URHEBERRECHTS-GESETZ BEI VERSICHERUNGS-SACHBEARBEITERN UNBEKANNT?

Dass dies nicht so bleibt und von Versicherungssachbearbeitern nicht mehr mit Unwissenheit erklärt werden kann (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht), habe ich den Wortlaut des § 108 Urheberrechtsgesetz hier eingestellt.

Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen (§§ 97 – 111a)

Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 – 111a)

 
§ 108
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

  1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
  3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
  5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
  6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
  7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
  8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 ( BGBl. I S. 1774 *) m.W.v. 13.9.2003.

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