Wenn die BaFin nicht funktioniert,

ob bei der Aufsicht von Banken oder bei  der Aufsicht von Versicherungskonzernen, es bezahlt die Zeche immer der Bürger, einmal als Steuerzahler, dann als Versicherungsnehmer und zu guter Letzt als Unfallopfer

Quelle: Kreise: BaFin kannte Probleme der Hypo Real Estate seit Monaten

Nach Ansicht des FDP-Finanzexperten Volker Wissing hat der Staat bei der Aufsicht der HRE versagt. „Es ist erschütternd, dass wir im Nachhinein erfahren müssen, dass die Bankenaufsicht die Depfa frühzeitig geprüft und das Bundsfinanzministerium bereits am 07.08.2008 informiert hat. Damit steht fest, dass die Aufsichtsstrukturen nicht funktionieren.“

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4 Antworten zu Wenn die BaFin nicht funktioniert,

  1. DerHukflüsterer sagt:

    Die BaFin funktioniert hervorragend!
    oder ist jemand anderer Meinung?

    Verwaltungsrat:
    Hoenen, Rolf-Peter
    Dr. von Fürstenwerth, Jörg
    Dr. Oletzky, Torsten
    Dr. Caspers, Friedrich

    Wo Hoenen draufsteht ist auch Huk-Coburg drin.

  2. virus sagt:

    Der FDP Finanzexperte muss für sein „Experte“ noch etwas tun. Wäre er auf der Höhe, dann hätte er nicht geschrieben: „Damit steht fest, dass die Aufsichtsstrukturen nicht funktionieren.” sondern wäre zum Ergebnis gekommen: „Damit steht fest, dass die Aufsichtsstrukturen nicht funktionieren s o l l e n bzw. w o l l e n“. Aber dann hätte der Experte sich über die Konsequenzen seiner Erkenntnis etwas mehr Gedanken machen und zur Tat schreiten müssen. Die da wäre: Neue Köpfe braucht die BaFin nicht erst morgen, sondern heute, besser gestern.

  3. borsti sagt:

    Zu Zeiten als das noch „Bundesaufsichtamt für das Versicherungswesen“ genannt wurde, galt diese Institution als Kaderschmiede ersten Ranges für die Assekuranzen.

    Erst schön willfährig den Versicherungsbossen einen Gefallen nach dem anderen serviert, – und schwupps – der nächste freie Vorstandsposten war gesichert. Das zieht sich bis heute durch die ganze Historie! BaFin = „Aufsichtsgremiums“, – da lachen ja selbst die Hühner in Coburg.

  4. virus sagt:

    … gut zu wissen:

    Amtshaftungsanspruch gegenüber BaFin

    Staatshaftungsrecht – Amtshaftung
    382
    I. Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

    (….)

    Auch die Bankenaufsicht besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern
    auch im Interesse der Geldanleger. Das Bundesaufsichtsamt hat zum Schutz der
    Gläubiger (Sparer, Einleger und sonstiger Geschäftspartner) nach pflichtgemäßem Ermessen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen,
    wenn z.B. ein Kreditinstitut in großem Ausmaß riskante oder ungewöhnliche Geschäfte betreibt.

    1156
    Entsteht dem Betroffenen durch eine ungenügende Bankenaufsicht ein Schaden, führt das regelmäßig zu einem Amtshaftungsanspruch.

    Quelle: http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/loesungen/verwaltungsrecht/AllgVerwR_Rn_1062_ff.pdf

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