Es geht einmal mehr um die von der Versicherungswirtschaft nicht an die Versicherten auszahlen zu wollenden Überschußbeteiligungen (§ 153 VVG – Überschussbeteiligung).
Suggerieren Vertragsklauseln den Anspruch auf Überschussbeteiligungen obwohl diese im konkreten Fall nicht gezahlt werden, liegt eine Täuschung seitens des Anbieters, hier der Allianz vor.
OLG Stuttgart kippt Riester-Bedingungen der Allianz
24.1.2014 – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klauseln der Allianz Leben zur Kostenüberschuss-Beteiligung von Kunden mit klassischen Riester-Rentenpolicen für intransparent erklärt (Urteil vom 13. Januar 2014, Az.: 2 U 57/13) und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Geklagt hatten der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg.
Im Sommer 2012 hatten die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. (VZHH) und der Bund der Versicherten e.V. (BdV) die Allianz Lebensversicherungs-AG abgemahnt. Der Vorwurf: Der Versicherer benachteilige ärmere, ältere und kinderreiche Riester-Rentenversicherungs-Kunden bei der Beteiligung an den Kostengewinnen, da dies erst ab einem Garantiekapital von 40.000 Euro geschehe.
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§ 153 VVG – Überschussbeteiligung
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Siehe auch: Handelsblatt vom 23.01.2014