Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend gebe ich Euch ein aktuelles Urteil der 4. Zivilkammer des LG Darmstadt zum Thema Restwert bekannt. Im Gegensatz zu der Amtsrichterin in der vorhergehenden Urteilsdarstellung liegt hier eine saubere Arbeit des Gerichts vor. Die Zivilkammer des LG Darmstadt hat auf die Argumentation der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht die Internetrestwertangebote, sondern der regionale Restwertmarkt, so wie der Sachverständige die Werte in seinem Gutachten angegeben hat, maßgeblich sind. Die Argumente der Haftpflichtversicherung sind sämtlich hinter herunter gekippt. Insgesamt eine sauber begründete Restwertentscheidung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Darmstadt Gemäß Sitzungsniederschrift
. verkündet am 14.03.2012
Geschäftszeichen:
4 O 417/11
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
-Klägerin-
gegen
…
-Beklagte-
hat das Landgericht Darmstadt – 4. Zivilkammer –
durch Richter am Landgericht Kullack
– als Einzelrichter –
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2012 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.957,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 31.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von restlichen vorgerichtlich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,00 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €, die auch durch eine schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstitutes erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihres restlichen Sachschadens im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am xx.xx.2011 auf der BAB 5 Heidelberg Richtung Darmstadt in Höhe der Anschlussstelle Bensheim ereignet hatte.
Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachten Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … ist für sämtliche Schäden, die an dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … entstanden sind, unstreitig vollumfänglich einstandspflichtig.
Die Parteien streiten vorliegend lediglich um die Frage, ob die Klägerin das verunfallte Fahrzeug zu einem von einem privat eingeschalteten Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern und auf entsprechender Basis gegenüber der Beklagten abrechnen durfte.
Der von der Klägerin unmittelbar nach dem streitigen Verkehrsunfall beauftragte Sachverständige ermittelte ausweislich seines Gutachtens vom 19.03.2011 (Bl. 8 ff d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nach Einholung von drei Angeboten den Restwert des verunfallten klägerischen Fahrzeuges auf 2.700,00 € brutto = 2.285,71 € netto. Am 25.03.2011 veräußerte die Klägerin das unreparierte Unfallfahrzeug daraufhin zu einem Preis von 2.800,00 € inklusive Mehrwertsteuer an eine Firma ohne die Beklagte zuvor darüber informiert zu haben.
Entsprechend rechnete die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2011 (Bl. 30 d. A.) den ihr entstandenen Sachschaden gegenüber der Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 08.04.2011 (Bl. 31 d. A.) unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Restwertangebot einer Drittfirma für das verunfallte Fahrzeug in Höhe von 8.310,00 € brutto und regulierte den von der Klägerin geltend gemachte Schaden auf entsprechender Basis.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit vorliegender Klage. Sie behauptet, der von ihr beauftragte Sachverständige habe den Restwert des verunfallten Fahrzeugs korrekt ermittelt. Der seitens der Beklagten angesetzte Betrag sei nicht überhöht. Das Angebot entspreche nicht dem regionalen Markt und sei zudem in Unkenntnis des tatsächlich entstandenen Schadens abgegeben worden.
Über den streitigen Differenzbetrag hinaus begehrt die Klägerin Ausgleich restlicher vorgerichtlich aufgewandter Rechtsverfolgungskosten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 5.957,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 31.05.2011 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 104,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe das streitige Unfallereignis korrekt abgerechnet. Der seitens des Sachverständigen der Klägerin angesetzte Restwert des verunfallten Klägerfahrzeuges sei viel zu niedrig, was sich aus den von ihr, der Beklagten, selbst eingeholten Restwertgebote ohne weiteres ergebe.
Zudem sei die Klägerin vor Verkauf des verunfallten Fahrzeuges gehalten gewesen, sie, die Beklagte, hierüber zu informieren und die Möglichkeit einzuräumen, das Fahrzeug günstiger zu veräußern.
Aus alldem ergebe sich ein Verstoß der Klägerin gegen die obliegende Schadensminderungspflicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist in nahezu vollem Umfang begründet.
Die Beklagte ist der Klägerin als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … verpflichtet, restlichen Schadensersatz in Höhe von 5.957,06 € zu zahlen, §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 115 VVG.
Dabei hat die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin Anspruch auf Ersatz ihres Nettoschadens, d. h. des Nettowiederbeschaffungsaufwandes für das verunfallte Fahrzeug abzüglich des Nettorestwertes. Die Umsatzsteuer ist nur insoweit einzuschließen, wie sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Die Schadensberechnung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Sie hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen, in dem sie ihr verunfalltes Fahrzeug am 25.03.2011 in unrepariertem Zustand zu einem Preis von 2.352,94 € netto veräußerte. Der Veräußerungserlös entspricht in etwa den im Parteigutachten vom 19.03.2011 ermittelten Nettorestwert in Höhe von 2.285,71 €.
Die Ermittlung des Nettorestwertes des streitbefangenen Fahrzeuges durch den eingeschalteten Sachverständigen … ist korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat das Fahrzeug selbst begutachtet und mehrere Verkaufsangebote regionaler, nach Recherche des Sachverständigen seriösen Kfz-Händlern eingeholt und seiner Bewertung im Rahmen des Gutachtens vom 19.03.2011 das höchste Restwertangebot zugrunde gelegt. Die Klägerin durfte sich insoweit auf die Angaben des Sachverständigen verlassen; weitere Recherchen konnten der Klägerin als Geschädigte nach Auswertung des Sach- und Streitstandes nicht abverlangt werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht gehalten, die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners über ihre Verkaufsabsichten und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vorab zu informieren, um der Beklagte Gelegenheit zu geben, andere gegebenenfalls höhere Restwertangebote einzuholen und zu unterbreiten. Veräußert ein Geschädigter das verunfallte Fahrzeug zu einem von einem Sachverständigen ermittelten Restwert bzw. – wie vorliegend – sogar zu einem das höchste Angebot übersteigenden Preis, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt, verstößt der Geschädigte in der Regel gerade nicht gegen seine Schadensminderungspflicht (vgl. BGH NJW 390,1849). Der Geschädigte ist der Herr des Restitutionsgeschehens, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch macht. Die Verwertungsfreiheit erstreckt sich neben dem Ob der Verwertung auch auf den Zeitpunkt der Veräußerung.
Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang vorliegend darauf hingewiesen, dass die seitens der Beklagten behaupteten Restwertangebote der von ihr kontaktierten Kfz-Händler daran leiden, dass diesen Angeboten eine konkrete Begutachtung der Schäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug offensichtlich nicht zugrunde lag und diese Angebote – mehr oder weniger – ins Blaue hinein abgegeben wurden. Auch entstammen die entsprechenden Angebote nicht dem regionalen Markt.
Neben der restlichen Schadenersatzzahlung schuldet die Beklagte der Klägerin Freistellung in Bezug auf restliche entstandene vorgerichtliche Kosten. Dass der Betrag in Höhe von 104,00 € bereits bezahlt ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Der austenorierte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, §§ 286 ff BGB. Verzugsbegründend ist das Leistungsverweigerungsschreiben der Beklagten vom 30.05.2011.
Die Kostennentscheidung folgt § 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig ist und einen Gebührensprung nicht verursacht.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigen sich aus §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.