Der sensible Siebholz-Seismograph

Edelmetallmärkte: Kurz- & langfristige Aspekte, die Sie beachten sollten

Verfasst von Dietmar Siebholz am 11.08.2009 um 7:36 Uhr

Alle anderen Anlage-Assets sind schon bei den Behörden erfasst, seien es Immobilien (Grundbücher), Lebensversicherungen (Meldepflicht), Anleihen (Depoterfassung bei den Banken, keine Emission von Rentenwerten mit lieferbaren Stücken) und Sparguthaben sowie Festgelder (vollständige Meldepflicht der Banken für Konten und Neueröffnungen).

Dass auch bei den Edelmetallen die bisherige Grenze für den nachweislosen Erwerb von 15.000 € fallen soll, ist ein offenes Geheimnis; nur setzen noch nicht alle Banken und Edelmetallhändler diese neue Direktive, die aus Brüssel kommen soll, derzeit vollständig um. Na, bewegt sich Ihr Seismograph schon mehr?

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2 Antworten zu Der sensible Siebholz-Seismograph

  1. Jurastudentin sagt:

    Das Grundbuch hat aber eine ganz andere Funktion. In ihm wird nicht nur der Eigentümer eines Grundstücks vermerkt, auch dinglich Berechtigte und sonstige Berechtigte, die ein Recht an einen Grundstück haben. So wird im Bestandsverzeichnis Lage und Größe des Grundstücks, in Abt. I des Grundbuchs der Eigentümer, in Abt. II des Grundbuchs Nießbrauchsberechtigte, Auflasasungsberechtigte usw. und in Abt. III Hypotheken-, Grundschuldberechtigte usw. angegeben. Das Grundbuch genießt im übrigen auch öffentlichen Glauben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jurastudentin

  2. RA Wortmann sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    Sie haben tatsächlich Recht. Das Grundbuchamt ist gerade keine Behörde, die Daten weitergibt. Für die normale Öffentlichkeit ist das Grundbuch auch gar nicht einsehbar. Zur Einsicht in das Grundbuch ist ein besonderes Interesse erforderlich. Der von Ihnen angesprochene öffentliche Glauben besagt nur, dass das, was im Grundbuch eingetragen ist, als richtig gilt. Daher werden in der Regel vor Eintragungen in das Grundbuch dieselben drei Mal gelesen.
    Wenn Grundstücke belastet werden, erfährt die Gemeinde davon nichts. Dies ist einzig und allein Sache des Eigentümers (Ausnahme: Umlegungs- oder Entwicklungsgebiet). Ob der Eigentümer einem anderen ein Wohnrecht einräumt, erfährt auch die Gemeindebehörde oder eine sonstige Anlagebehörde nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA. Wortmann

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