Mit Datum vom 06.06.2013 (104 C 473/12) hat das Amtsgericht Halle/Saale die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 398,38 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Bermerkenswerte an diesem Urteil ist, dass es völlig ohne die Begriffe „Schwacke“ und „Fraunhofer“ auskommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage in Gestalt der Antragsänderung aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2013, ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der noch nicht ausgeglichenen Mietwagenkosten durch die Beklagte, abzüglich jedoch eines Selbstbehaltes in Höhe von 5 % (auf die gesamten Mietwagenkosten).
Des Weiteren hat er einen Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten Mahnkosten, wie auch auf – teilweise entsprechend des Obsiegens/Unterliegens -Zahlungsfreistellung auf von ihm vorgerichtlich aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren.
Soweit der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits begehrt, war die Klage jedoch abzuweisen.
1. Mietwagenkosten:
Dem Kläger stehen noch Mietwagenkosten in Höhe von 386,38 € zu.
Der Kläger hat durch Vorlage der Abtretungserklärung des Geschädigten an ihn vom 13.10.2011 die Inhaberschaft über die (teilweise hinsichtlich der Kosten für einen Mietwagen) Schadensersatzforderung bewiesen. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Abtretungserklärung sieht das Gericht keine, insbesondere besorgt der Kläger hier keine fremden Rechtsangelegenheiten, auch ist die Abtretung hinreichend konkret.
Aus dem der Klage zugrunde liegenden Verkehrsunfalles haftet die Beklagte unstreitig auf dem Grunde nach zu 100 %.
Als Teil des Schadensersatzes schuldet der Schädiger auch die Erstattung der Mietwagenkosten für den Zeitraum der Reparatur. Vorliegend hat der Kläger gegenüber dem Geschädigten für den – unstreitigen – Reparaturzeitraum mit Rechnung vom 25.09.2008 (Blatt 66 der Akte) über 1.733,60 € abgerechnet.
Der Beklagte hat bislang auf diese Rechnungssumme unstreitig 1.260,57 € bezahlt.
Es verbleiben insoweit 473,03 €.
Diesen Betrag -unter Abzug eines Selbstbehalts von 5 % – schuldet die Beklagte.
Der vom Kläger für die Dauer der Mietzeit berechnete Betrag ist marktgerecht, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten hat die Beklagte jedenfalls vorliegend nicht bewiesen.
Der Geschädigte hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Veranlassung Vergleichsangebote anderer (billigerer?) Mietwagenfirmen einzuholen.
Soweit die Beklagte hier – wesentlich günstigere – Konkurrenzangebote behauptet und – durch Sachverständigengutachten – auch unter Beweis stellt, sind diese Einwendungen unerheblich.
Wie die Beweisaufnahme ergab, verfügte das Fahrzeug des Geschädigten über eine Anhängerkupplung.
Die vom Gericht vernommenen Zeugen – der Geschädigte, wie auch ein Angestellter des Klägers – haben glaubhaft versichert, dass das Fahrzeug des Geschädigten zur damaligen Zeit auch über eine Anhängerkupplung verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass beide hier der Wahrheit zuwider aussagten, hatte das Gericht nicht, wurden durch die Beklagte auch nicht vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund war der Schädiger und gemäß § 115 VVG dadurch auch die Beklagte verpflichtet, dem Geschädigten ebenfalls ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung zur Verfügung zu stellen. Die von der Beklagten bemühten Vergleichsangebote weisen eine entsprechende Fahrzeugausstattung nicht auf, so dass der Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung sich auch nicht auf diese hätte verweisen lassen müssen.
Da der Geschädigte also nicht verpflichtet war, die von der Beklagten beigebrachten Angebote anzunehmen, sind diese für die Frage, zu welchem Preis der Geschädigte einen Mietwagen hätte anmieten dürfen, unerheblich. Für das somit ins Blaue hinein abgegebene Beweisangebot gilt gleiches.
Der Geschädigte – und damit auch derjenige, dem die Schadensersatzforderung abgetreten wurde, hier also der Kläger – hat sich jedoch die Eigenersparnis für nicht erfolgte Abnutzung seines Pkws anrechnen zu lassen. Diese wird vom Gericht üblicherweise mit 5 % der für den Mietwagen zu zahlenden Kosten geschätzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte durch Auswahl eines „niederklassigen* Fahrzeuges (im Sinne der Einstufung der Schwackeliste) hier die Eigenersparnis quasi kompensiert hat, hat der Kläger nicht vorgetragen, so dass letztlich von der Gesamtsumme aus der Mietwagenrechnung über 1.733,60 € 5 % als Eigenersparnis dem Geschädigten abzuziehen sind, verbleibt letztlich noch ein Betrag in Höhe von 1.646,95 €. Hiervon war die schon erfolgte Zahlung durch die Beklagten abzuziehen. Es verbleibt insgesamt daher noch ein Betrag von 386,38 €.
Insoweit war die Beklagte zu verurteilen.
Die Mahnkosten schuldet die Beklagte aus Verzug. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Mahnungen befand sich die Beklagte bereits infolge ihrer erklärten endgültigen Leistungsvenweigerung in Verzug, weshalb die Kosten für die Folgemahnungen, welche vom Kläger auch mit einem angemessenen Betrag in Rechnung gestellt wurden, von ihr zu tragen sind.
2.
Soweit die Klägerin jedoch mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 beantragte, die Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf eine Zahlung über 183,26 € nebst Zinsen in Höhe von 33,37 € durch die Beklagte feststellen zu lassen, war die Klage abzuweisen.
Bereits bei Einreichung der Anspruchsbegründung unter dem 3. August 2012, Eingang bei Gericht am 8, August 2012, war die Klage insoweit unbegründet gewesen.
Unstreitig hat die Beklagte, was möglicherweise vom Kläger übersehen wurde, unter dem 17. Dezember 2011, am 23.11.2011 eingehend, gezahlt.
Bei Eingang der Anspruchsbegründung war daher die Klage bereits unbegründet,
3.
Dem Kläger steht auch die im Hinblick auf die vorgerichtlich angefallenen Kosten für die Beauftragung eines Anwalts ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Der Geschädigte kann als Teil des Schadensersatzes auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegenüber dem Schädiger liquidieren, nichts anderes macht der Kläger hier, daher stehen ihm auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu. Da vom Kläger jedoch nicht vorgetragen wurde, dass die Forderung schon durch ihn gezahlt wurde, schuldet die Beklagte derzeit nur die Freistellung von diesen Kosten und, da die Klage, wie ausgeführt, nur teilweise begründet ist, dies nur entsprechend des Obsiegens gegenüber der Beklagten, hier also in Höhe von 60 %, weshalb über 35,49 € freizustellen war,
Die Zinsen schuldet die Beklagte insoweit nicht, da eine Geldsumme nicht geschuldet ist (vgl. § 291 ZPO) und der Kläger auch nicht dargelegt hat, dass er eine entsprechende Zinslast gegenüber seinem vorgerichtlich bevollmächtigten Rechtsanwalt schuldet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs, 1 ZPO und orientiert sich am gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde entsprechend § 413 ZPO gefertigt.
Soweit das AG Halle (Saale).