In dem Zivil-Rechtsstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. durch den Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg hat das Amtsgericht Regensburg durch die Richterin a.AG der 6. Zivilabteilung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2009 folgendes ENDURTEIL zu dem Aktenzeichen 6 C 1402/09 erlassen:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,36 EHR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2009 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
TATBESTAND :
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. I, 511 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.
I.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 154,36 EUR zu.
Am 05.03.2009 gegen ca. 16.00 Uhr kam es zu einem Verkehrsunfall in Regensburg in der Alfons-Auer-Straße, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Kfz, amtl. Kennzeichen R-PH … beteiligt war. Er fuhr aus einer Parklücke heraus in den fließenden Verkehr ein, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten und stieß dabei in die Seite des Fahrzeugs des Geschädigten, der sich im fließenden Verkehr befand.
Unstrittig hat der Geschädigte den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich des verunfallten PKW’s beauftragt. Das Gutachten wurde erstellt. Der Geschädigte hat seine Ansprüche aus dem Unfall zur Sicherung der Gutachtenvergütung an den Kläger abgetreten.
An der grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten für den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden besteht kein Streit.
Die geltendgemachten Sachverständigenkosten sind nach der zwischen dem Geschädigten und dem Kläger getroffenen Honorarvereinbarung vom 06.02.2009 zu beurteilen. In Folge der getroffenen Honorarvereinbarung kommt es darauf an, ob der Geschädigte als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Position einen Vertrag mit einer dementsprechenden Honorarvereinbarung abschließen durfte. Dem Geschädigten sind grundsätzlich die Auslagen zu erstatten, der er als vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich, erachten dürfte. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß der Geschädigte die üblichen Modalitäten der Vergütung eines Gutachters nicht kennt. Darüberhinaus darf sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen darauf verlassen, daß der Sachverständige sich auskennt und die vorgeschlagene Vereinbarung in Ordnung geht.
Demgemäß kann der Kläger von der Beklagten das verlangen, was sich im Rahmen dieser Honorarvereinbarung hält, bzw. was im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages erforderlich war, da der Geschädigte dem Kläger nur diesen Betrag schuldet und sein Schaden daher auch nur in dieser Höhe besteht.
Nicht zu beanstanden ist, dass als Grundhonorar für die Gutachtenserstellung unter Berücksichtigung der internen Mischkalkulation in Abhängigkeit zur Schadenshöhe gem. dem beigefügten Preisblatt Anlage 2 ein Betrag in Höhe von 415,00 EUR in Ansatz gebracht wurde. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Preisblattes, daß es sich insoweit nur um das voraussichtliche Grundhonorar handelt. Zum anderen handelt es sich bei der aufgezeichneten Kurve nicht um eine millimetergetreue Abbildung, so dass sich das Grundhonorar nicht auf den Cent genau aus dieser Kurve entnehmen läßt. Nach dieser “ Skizze “ kann für den vom Gutachter in Ansatz gebrachten Nettoschaden in Höhe von 3.569,93 EUR ein Grundhonorar von 415,00 EUR in Ansatz gebracht werden.
Nach der Honorarvereinbarung ist es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger in seinem Gutachten eine Fahrzeit nach Minuten abrechnet. Auch erscheint das Ansetzen von 1,00 EUR pro Minute als angemessen ( § 287 ZPO ).
Es erscheint auch angemessen, wenn für digital Fotos pro Foto ein Betrag in Höhe von 2,50 EUR angesetzt wird ( § 287 ZPO ).
Das Gutachten umfasst 15 Seiten. Insoweit kann der Gutachter auch Schreibkosten für 15 Seiten berechnen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um tatsächlich im Büro des Sachverständigen getippte Seiten oder um einen Computer-Ausdruck handelt. Gleiches gilt für die Kopiekosten. Die in Ansatz gebrachten Kosten pro Kopie in Höhe von 0,50 EUR bzw. 15 Cent sind von der Honorarvereinbarung abgedeckt.
Aus der Honorarvereinbarung ergibt sich, daß von dem unter Büromaterial angesetzten Betrag in Höhe von 5,80 EUR nur ein Betrag von 2,00 EUR der Honoararvereinbarung entspricht. In der Honorarvereinbarung ist für Büromaterial ein Pauschalbetrag in Höhe von 2,00 EUR angegeben ( Versandtaschen, Klarsichthüllen, Bindematerial usw. ) .
Die Position Fremdleistung Datenbank, Kosten für Porto und Telefon in Höhe von 6,45 EUR sind nicht zu beanstanden. Diese Positionen ergeben sich eindeutig aus der Honorarvereinbarung.
Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, daß das Gericht nicht zu überprüfen hat, ob diese einzelnen Nebenkosten höher sind als üblich, sondern nur ob sie in der Vergütungsvereinbarung so aufgeführt sind und ob der Geschädigte diese Vergütung für erforderlich erachten durfte.
Der Verzug ergibt sich aus §§ 285, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.
Hi Willi,
jetzt will ich mich auch mal wieder melden. Bei so viel Urteilen gegen die HUK-Coburg, die in letzter Zeit von dir eingestellt wurden, muss es doch in Coburg klingeln. Die Vorstände müssen doch rote Ohren kriegen bei so viel Klingeln. Wann werden die mal wach? Es kann doch nicht sein, dass man so intensiv die Rechte der Geschädigten missachtet. Mach weiter so nach dem Motto: Der Krug geht solange zum Brunnen bis er bricht.
Weiterhin viel Erfolg.
Friedhelm S.