Restwertangaben und Nutzungsrechte an den Schadensbildern.

Die neuerlichen Aktionen der Versicherungen, insbesondere der HUK-Coburg und des HDI, erfordern meines Erachtens den  nochmaligen Hinweis auf die zwei bedeutensten BGH-Urteile zum Restwert und zur Restwertbörse und zum Urheberrecht des Sachverständigen.

1. Restwerte

Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwertes nur die Angebote zu berücksichtigen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen könnte, nämlich die auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Restwerte ( BGH Urt. vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – ; BGH Urt. vom 6.3.2007 – VI ZR 120/06 – und BGH VI ZR 318/08 ).  Konkret heißt das, dass der Sachverständige nach der Rechtsprechung des BGH mindest drei Angebote auf dem allgemeinen regionalen Restwertmarkt einholen muss. Diese Angebote sind namentlich zu benennen und aufzuführen. Das höchste Gebot ist gem. BGH Urteil vom 6.3.2007 – VI ZR 120/06 – abgedruckt in DS 2007, 188 ff m. Anm. Wortmann) im Schadensgutachten aufzuführen.

Ein vom geschädigten Kfz-Eigentümer beauftragter Sachverständiger hat den Höchstrestwert auf dem für den Geschädigten zugänglichen allregemeinen regionalen Markt zu ermitteln ( BGH  DS 2007, 188ff.; BGH DS 2007, 346). Der Geschädigte muss keinen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch nehmen. Von dem Kfz-Haftpflichtversicherer kann er auch nicht auf höhere Restwerterlöse, die auf dem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden, verwiesen werden (BGH DS 2005, 63). Der Sachverständige kann daher nur den Restwerthöchstbetrag ermitteln und in seinem Schadensgutachten aufnehmen, den der Auftraggeber, sein Kunde, der geschädigte Kfz-Eigentümer, auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielen könnte (vgl. Wortmann DS 2009, 253 ff.).

Dieses so festgestellte Restwerthöchstgebot auf dem allgemeinen regionalen Markt sollte der Sachverständige nachvollziehbar und plausibel in sein Schadensgutachten aufnehmen.

Wenn der Sachverständige den Restwert so nach der Rechtsprechung des BGH ermittelt und plausibel in sein Schadensgutachten aufgenommen hat, hat er den Restwert nach den Vorgaben des BGH ermittelt. In diesem Fall sichert er seinen Auftraggeber vor Restwertgeboten der Versicherungen, die ihrerseits vermutlich auch weiterhin Internetrestwertangebote abgeben werden. Zum einen sind Restwertangebote aus dem Internet grundsätzlich unmaßgeblich. Zum anderen wird eine Überprüfung der Restwerte aus dem Gutachten durch vergleichende Restwerte auf dem allgemeinen regionalen Markt, zum Beispiel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen,  die vom Sachverständigen  ermittelten Werte als zutreffend beurteilen, weil sich der Sachverständige BGH-konform verhalten hat.

Bei der Ermittlung der Restwerte auf obige Art und Weise besteht keine Veranlassung für den eintrittspflichtigen Versicherer, die so festgestellten Restwerte zu überprüfen.

2. Urheberrecht

Mit dem Urheberrechtsurteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – hat der BGH klargestellt, dass das Urheberrecht an den Schadenslichtbildern i.d.R. bei  dem Sachverständigen  verbleibt, auch dann, wenn das Schadensgutachten mit den Lichtbildern dem Versicherer zwecks Schadensregulierung eingesandt wird. Daran ändert auch die immer wieder von den Versicherer eingewandte Zweckübertragungstheorie nichts. Dieses Urheberrecht garantiert dem Urheber auch das ausschließliche Nutzungsrecht. Ohne seine Zustimmung ist eine Veröffentlichung der Lichtbilder nicht möglich. Ein Einstellen in die Internetrestwertbörsen,  z.B. bei autoonline.de, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ist ein Veröffentlichen. Mithin ist immer die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers, also in der Regel des Sachverständigen, erforderlich. Ohne die Zustimmung geht gar nichts. Ohne die Zustimmung des Sachverständigen trocknet der Internetrestwertmarkt, zumindest bei Haftpflichtschäden, aus .

Wenn der BGH schon entschieden hat, dass nur der allgemeine örtliche Markt entscheidend ist, warum sollten dann noch Überprüfungen im Onlinemarkt durchgeführt werden? Ein BGH-konform ermittelter Restwert muss daher von keiner Versicherung und auch von keiner Onlinerestwertbörse, die von der Versicherung beauftragt wird, überprüft werden.  Abschließend weise ich noch auf den Satz des BGH in dem Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – DS 2009, 150 ff.) hin: Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert (aus dem Internet) berücksichtigen, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oft bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen allgemeinen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwendig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er nicht verpflichtet ist (BGH NJW 1976, 1396; BGH NJW 2000, 800; BGH DS 2005, 383; BGH NJW 2007, 1674; BGH DS 2009, 150 [ 152]).

Also hat der BGH schon die Frage entschieden. Wenn der Restwert rechtsprechungskonform ermittelt ist, verbietet sich eine Überprüfung und es besteht keine Veranlassung, Urheberrechte an den Schadensbildern auf die Versicherungen, und insbesondere HUK-Coburg und HDI, zu übertragen.

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3 Antworten zu Restwertangaben und Nutzungsrechte an den Schadensbildern.

  1. Sebastian Sommer sagt:

    Hi Willi,
    wieder einmal sauber die Situation analysiert und das aktuelle Thema herausgestellt. Das Ganze dann noch mit Rechtsprechung untermauert. Prima Beitrag.

  2. Schwarzkittel sagt:

    Hallo Willi,

    sauber Zusammenfassung der Rechtsprechung.

    Aber die Versicherer legen nach:

    Folgender Sachverhalt:
    Geschädigter läßt Gutachten erstellen, Reparatur-Schaden, fiktive Abrechnung gewünscht.
    GA geht an Versicherung, diese beauftragt die Kürzer vom Dienst unter Übersendung des GA mit Lichtbildern (wie sich aus Prüfbericht ergibt).
    Versicherung führt aus, daß „Urheberrecht selbstverständlich gewahrt, da keine Bilder veröffentlicht“.
    Auf Nachfrage, was denn die Weitergabe an die Kürzer sei (wenn keine Veröffentlichung) heute folgende Antwort:

    „Das Gutachten wurde komplett zur Überpüfung gesandt.
    Die Fotos wurden entsprechend der BGH-Vorgaben nicht ins Internet gestellt.“

    Hm, ist Weitergabe an Dritte keine Veröffentlichung ?

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  3. Hunter sagt:

    @Schwarzkittel

    „Hm, ist Weitergabe an Dritte keine Veröffentlichung ?“

    Nach dem Urheberrechtsgesetz ist JEDE Art der Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung, ohne Zustimmung des Rechteinhabers, unzulässig. Also auch die Weitergabe an ControlExpert, Eucon check-it, HP-Claim Controlling, SSH usw.

    Die Versicherer wissen das auch. Deshalb auch der obige Hinweis:

    „Die Fotos wurden entsprechend der BGH-Vorgaben nicht ins Internet gestellt.“

    Kleines Ablenkungsmanöver vom Urheberrechtsgesetz weg, indem man auf die spezielle Formulierung „Internetveröffentlichung“ des BGH verweist.

    Das Urheberrechtsgesetz existiert übrigens schon lange vor dem Internet. Das Internet kam also nur als neuer Veröffentlichungs-Baustein dazu.

    Als „Nachlegen“ der Versicherer kann man das nicht bezeichnen. Es ist vielmehr ein verzweifelter Versuch, das „Absaufen“ der „Versicherungsgewinne“, die bisher durch die ControlExperten & Co „garantiert“ wurden, aufzuhalten.

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