspruchs durch die am 14.01.2009 erfolgte Sicherungsabtretung aktivlegitimiert.
Die Haftung der Beklagten mit einer Quote von 100 % bezüglich des der Begutachtung zugrunde liegenden Verkehrsunfalls ist unstreitig.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger einen Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrages. Der Schädiger hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen VI ZR 67/06 zitiert nach Juris.de).
Maßgeblich ist, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a. a. O.).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der mit der Klage noch geltend gemachte offene Honoraranspruch des Klägers zu erstatten.
Insoweit ist es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Praxis, dass Sachverständige ihr Honorar nach einer Gebührentabelle abrechnen, welche sich an der Höhe des Schadensbetrages orientiert. Eine derartige Preisgestaltung ist auch nach der Rechtsprechung im Rahmen des § 632 BGB nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Aktenzeichen X ZR 122/05, zitiert nach Juris.de.).
Insoweit konnte der Geschädigte davon ausgehen, dass es sich bei der Einbeziehung der Honorartabelle des Klägers um eine zulässige und angemessene Preisgestaltung handelt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Geschädigten die Auseinandersetzung der Beklagten mit dem BVSK über die Frage der Angemessenheit des Kfz-Sachverständigenhonorars bekannt war, ebenso wenig, dass ihm die Tabelle, die auf der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 basierte, bekannt und zugänglich war. Der Geschädigte hat sich somit entsprechend der Bestimmung des § 249 BGB verhalten, wenn er einen zertifizierten Sachverständigen beauftragt hat, der die Grundlagen seiner Honorierung offen gelegt und in den Vertrag einbezogen hat, wobei es keinerlei Anhaltspunkte für den Geschädigten dafür gegeben hat, dass diese Honorierung in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht. insbesondere ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit des von der Beklagten zu ersetzenden Geldbetrages unerheblich, ob der Kläger als Sachverständiger an die im Ergebnis der Honorarbefragung erstellte Tabelle gebunden ist. Auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2009 hat der Kläger unter Überreichung der für den Fall zutreffenden Honorartabelle das von ihm errechnete Grundhonorar schlüssig dargetan. Die anderen Bestandteile seiner Honorarabrechnung ergeben sich ebenfalls aus der der Vergütung zugrunde gelegten Honorartabelle. Aus oben genannten Gründen verbietet sich auch eine Preiskontrolle der in die Rechnung einbezogenen pauschalen Fahrtkosten,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
So die Amtsrichterin des AG Königs Wusterhausen.
Willi Wacker Mittwoch, 16.09.2009 um 15:46 Hallo alle miteinander,
nachdem Daniel und Hukflüsterer in meinen Augen abenteuerliche Rechtsansichten von sich gegeben haben, möchte ich mich an der weiteren Diskussion nicht mehr beteiligen.
…
Man sollte sich auf die eigentliche Aufgabe dieses Blogs besinnen. Informationen für Geschädigte und Verbraucher im Kampf gegen übermächtige Versicherungen u.a. zu geben.
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Hallo, Willi Wacker,
Ihren Unmut kann ich gut verstehen. Eine Diskussion solcher Art ist nun wirklich nicht geeignet, das Forum für Unfallopfer interessant zu machen bzw. zu halten.
Themen, die insbesondere den kleinen Mann auf der Straße als Unfallopfer interessieren, gehören hier in den Vordergrund gestellt und zwar aktuell, kurz und verständlich. Der braucht auch keine hundert Mietwagenurteile oder hundert Honorarurteile, sondern handfeste Informationen.
Wir haben eine oder mehrere Zielgruppen und die gilt es optimal ins Bild zu setzen.
Selbstverständlich sind herausragende Passagen in den Entscheidungsgründen von Urteilen nach wie vor von großem Interesse, nicht aber die dauernde Wiederholung längst bekannter Passagen. Es würde doch genügen, wenn man festhalten würde: So auch Urteil des AG xy vom … zur Gesch.-Nr. yz.
Verzetteln wir uns in Diskussionen, wie von Willi Wacker angesprochen , könnte man den Eindruck gewinnen, dass die Diskussionsteilnehmer viel lieber Maumau spielen möchten. Wollt Ihr das wirklich ?
Mit freundlichen Grüßen
K l a u s
Hi,Willi Wacker,
wir sollten hier nicht nach dem Motto verfahren: „Da weiß ich auch noch was“, sondern aktuelle Situationen aus der Regulierungspraxis aufbereiten und interessant anbieten und zwar einfach und für jedermann verständlich, denn wir wollen doch gerade die Unfallopfer erreichen, die wissen sollten, was sie erwarten kann, wenn sie sich voreilig mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung setzen und wie man dem entgegenwirken kann. Also Praxisbeispiele und die immer wieder.
Auch die Aufklärung über den Trugschluß, dass einem ja nicht viel passieren könne, weil die Polizei den Unfall aufgenommen habe und der Unfallgegner verwarnt worden sei und überdies seine Schuld zugeggeben habe, ist eine der ersten Fußangeln schon am Unfallort.
In diese Kerbe wird auch versicherungsseitig gehauen mit der Feststellung, dass die Schuldfrage ja klar sei und das Unfallopfer deshalb weder einen Rechtsanwalt noch einen Sachverständigen brauche.
Die Einholung eines Kostenvoranschlages und den Anruf bei der gegnerischen Versicherung empfielt sogar die Polizei und genau das begrüßen auch die Versicherungen. Eine Fehlberatung der Unfallopfer, wie sie kaum schlimmer sein kann.
Es geht weniger um die Schuldfrage bei klarer Rechtslage, sondern vielmehr um die Durchsetzung aller berechtigten Schadenersatzansprüche und hier wird gepokert, bis die Reifen qualmen.
Es hat mal ein Informationsblatt eines Sachverständigenbüros gegeben, da sah man längs einer angedeuteten Straße eine Allee in den Bäumen die zerzausten Versicherungsgeier lauernd sitzen und auf Beute warten. Sofort nach einem Crash waren sie bereit, sich auf das ahnungslose Unfallopfer zu stürzen, mit gewaltigen Flügelschlägen zu umringen und einzuschüchtern.
Aber über einem Unfallwagen auf der Straße beugte sich eine Person mit Lupe und inspizierte den Schaden. Das war ein versicherungsunabhängiger Kfz-Sachverständiger und man sah förmlich die enttäuschten Geiergesichter, weil sie nicht zum Zuge gekommen waren. Sie berieten deshalb, was zu tun sei und versuchten dann, den Mann mit der Lupe zu attackieren, aber der kannte das Gekrächze schon aus langer Erfahrung und konnte sich erfolgreich wehren. Vielleicht erzähle ich diese Geschichte auch noch mal zu Ende.
einen schönen Abend noch
Ludmilla
Hallo Ludmilla,
wenn Du so gute Tipps hast, dann beteilige Dich doch, werde Autor und unterstütze Willi Wacker, den Du persönlich ansprichst, und die anderen, die sich jeden Tag für die gute Sache arrangieren.
Grüsse Balduin
Hallo Klaus,
nur Passagen eines Urteils hier einzustellen halte ich nicht unbedingt für klug. Erstens macht es viel Arbeit, das Urteil auszugsweise einzustellen, da das Urteil mit den einzustellenden Passagen dann abdiktiert und abgetippt werden muss, zum Zweiten soll mit dem Volltext, ähnlich den Fachzeitschriften, eine anerkannte Urteilssammmlung mit Zitierweise erreicht werden. In dem neuen Aufsatz „Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung“, abgedruckt in DS 2009, Heft 9, ist bereits 4-mal als Zitatstelle http://www.captain-huk.de angegeben. Ist doch schon ein großer Erfolg für diesen Blog, oder? Wenn vielleicht später auch Gerichte in ihren Entscheidungen auf die Urteile im http://www.captain-huk.de verweisen, ist schon ein gewaltiger Schritt nach vorne getan. Der eine Autor gibt den Volltext ein, der andere nur die bestimmenden Sätze der Entscheidung. Lassen wir es doch so, wie es ist. Mal sind mehr Mietwagenentscheidungen, mal mehr Urteile wegen fiktiver Schadensabrechnung, mal mehr Honorarurteile etc., die anfallen und hier veröffentlicht werden sollen. Allein bei mir liegt noch ein Berg an Urteilen über SV-Honorare, fiktive Abrechnung, Stundenverrechnungssätzen, Verbringungskosten usw. Mein E-mail-Briefkasten erhält auch fast jeden Tag Urteilspost.
Wenn dem einen oder anderen Leser das eine oder andere Urteil langweilig erscheint, kann er ja weiterlesen. Interessante Themen werden bei CH immer geboten.
Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Abend
Dein Willi Wacker
Balduin Mittwoch, 16.09.2009 um 21:02
Hallo Ludmilla,
wenn Du so gute Tipps hast, dann beteilige Dich doch, werde Autor und unterstütze Willi Wacker, den Du persönlich ansprichst, und die anderen, die sich jeden Tag für die gute Sache arrangieren.
Hi, Balduin, danke für den Vorschlag. Werde mich gern bei Willi Wacker melden und auch bei den anderen, die sich jeden Tag für die gute Sache arrangieren. Wenn ich Mißverständnisse ausgelöst habe, tut mir das sehr leid.
Trotzdem vielen Dank für den heißen Tipp.
Herzlichst
Ludmilla
Hallo Ludmilla,
die Internetplattform Captain-Huk hat die Absicht sich noch weiter auszubreiten wie dies jetzt schon der Fall ist. Sobald dies erreicht ist, sollten dann, weil noch größere Leserschaft, die unterschwelligen Töne in Kommentaren unterbleiben. Der Kommentator bzw. unser Chefredakteur, der alles gut im Griff hat, wird dann Einzelheiten darlegen. Diese Ausbreitung macht aber nur dann Sinn, wenn auch in Kommentaren Disziplin geübt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker