Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
unsere Urteilsreise geht weiter. Dieses Mal ins nördliche Ruhrgebiet. Nachstehend gebe ich Euch ein Versäumnisurteil des Amtsrichters des AG Gelsenkirchen-Buer bekannt. Auch so etwas kann passieren. Der spätere Beklagte verursachte mit seinem Fahrzeug, das bei der Zurich Versicherung haftpflichtversichert ist, einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Zeugen beschädigt wurde. Der Geschädigte suchte nach dem Unfall den Kläger als qualifizierten Kfz-Sachverständigen auf, der für den Geschädigten eine Gutachten erstellte, nachdem er vorher das beschädigte Fahrzeug besichtigt hatte. Mit dem Gutachtenauftrag ließ sich der Sachverständige die Schadensersatzansprüche des Unfallopfers auf Erstattung der Sachverständigenkosten abtreten. Wie so üblich kürzte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten. Hiermit gab sich der spätere Kläger nicht zufrieden und klagte die gekürzten Beträge gegen den Schädiger direkt bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht GE-Buer aus abgetretenem Recht ein. Der Schädiger reagierte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht. Offenbar ging auch die eintrittspflichtige Versicherung von der Berechtigung der eingeklagten Beträge aus, denn auch diese zeigte durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt keine Verteidigungsabsicht für ihren VN an. Bekanntlich kann der Haftpflichtversicherer selbst die Prozessvertretung nicht (mehr) selbst vornehmen. Auf jeden Fall erließ der auch früher beim AG Bochum tätige Amtsrichter gegen den Schädiger ein Versäumnisurteil, nach dem dieser die vorher von seiner Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten plus Zinsen und Kosten des Rechtsstreites zu zahlen hat. Und die Moral von der Geschicht, trau deiner Versicherung nicht! Diese läßt den VN im Regen bzw. vor dem Kadi stehen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Unterzeichner vom Prozessbevollmächtigten des klagenden Sachverständigen aus Gelsenkirchen , Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg, zur Veröffentlichung hier im Blog übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
5 C 112/12
Amtsgericht Gelsenklrchen-Buer
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dipl.-Ing. U. W. aus G.,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. u. P. aus A.
gegen
Herrn D. M. aus G.,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
im schriftlichen Vorverfahren am 11.04.2012
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217,65 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45s00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dieser Ureilsbericht nötigt mich zu ein paar Reimzeilen, die ich der Leserschaft bekannt geben will:
Und die Moral von der Geschicht,
trau Deiner Versicherung nicht,
die läßt dich im Regen stehn
und den VN vor den Kadi gehn,
nur um vorher zu streichen,
was die Gerichte nicht gut heißen,
denn der gekürzte Betrag
ist hinterher – ganz ohne Frag –
zu verzinsen und obendrein
auch zu zahlen – oh wie fein!