Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 20.06.2008 (29 C 446/08) die HUK 24 AG verurteilt, den Kläger von restlichen Sachverständigenkosten des SV-Büros R. in Höhe von 360,40 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger die Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten. Die vollständige Haftung der Beklagten für die dem Kläger in Folge des Verkehrsunfalls vom 23.11.2007 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 249 Rnr 40). Erstattungsfähig sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadenbeseitigung ansehen darf (vgl. BGH Urteil vom 01.2007 -VI ZR 67/O6).
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger mit dem Sachverständigenbüro R. einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat. In diesem Vertrag wurden wirksam allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, die u. a. die Berechnungsweise für die Höhe der Honorare des Sachverständigen enthalten. Nach § 4, 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich, dass die Grundvergütung des Sachverständigen sich nach der Schadenshöhe orientiert. Dies ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung auch zulässig (BGH NJW 2006, 2472; LG Saarbrücken Urteil vom 25.09.2003 -2 S 219/02-; Saarländisches OLG, Urteil vom 22.07.2003 -3 O 438/02-).
Ob die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebende Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors, so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich sei, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich weiter, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat zu einer anderen Einschätzung zu kommen.
Die Rechnung des Sachverständigen R. vom 11.12.2007 ist nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Beklagte zur Freistellung kostenpflichtig zu verurteilen.
So das Urteil der 29. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarlouis.
Hallo Willi Wacker,
und schon wieder haben Sie ein für den Geschädigten positives Honorarurteil, dieses Mal aus dem Saarland, eingestellt. Der Richter hat allerdings die BVSK-Honorarbefragung als Meßlatte herangezogen, was meiner Meinung nach nicht richtig ist. Das würde nämlich bedeuten, dass Geschädigte sich nach Tarifen der genannten Befragung erkundigen müßten, um die Erforderlichkeit zweifelsfrei bestimmen zu können, was allerdings die überwiegende Rechtsprechung verneint hat. Es existiert keine Erkundigungspflicht!
MfG
Friedhelm S,
hi friedhelm
das urteil ist auch bezüglich der ausgesprochenen freistellung falsch!
das hat aber der klägeranwalt zu vertreten;der kennt nämlich die einschlägigen bgh-urteile nicht:BGH NJW92,2222;99,1542;04,1868!
verweigert der haftungsschuldner die erstattung von teilen der gutachterkosten ernsthaft und endgültig-das ist bei der huk,wie wir wissen doch immer der fall-,dann bedarf es einer fristsetzung gem.§250 S1 BGB nichtmehr(reine förmelei)!
gem.§250 S2 BGB wandelt sich der freistellungsanspruch des geschädigten daher in einen geldanspruch und es kann der fehlbetag eingeklagt werden.
das gericht hat hier deshalb einen nicht existenten freistellungsanspruch zugesprochen;das verdient keinerlei beifall!!!
didgeridoos,play loud
Hi Mr. Downunder,
aus formalen Gründen mögen Sie Recht haben. Bedenken Sie aber bitte, dass nicht nur Anwälte hier mitlesen, sondern auch juristisch nicht geschulte Geschädigte, die sich über das Regulierungsverhalten der Versicherer informieren. Welcher juristische Laie kennt schon den Unterschied zwischen Zahlungsanspruch und Freistellungsanspruch? Wichtig ist ihm nur, dass sein Schaden, und dazu gehören auch die Sachverständigenkosten, gänzlich reguliert werden. Wie Sie unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung auch erwähnt haben, wandelt sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Freistellungs- in einen direkten Zahlungsanspruch um.
Entscheidend bei diesem Urteil war und ist, dass die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, zur Zahlung der restlichen Schadensersatzleistungen verurteilt wurde und die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.
Mit freundlichen Grüßen ins outback
Willi Wacker